Äußerungsrecht

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  • Die Verurteilung zur Zahlung einer Geldstrafe eines französischen Politikers für das Nicht-Löschen von Hasskommentaren auf seiner Facebookseite verstößt nicht gegen Art. 10 der Europäischen Menschenrechtskonvention. Politiker:innen werden dazu angehalten, die Demokratie zu verteidigen. Dies gilt insbesondere (wie hier gegeben) im Vorfeld von Wahlen. AFFAIRE SANCHEZ c. FRANCE
  • Das OLG Frankfurt konkretisierte den Begriff des „riesigen Shitstorms“ dahingehend, als dass der Begriff „nach dem Verständnis eines durchschnittlichen Lesers […] einen Sturm der Entrüstung“ bedeute und die Bezeichnung eines „riesigen Shitstorms“, bei nur wenigen negativen Kommentaren unter einem Beitrag, eine unwahre Tatsachenbehauptung darstelle. Im Übrigen sei der Begriff eine überprüfbare Tatsachenbehauptung. OLG Frankfurt 16 W 8/21
  • Eine Berichterstattung der Studentenzeitung der Uni Frankfurt (AStA) in der über ein Mitglied der „Pick-Up-Artist“-Szene unter Angabe seines vollen Namens und seines Studienfaches identifizierend berichtet wurde, verletzte den Betroffenen nicht in seinem allgemeinen Persönlichkeitsrecht. Ein hohes öffentliches Interesse an der Pick-Up-Artist-Szene sowie die Tatsache, dass der Betroffene sich in der Vergangenheit selbst mit diesem Thema in die Öffentlichkeit begeben hat, führten zu einem Überwiegen der Meinungsfreiheit der Verfasser des Artikels gegenüber dem Persönlichkeitsrecht des betroffenen Studenten.Pressemitteilung vom OLG Frankfurt Urteil vom 04.02.2021 – 16 U 47/20
  • Die Beklagte muss keinen Schadensersatz aufgrund einer Berichterstattung über angebliche Beteiligungen an illegalen Insidergeschäften leisten. Es handelte sich hierbei laut dem OLG Nürnberg um eine zulässige Verdachtsberichterstattung seitens der Journalisten der SZ. Eine Haftung der SZ für Folgeschäden durch Berichterstattungen anderer Verlage wäre aufgrund der Bedeutung der Pressefreiheit unzumutbar.OLG Nürnberg, Beschluss vom 03.02.2021 – 3 U 2445/18 
  • Dem prominenten Kläger steht gegen eine Fernsehzeitschrift ein Anspruch gemäß § 812 Abs. 1 Satz 1 Fall 2, § 818 Abs. 2 BGB auf Zahlung einer fiktiven Lizenzgebühr für die Nutzung seines Bildnisses zu. Die Einwilligung für die Bebilderung des Beitrags (mit dem Thema einer Krebserkrankung) war nach Abwägung der entgegenstehenden Interessen nicht gem. §23 I KUG entbehrlich. Von Bedeutung für die Abwägung war vor allem auch der Umstand, dass die Meldung durch die Verwendung eines Bildnisses von Jauch, „an der Grenze zu einer bewussten Falschmeldung“ lag.Pressemitteilung vom BGH vom 21.01.2021 – I ZR 120/19
  • Die Äußerung in einem Artikel, dass es ein „paar naheliegende Gründe [gebe], nach Malta zu gehen, wenn die Firma das Wort „Yachting“ im Namen trägt“ bezüglich einer Firma, die sich im Firmenregister in Malta eintragen ließ, ist nicht gegendarstellungsfähig. Es halte sich hierbei um ein Werturteil, nicht um eine Tatsachenbehauptung, sodass die Verurteilung zu einer Gegendarstellung die Verlegerin der Zeitschrift in ihrem Grundrecht auf Pressefreiheit aus Art. 5 I 2 GG verletzt.Beschluss vomBVerfG vom 09.12.2020 1 BvR 704/18
  • Ein Facebook-Nutzer hatte zu einem Beitrag auf der Seite einer öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalt mehrere Kommentare hinterlassen. Diese wurden von der Rundfunkanstalt mit dem Hinweis gelöscht, dass diese keinen Bezug zum Thema aufweisen. Der Nutzer klagte auf Feststellung der Rechtswidrigkeit der Löschung.Entscheidung: Die Klage wurde abgewiesen und die Löschung für zulässig befunden. Nach der Auffassung OVG müssen die geposteten Kommentare auf der Facebook-Seite einer öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalt einen konkreten Themenbezug habe. Sachfremde Beiträge müssen daher im Rahmen des virtuellen Hausrechts der Rundfunkanstalt gelöscht werden.Bei der Facebook-Seite handele es sich um ein Telemedienangebot im Sinne von § 11 d RStV. Gemäß § 11d Abs. 5 Satz 4 RStV i. V. m. Nr. 17 der Negativliste sind Foren und Chats ohne Sendungsbezug und redaktionelle Begleitung nicht zulässig. Folglich müsse eine öffentlich-rechtliche Rundfunkanstalt nicht themenbezogene Kommentare auf seiner Facebook-Seite löschen. Die Löschung von Kommentaren stellt einen Eingriff in den Schutzbereich der Meinungsfreiheit dar. Die Meinungsfreiheit findet ihre Schranken in den allgemeinen Gesetzen. Zu diesen zählen die vorbenannten Regelungen des Rundfunkstaatsvertrags in ihrer Konkretisierung durch die sog. Netiquette. Die Löschung nicht themenbezogener Kommentare ist verfassungs-rechtlich gerechtfertigt. Sächsisches Oberverwaltungsgericht, Urteil vom 16.09.2020 – 5 A 35/20 –
  • Wenn Nutzer unwahre, kreditschädigende Äußerungen über ein Unternehmen auf einer Bewertungsplattform veröffentlichen, kann das bewertete Unternehmen von der Bewertungsplattform Herausgabe der Daten der Nutzer aus §14 III TMG verlangen, wenn diese unwahre, kreditschädigende Äußerungen gem. §187 Alt.3 StGB veröffentlicht haben. Solche Äußerungen stellten einen rechtswidrigen Eingriff in das Unternehmenspersönlichkeitsrecht und das Recht am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetriebs dar.OLG Celle, Beschluss vom 07.12.2020 – Az.: 13 W 80/20
  • Der EGMR sieht in der Sperrung von Webseiten seitens der russischen Regierung auf Grundlage des russischen Informationsgesetzes eine Verletzung des Rechts auf freie Meinungsäußerung: EGMR, Urt. V. 23.06.2020, Az.: ECHR 183 (2020).
