Print Friendly, PDF & Email
Kein Zugang für Eltern eines minderjährigen verstorbenen Kindes zu dessen Facebook-Account
(Teil 1)
Laura Wagner, Universität Hamburg

A. Einleitung

Facebook hatte im vergangenen Jahr insgesamt 31 Millionen aktive Nutzer.[1] All diesen Nutzern ist – trotz unterschiedlichster digitaler Persönlichkeiten – eins gemeinsam: sie sehen sich mit derselben Problematik konfrontiert, was mit Ihren Online-Profilen und deren Inhalten nach ihrem Tod geschieht. Rechtsfragen wie diese, die sich beim Tod einer Person daraus ergeben, dass Teile ihres Lebens digital zu verorten sind, werden unter dem Schlagwort „digitaler Nachlass“[2] geführt.[3] Obwohl Marktforscher vermuten, dass bereits 5% der aktiven Facebook-Accounts Personen zugehörig sind, die bereits verstorben sind,[4] fristen Fragen nach der Handhabung des digitalen Erbens, im Gegensatz zu Themen wie Datenschutz und Privatsphäre, ein „Schattendasein“.[5] Anders als in der USA, wo der digitale Nachlass mittlerweile in 17 Bundestaaten[6] gesetzlich verankert ist, gibt es in Deutschland keine besonderen gesetzlichen Regelungen über den digitalen Nachlass im BGB.[7] Zwar rückt die Problematik um die digitalen Aspekte des Nachlasses auch hierzulande – vorwiegend im literarischen Diskurs – zunehmend in den Fokus, dennoch existiert bis dato so gut wie keine Rechtsprechung zum digitalen Nachlass. Damit bleiben nicht nur Fragen über die Vererbbarkeit eines Facebook-Accounts und der darauf befindlichen Inhalte, sondern auch die Frage, wie das Erbrecht, Datenschutzrecht, Grundrechte und die Nutzungsbedingungen der Betreiber von Seiten sozialer Medien zusammenspielen, weitgehend unbeantwortet. Dies könnte sich jedoch mit den Urteilen des LG Berlin vom 17.12.2015 – 20 O 172/15[8] und des KG vom 31.5.2017 – 21 U 9/16[9] ändern. Die Gerichte nehmen sich in ihren Urteilen einiger ungeklärten Rechtsfragen zum digitalen Nachlass an, kommen schlussendlich aber zu unterschiedlichen Ergebnissen. Besonders relevant ist dabei vor allem die Entscheidung des Berliner Kammergerichts.

Der nachfolgende, zweiteilige Beitrag wirft anlässlich des Urteils des KG Berlin zunächst in seinem ersten Teil einen Blick auf die Vererbbarkeit von Social-Media-Konten und deren Inhalte. Der zweite Teil des Beitrags beschäftigt sich dann mit der datenschutzrechtlichen Seite des Falles, insbesondere der Frage, ob das Fernmeldegeheimnis einem Anspruch der Erben auf Zugang zum Account des Erblassers entgegensteht.

B. Die „Facebook-Urteile“ des Berliner Landgerichts und des Kammergerichts

Vor dem LG Berlin begehrte die Mutter einer 15-Jährigen, die unter ungeklärten Umständen von einem Zug erfasst wurde und dabei verunglückte, als Miterbin von Facebook Zugang „zu dem vollständigen Benutzerkonto und den darin vorgehaltenen Kommunikationsinhalten“ der Erblasserin. Sie erhoffte durch Einsicht in die Facebook-Kommunikation Näheres über die Todesumstände ihrer Tochter zu erfahren. Der Facebook-Account war in der Zwischenzeit jedoch in einen sog. „Gedenkstatus“ versetzt worden, wodurch – auch mit den richtigen Zugangsdaten – keine Anmeldung mehr erfolgen konnte.

In erster Instanz hatte das Berliner Landgericht der Klage der Mutter stattgegeben. Das Gericht begründete einen Anspruch auf Zugang zum Facebook-Konto ihres verstorbenen Kindes damit, dass sich eine Vererblichkeit des Facebook-Accounts und den darin vorgehaltenen Kommunikationsinhalten aus dem Schuldverhältnis zwischen der Verstorbenen und Facebook ergebe.[10] Darüber hinaus entschied das Gericht, dass den Erben ein Zugriff auf den gesamten Inhalt des Accounts, ohne Trennung zwischen höchstpersönlichen und vermögenwerten Inhalten, zustünde. Diesem Anspruch stünde auch nicht das Fernmeldegeheimnis entgegen.

Das Berliner Kammergericht hat in zweiter Instanz hingegen entschieden, dass Eltern keinen Anspruch auf Zugang zum Facebook-Account haben.[11] Das KG ließ in seiner Entscheidung im Gegensatz zum LG jedoch offen, ob das Facebook-Konto zum Nachlass gehört und ob die Erbengemeinschaft daher gem. § 1922 BGB einen Anspruch auf Zugang zu den Account-Inhalten hätte. Die Durchsetzung des Anspruchs würde jedenfalls das Fernmeldegeheimnis zu Lasten der Kommunikationspartner der Tochter verletzen.

Damit sind viele Fragen zum digitalen Nachlass, die das LG zugunsten der Erben entschieden hatte, wieder offen, insbesondere die Unterscheidung zwischen nicht vererbbaren höchstpersönlichen und vererbbaren vermögensrechtlichen Positionen des digitalen Nachlasses. Auch die Fragen, wie sich das Fernmeldegeheimnis zum Erbrecht verhält und ob es im Falle einer Grundrechtskollision einer Gesetzesnovelle des TKG bedarf, dürften mit der Entscheidung des KG erneut in den Fokus des juristischen Interesses gerückt sein.

C. Die Erwägungen des KG im Einzelnen

I. Erbrechtliche Aspekte

Ist die Klägerin als Erbin im Wege der Gesamtrechtsnachfolge, § 1922 BGB, in den Vertrag mit Facebook eingerückt?

Das KG sieht davon ab, diese Frage zu beantworten, weil es davon ausgeht, dass ein etwaiger erbrechtlicher Anspruch jedenfalls am Fernmeldegeheimnis scheitert. Da die Beantwortung dieser Frage im Rahmen des digitalen Nachlasses und der Tatsache, dass das deutsche Erbrecht nicht zwischen der „analogen und digitalen Welt“ unterscheidet[12], aber höchst relevant ist, soll an dieser Stelle zumindest ein kurzer Blick auf die Vererbbarkeit eines Facebook-Accounts geworfen werden.

1. Vererbbarkeit von Social-Media-Nutzungsverträgen

Im Rahmen der Universalsukzession[13] nach § 1922 Abs. 1 BGB wird der Erbe Gesamtrechtsnachfolger des Erblassers, wobei das gesamte Vermögen des Erblassers auf ihn übergeht. Während körperliche Datenträger und die auf ihnen gespeicherten Daten zweifelsohne von dieser Universalsukzession erfasst sind[14], ist dies im Hinblick auf die Daten, die auf dem Server eines Social-Media-Anbieters gespeichert sind, nicht ganz so eindeutig. Der Tod des Account-Inhabers ändert an den Eigentumsverhältnissen des Servers nichts, daher ist fraglich, ob der Erbe trotzdem einen Anspruch auf Zugriff auf die Daten des Verstorbenen hat.[15] Aus erbrechtlicher Perspektive könnte sich ein Zugang zu dem Facebook-Konto des Erblassers aus dem Eintritt der Erben in die Vertragsposition des verstorbenen Nutzers ergeben.[16] Das Vermögen i.S.d. § 1922 Abs. 1 BGB umfasst neben geldwerten Gütern auch Verpflichtungen aus geschlossenen Verträgen.[17] Dies setzt jedoch zunächst voraus, dass auch Nutzungsverträge über Social-Media-Plattformen auf die Erben übergehen können.[18] Es herrscht weitgehend Einigkeit darüber, dass ein zwischen dem Dienstanbieter und Nutzer geschlossener Vertrag über die Nutzung einer Social-Media-Plattform als schuldrechtliche Vertragsbeziehungen grundsätzlich vererbbar ist und im Rahmen der Universalsukzession auf die Erben übergeht.[19] Bei einem solchen Vertrag handelt es sich nach Meinung des KG, das sich hierbei dem LG Berlin und der Literatur anschließt, um einen schuldrechtlichen Vertrag mit miet-, werk- und dienstvertraglichen Elementen.[20] Infolge des Eintritts in das vermögensrechtliche Vertragsverhältnis mit dem Dienstanbieter hat der Erbe denselben Anspruch auf die Bereitstellung der im Konto gespeicherten Inhalte wie zuvor der Erblasser.[21]