  • Das BVerfGE fasste in einem Beschluss seine Rechtsprechung zu den verfassungsrechtlichen Maßgaben für eine strafrechtliche Verurteilung wegen ehrbeeinträchtigender Äußerungen zusammen: BVerfG, v. 19.05.2020, Az.: 1 BvR 2459/19.
  • BVerfG sieht eine Verletzung des einer Partei auf Chancengleichheit im politischen Wettbewerb durch Veröffentlichung eines Interviews auf der Internetseite des Bundesinnenministeriums: BVerfG, Urt. v. 09.06.2020, Az.: 2 BvE 1/19.
  • BVerfG bestätigt die Anforderungen der prozessualen Waffengleichheit in äußerungsrechtlichen Eilverfahren: BVerfG, Beschluss v. 03.06.2020, Az.: 1 BvR 1246/20.
  • LG Köln urteilt, dass Äußerungen im politischen Diskurs zugespitzt und plakativ sein dürfen: LG Köln, Urt. v. 21.04.2020, Az.: 3 O 220/19.
  • Der EGMR hat entschieden, dass ein gegen die ungarische Oppositionspartei MKKP verhängtes Bußgeld gegen Art. 10 EMRK (Freiheit der Meinungsäußerung) verstößt. Anlass für das Bußgeld war eine App, auf der man ungültig gemachte Wahlzettel als Zeichen des Protests hochladen konnten. Aus Sicht des EGMR mangele schon an einer hinreichend bestimmten Ermächtigungsgrundlage für die Verhängung eines Bußgeldes: EGMR, Urt. v. 20.01.2020 – Az.: 201/17.
  • Die Richter des LG Berlin haben ihre umstrittene Entscheidung im Rechtsstreit Künast dahingehend korrigiert, dass sechs von zweiundzwanzig Kommentaren nun doch als rechtswidrig anzusehen sind. Äußerungen wie „Schlampe“ und „Drecks Fotze“ seien Formalbeleidigungen, jedenfalls aber sei der Tatbestand des § 185 StGB erfüllt. Der Sachbezug entfalle, da das Falschzitat von Künast, auf das die Kommentare reagiert haben, also Falschzitat erkennbar gewesen sei. Dieser Umstand müsse bei der Frage nach der Strafbarkeit der Äußerungen mitberücksichtigt werden: LG Berlin, Beschl. v. 21.01.2020 – Az.: 27 AR 17/19.
  • Das OLG München hatte über zwei Posts entscheiden, die Facebook wegen Verstößen gegen die Gemeinschaftsstandards gelöscht hat. Einerseits befand das Gericht, dass ein Zitat von Viktor Orban, der Flüchtlinge als „Invasoren“ bezeichnete, zu Unrecht gelöscht wurde. Andererseits wurde ein Post, in dem Merkel attackiert wurde und Flüchtlinge als kriminell, mordend und vergewaltigend beschrieben wurden, zu Recht von Facebook gelöscht, da einzelne Aussagen den Tatbestand der Volksverhetzung erfüllen: OLG München, Urt. v. 07.01.2020 – Az.: 18 U 1491/19 Pre.
  • Der Wahlkampslogan der NPD „Stoppt die Invasion: Migration tötet! Widerstand – jetzt“ ist auch nach Auffassung des Landgerichts Potsdam keine Volksverhetzung. Es seien auch Auslegungsvarianten heranzuziehen, die unter Berücksichtigung von Art. 5 I 1 GG zulässig erscheinen. So könne man in der Äußerung auch einen „politische[n] Angriff auf die Migrationspolitik der Bundesregierung seit dem Jahr 2015“ sehen: LG Potsdam, Beschl. v 20.12.2019 – Az.: 23 Os 56/19.