Es wäre von Vorteil gewesen, wenn das Gericht die erbrechtliche Problematik um die Vererbbarkeit von Online-Konten entschieden hätte. Insbesondere, weil den Erben die Pflicht zur ordnungsgemäßen Nachlassverwaltung und -abwicklung trifft und er daher ein berechtigtes Interesse daran hat, sich Zugriff auf die Daten des Verstorbenen zu verschaffen.[22] Der Erbe muss sich einen Überblick über bestehende Verbindlichkeiten verschaffen können. Verbindlichkeiten, die aus geschäftlicher Kommunikation entstehen, können auch elektronisch entstehen und lassen sich nur durch einen Zugriff auf die entsprechenden Accounts feststellen. Es ist zudem durchaus möglich, dass neue Nachlassverbindlichkeiten im Rahmen elektronischer Kommunikation erst nach dem Tod des Erblassers entstehen können.[23]

a) Erbrechtseinschränkende Auffassung: Unterscheidung zwischen vermögensrechtlichen und nichtvermögensrechtlichen Positionen

Ist zwischen vermögenswerten und höchstpersönlichen Inhalten des digitalen Nachlasses zu unterscheiden?

Da das Gesetz von einem „Vermögens“übergang spricht, stellt sich weiter die Frage, ob zwischen vermögenswerten und höchstpersönlichen Positionen des Facebook-Accounts zu unterscheiden ist. Im Rahmen des digitalen Nachlasses ist diese Frage besonders relevant, da die persönlichen Inhalte von Social-Media-Accounts meistens keine unmittelbaren Vermögenswerte enthalten.[24] Das Gericht erörtert diese Frage nach der Trennung, jedoch ohne final zu beantworten, ob die höchstpersönlichen Inhalte des digitalen Nachlasses aus dem Erbe auszunehmen sind.

Unstrittig vererbbar sind alle vermögenswerten Rechte und Rechtsstellungen[25], zu denen zum Beispiel Forderungen und Verbindlichkeiten gehören[26]. Unvererbbar sollen hingegen alle nichtvermögenswerten Positionen sein, unter anderem all das, was „höchstpersönlichen Zwecken des Erblassers dient oder aus anderen Gründen besonders mit dessen Person verknüpft ist“.[27]

Diese höchstpersönlichen Positionen des digitalen Nachlasses sollen nicht auf den Erblasser, sondern auf die nächsten Angehörigen übergehen.[28] Der Begriff der „nächsten Angerhörigen“ ist im BGB nicht definiert. Daher wird meistens auf § 22 S. 4 KunstUrhG abgestellt[29]: demnach unterfallen „der überlebende Ehegatte oder Lebenspartner und die Kinder (…) und, wenn weder ein Ehegatte oder Lebenspartner noch Kinder vorhanden sind, die Eltern (…)“ diesem Begriff. Damit wäre dem Erben als Gesamtrechtsnachfolger nicht der gesamte Inhalt eines Accounts zuzusprechen, sondern nur die vermögenswerten Inhalte. Begründet wird diese Ansicht vor allem aus Gründen des Persönlichkeitsschutzes, da elektronische Kommunikation und andere digitale Daten einer Person ein „umfassendes Persönlichkeitsprofil“ ergeben können.[30] Im vorliegenden Fall schließt sich der beklagte Dienstanbieter dieser Auffassung an. Damit wendet sich dieser explizit gegen die an die Vererbbarkeit des Accounts geknüpfte Rechtsfolge, dass dem Erben aufgrund der Universalsukzession auch ein Zugang zu den im Account befindlichen höchstpersönlichen Daten zusteht.

Das Gericht erkennt zutreffend, dass die Praxis bei einer Unterscheidung zwischen vermögensrelevanten (Zuleitung an Erben) und höchstpersönlichen E-Mail-Inhalten (Zuleitung an nahe Angehörige)[31] vor ein unlösbares Problem gestellt würde. Weder dem Provider noch einer staatlichen Einrichtung könne diese Differenzierung zugemutet werden.[32] Accounts werden genauso häufig privat wie geschäftlich genutzt, weshalb sich eine Abgrenzung als schwierig bis kaum realisierbar darstellt.[33] Darüber hinaus ist zu bedenken, dass eine Aufteilung der Inhalte nicht dem heutigen Nutzerverhalten entspricht: Inhalte, die keinen Bestand haben sollen, können mit Diensten verschickt werden, die diese nach Kenntnisnahme unverzüglich löschen (z.B. über Snapchat). Alternativ kann der User die Löschungsroutine des Dienstanbieters nutzen oder die Nachrichten manuell löschen.[34] Weiter beachtet das KG, dass es bei einer Abwägung von Rechten möglicherweise nicht gerechtfertigt sei, das postmortale Persönlichkeitsrecht des Erblassers, welches möglicherweise verletzt werden könnte, dem Erbrecht vorzuziehen.[35] Außerdem seien Erben und die meisten Angehörigen oftmals identisch. Dies wird in der Regel zutreffen, jedoch ist hierbei zu beachten, dass eine solche Personenidentität in der Praxis nicht immer gegeben ist. Dies könnte in einzelnen Fällen zu Folgeproblemen führen.[36]

b) Keine Unvererblichkeit aufgrund entgegenstehender Nutzungsbedingungen

Ergibt sich eine Unvererblichkeit des Accounts und dessen Inhalten aus den Nutzungsbedingungen der Beklagten?

Zunächst nicht auszuschließen ist, dass sich eine Unvererblichkeit aus vertraglicher Vereinbarung zwischen Dienstanbieter und Nutzer ergibt. Es kommt nicht selten vor, dass Provider von Onlinediensten in ihren AGB den Übergang des Accounts auf den Erben ausschließen. Auch bei Facebook findet sich eine entsprechende Regelung zum Todesfall ihrer Nutzer in ihren Nutzungsbedingungen, bzw. im Hilfe-Bereich.

aa) Handhabung eines Facebook-Accounts im Todesfall seines Nutzers: „Gedenkstatus“

Facebook bietet zwei Möglichkeiten des Zugriffs auf das Profil eines Verstorbenen, die sich jedoch nicht in den Nutzungsbedingungen, sondern im Hilfe-Bereich finden. Der Erbe kann entweder die Löschung des Accounts fordern oder das Konto in einen sog. Gedenkzustand versetzen.[37]

Familienangehörige und „Freunde“ (Personen, deren Facebook-Konto mit dem Account des verstorbenen Nutzers als Freund verknüpft ist) können über ein Online-Formular den Todesfall bei Facebook melden. Hierfür ist lediglich der Scan der Todesanzeige oder ein Nachruf als Nachweis erforderlich. Nach Prüfung des Nachweises versetzt Facebook den Account in den sog. „Gedenkzustand“. Befindet sich das Konto in diesem Gedenkzustand, kann über das Konto – auch mit gültigen Zugangsdaten – kein Log-in mehr erfolgen. Ohne Beantragung des Gedenkzustands bleibt der Account des verstorbenen Nutzers unverändert mit allen Funktionen erhalten.

bb) Gedenkstatus als AGB

Das Gericht ordnet diese „Gedenkzustands-Richtlinie“ als AGB ein. Diese Einordnung ist nachvollziehbar, insbesondere, wenn man davon ausgeht, dass die Nutzungsbedingungen der Provider – unabhängig von ihrer Bezeichnung – für eine Vielzahl von Verträgen vorformulierte Vertragsbedingungen sind, die der Provider dem User bei Abschluss des Nutzungsvertrages zur Verfügung stellt.[38] Ob eine Regelung, die bestimmt, was mit dem Account nach dem Tod des Inhabers zu geschehen hat, wirksam in den jeweiligen Vertrag mit dem verstorbenen Nutzer einbezogen wurde oder nach den §§ 307 ff. BGB unwirksam ist, bedarf einer genaueren Prüfung. Nach Ansicht des KG halten die Nutzungsbedingungen von Facebook und die Hinweise im Hilfe-Bereich, die ihre Leistungserbringung gegenüber ihren Nutzern zwar „in einem gewissen Rahmen als personalisiert erscheinen lässt“, einer Inhaltskontrolle nach § 307 ff. BGB nicht stand. Obgleich dem Erben keine aktive Fortführung des Accounts möglich sei, bestünde jedoch im Rahmen des Nutzungsvertrages weiterhin ein Recht, auf gespeicherte Inhalte zugreifen zu können.[39] Diese kritische Beleuchtung der Anbieter-AGB ist durchaus zu begrüßen: der Provider kann den Übergang des Accounts nicht durch seine AGB ausschließen. Damit stellt das Gericht fest, dass die Provider nicht befugt sind, durch Instrumente wie den sog. „Gedenkzustand“ oder andere durch AGB festgelegte Regelungen die Rechte der Erben zu beschneiden bzw. erbrechtliche Regelungen zu umgehen.[40]

c) Keine Unvererblichkeit aufgrund des besonderen Wesens des Vertrags

Ergibt sich eine Unvererblichkeit des Accounts und dessen Inhalten aus dem besonderen Wesen des Vertrags?

Zu überlegen wäre weiter, ob sich eine Unvererblichkeit des Social-Media-Nutzungsvertrags aus § 399 BGB ergibt. Nach § 399 BGB kann eine Forderung nicht abgetreten werden, wenn die vertragliche Leistung durch den Gläubigerwechsel nicht ohne Veränderung ihres Inhaltes erbracht werden kann. Das Gericht hat dies verneint. Es bestehe keine besondere Schutzbedürftigkeit für den Schuldner, dahingehend nur mit einer Person einen Vertrag abschließen zu wollen. Das KG Berlin führt auf, dass zwar gerade Profile wie die von Facebook stark personenbezogen seien, sich die Leistung aber darin erschöpft, „den Nutzern eine Kommunikationsplattform zur Verfügung zu stellen und deren Kommunikationsinhalte zu vermitteln“.[41] Damit weicht das Gericht nachvollziehbar von der Ansicht der ersten Instanz ab, die davon ausging, dass mangels Identitätsprüfung der Nutzer (Nutzer können z.B. über ein Pseudonym agieren) keine Vertrauensbeziehung zwischen Nutzer und Provider bestehe. Eine solche Identitätsprüfung dient aber nur „der Ordnung der Verhältnisse“ und nicht dem Interesse des Anbieters, nur mit einer bestimmten Person einen Vertrag eingehen zu wollen.[42]

2. Ansprüche auf Datenzugriff außerhalb des Erbrechts? § 34 BDSG analog

Das Gericht hatte zu beurteilen, ob § 34 BDSG (analog) außerhalb des Erbrechts einen Anspruch des Erben auf Zugang zum Facebook-Accounts des Verstorbenen begründen kann. Aus dem dort normierten Auskunftsanspruch leiten Teile der Literatur und das LG Berlin, mit Blick auf die sonst unbilligen Ergebnisse für die beteiligten Erben, einen Anspruch der Erben auf Mitteilung von Nutzererkennung und Passwort für das entsprechende Konto her.[43] Hiergegen wird allerdings, auch von Seiten des KG, eingewandt, dass sich der Schutz- und Wirkungsbereich (Sicherung der freien Entfaltung der Persönlichkeit durch eine aktive Teilnahme am Verarbeitungsprozess erhobener Daten) des BDSG gem. § 3 Abs.1  BDSG auf lebende Personen beschränke und „das Recht auf informationelle Selbstbestimmung, welches Grundlage für die datenschutzrechtlichen Ansprüche des BDSG sei, mit dem Tod des Betroffenen“ ende.[44] Daten Verstorbener werden durch das BDSG nicht geschützt[45]. Für einen fehlenden Anspruch spricht zudem, dass der Schutz sich schon aufgrund vorgesehener Mitwirkungs- und Kontrollpflichten nicht auf den Verstorbenen beziehen kann.[46]

Demnach ist ein Anspruch für die Erben letztlich nur über § 1922 BGB begründbar[47], fällt dieser weg, ist nicht ersichtlich, wie ein solcher über eine datenschutzrechtliche Norm herzuleiten ist.[48] Weitere Anspruchslagen stehen den Erben bzw. Sorgeberechtigten, auch nach Auffassung des Gerichts, nicht zur Verfügung.[49]

Der zweite Teil des Beitrags wird in Kürze erscheinen.

[1] https://allfacebook.de/zahlen_fakten/offiziell-facebook-nutzerzahlen-deutschland.

[2] Der Begriff Digitaler Nachlass wurde erstmals von Dopatka in NJW aktuell 49/2010, 14 verwendet.

[3] Mackenrodt ZUM-RD 2017, 524 (540).

[4] Bleich C’t 2/2013, 62 (62 f.).

[5] Brinkert/Stolze/Heidrich ZD 2013, 153.

[6] Alaska, Alabama, Arkansas, Iowa, Kansas, Mississippi, Montana, Nevada, New Jersey, New Mexico, North Dakota, Ohio, South Dakota, Texas, Utah, Vermont and Virginia. http://www.ncsl.org/research/telecommunications-and-information-technology/access-to-digital-assets-of-decedents.aspx.

[7] Hoor ZAP 2016, 315 (319).

[8] LG Berlin, ZEV 2016, 189 m. Anm. Deusch.

[9] KG Berlin, ZEV 2017, 386 m. Anm.  Deusch.

[10] LG Berlin, ZEV 2016, 189.

[11] KG Berlin, ZEV 2017, 386 (387) Rn. 49.

[12] Solmecke/Köbrich/Schmitt MMR 2015, 291.

[13] Leipold, in: MünchKomm-BGB, 7. Aufl. 2017, § 1922 Rn. 148.

[14] Martini JZ 2012, 1145 (1147).

[15] Schwartmann/Ohr, Praxishandbuch Medien-, IT und Urheberrecht, 3. Auflage, 2014, Kap. 11 Rn. 43.

[16] Ebenda.

[17] MüKo-BGB/Leipold (Fn. 13), § 1922 Rdnr. 20.

[18] Raude ZEV 2017, 433 (435).

[19] MüKo-BGB/Leipold (Fn. 13), § 1922 Rdnr. 25; so auch LG Berlin BeckRS 2015, 20953 = ZEV 2016, 189 m. Anm. Deusch.

[20] KG Berlin, ZEV 2017, 386 (387 f.); LG Berlin, ZEV 2016, 189 (190); Bräutigam MMR 2012, 635 (649).

[21] Steiner/Holzer ZEV 2015, 262 (263); so auch grds. KG Berlin, ZEV 2017, 386 (388).

[22] Herzog NJW 2013, 3745 (3746).

[23] Kutscher, Der Digitale Nachlass, Schriften zum deutschen und internationalen Persönlichkeits- und Immaterialgüterrecht, Band 40, V&R unipress, 2015, S. 19.

[24] Raude ZEV 2017, 433 (434).

[25] BGH NJW 2000, 2195.

[26] MüKo-BGB/Leipold, § 1922 Rdnr. 20.

[27] Hoeren NJW 2005, 2113 (2114).

[28] Siehe hierzu ebenda.

[29] Brisch/Müller-ter Jung, CR 2013, 446 (449); Kutscher (Fn. 23), S. 111 f.

[30] Martini JZ 2012, 1145 (1149 f.).

[31] So fordern es z.B. Hoeren (Fn. 27) und Martini (Fn. 14).

[32] KG Berlin ZEV 2017, 386 (389).

[33] Brinkert/Stolze/Heidrich ZD 2013, 153.

[34] KG Berlin, ZD 2017, 386 (390).

[35] KG Berlin, ZD 2017, 386 (389).

[36] Kutscher (Fn. 23), S. 100.

[37] https://de-de.facebook.com/help/contact/651319028315841.

[38] Habel MMR 2008, 71 (75).

[39] KG Berlin, ZEV 2017, 386 (387).

[40] LG Berlin, ZD 2016, 182 (186).

[41] KG Berlin, ZEV 2017, 386 (388).

[42] Ebenda.

[43] Martini JZ 2012, 1145 (1150 f.); Solmecke/Köbrich/Schmitt MMR 2005, 291 (293); relativ knapp hierzu LG Berlin, ZEV 2016, 189 (194).

[44] KG Berlin, ZEV 2017, 386 (398).

[45] Eßer, in: Heymanns Kommentar, Bundesdatenschutzgesetz (BDSG) 4. Aufl. 2014, § 3 Rdnr. 21.

[46] Gola/Klug/Körffer, in: Gola/Schomerus, BDSG, 12. Aufl. 2015, § 3 Rdnr. 12.

[47] Ebenda; Klas/Möhrke-Sobolewski NJW 2015, 3473 (3475 f.).

[48] Raude ZEV 2017, 433 (438).

[49] KG Berlin, ZEV 2017, 386 (398).