  • Das VG Gießen hat sich im Rahmen eines kontroversen Urteils dahingehend geäußert, dass der Slogan „Migration tötet“ eine teilweise wahre Tatsachenbehauptung und keine Volksverhetzung darstelle. Damit wurde die Aufforderung einer Stadt, ein Europawahlplakat des hessischen Landesverbandes der NPD mit jenem Slogan zu entfernen, als rechtswidrig festgestellt: VG Gießen, Urt. v. 09.08.2019 – Az. 4 K 2279/19.GI.
  • Bundestagsabgeordnete Renate Künast kann von dem Blogger Sven Liebich Untersagung des Falschzitats „Komma, wenn keine Gewalt im Spiel ist, ist der Sex mit Kindern doch ganz ok. ist mal gut jetzt“ verlangen. Dieses Zitat stelle eine unwahre Tatsachenbehauptung dar: LG Frankfurt/Main, Urt. v. 05.12.2019 – Az. 2-03 O 194/19.
  • Aus Sicht des LG Berlin muss die Politikerin Renate Künast Beschimpfungen auf Facebook wie „Drecksfotze“, „Sondermüll“, „Schlampe“, „Stück Scheiße“ ertragen, sie stellten zulässige Meinungsäußerungen und keine Beleidigungen dar. Die Äußerung Künasts, die Anlass der Beschimpfungen war, rechtfertige es, dass auch polemische, überspitzte und sexistische Äußerungen als Sachkritik eingestuft werden können: LG Berlin, Urt. v. 09.09.2019 – Az.: 27 AR 17/19.
  • Facebook durfte einen Post eines Nutzers löschen und dessen Konto für 30 Tage sperren, da der Post gegen die Facebook-Gemeinschaftsstandards verstoße. Facebook könne sich auf sein Hausrecht berufen. Der Post wurde als Hassrede eingestuft, da er die Abwertung von Flüchtlingen zumindest bagatellisiere: LG Stuttgart, Urt. v. 29.08.2019 – Az.: 11 O 291/18.
  • Einem Buchverlag wurde untersagt, zu behaupten, dass Franz Josef Strauß ein Konto mit 360 Millionen D-Mark vererbt habe. Eine Geldentschädigung ist allerdings nicht zu leisten, da der Erbe Max Strauß erst sechs Jahre nach Erscheinen des Buchs einen Entschädigungsanspruch geltend gemacht hat und ihm damit ein „dringendes Bedürfnis“ hierfür fehle: LG Köln, Urt. v. 04.09.2019 – Az.: 28 O 391/17.

  • Die Rechtssache von Jan Böhmermann hinsichtlich des Erdogan-Gedichts hat keine grundsätzliche Bedeutung und auch aus Gründen der Fortbildung des Rechts oder der Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung bedarf es keiner revisionsgerichtlichen Entscheidung: BGH, Urt. v. 30.07.2019 – Az.: VI ZR 231/18.
  • Eine Schmähkritik, bei deren Vorliegen die Meinungsfreiheit regelmäßig zurückzustehen hat, darf nur dann bejaht werden, wenn die Äußerung allein auf die Diffamierung einer Person zielt. Weist die Äußerung hingegen einen Sachbezug auf, bedarf es einer umfassenden Abwägung: BVerfG, Beschl. v. 14.06.2019 – Az.: 1 BvR 2433/17.
  • Twitter darf zwei AfD-Tweets, die auch nach den Twitter-internen Regeln als Meinungsäußerung und nicht als Wahlbeeinflussung zu klassifizieren sind, nicht löschen und die entsprechenden Accounts nicht sperren: LG Berlin, Beschl. v. 23.05.2019 – Az.: 27 O 282/19.

  • Das ZDF braucht den Wahlwerbespot der NPD, dessen Inhalt unter anderem die Aussage „Migration tötet“ und die Forderung enthielt, Schutzzonen für Deutsche zu errichten, nicht auszustrahlen. Der Spot erfüllt den Tatbestand einer Volksverhetzung nach § 130 Abs. 1 Nr. 2 StGB: BVerfG, Beschl. v. 27.04.2019 – Az.: 1 BvQ 36/19.
  • Die AfD ist mit ihrem Eilantrag gegen Bundesinnenminister Horst Seehofer (CSU) gescheitert, ihm die Äußerung aus einem Interview, das Verhalten der AfD sei staatszersetzend, zu verbieten und es von der Homepage des Ministeriums zu entfernen. Es gebe keine Anhaltspunkte dafür, dass Seehofer die Äußerungen wiederholen wird: BVerfG, Beschl. v. 30.11.2018 – Az.: 2 BvQ 90/18.
  • Facebook darf rechtmäßige Postings seiner Benutzer nicht einfach löschen: OLG München, Beschl. v. 27.08.2018 – Az.: 18 W 1294/18.
  • Facebook darf Nutzer aufgrund von Kommentaren sperren, die als Hassrede eingestuft wurden: OLG Karlsruhe, Beschl. v. 25.06.2018 – Az.: 15 W 86/18 (Pressemitteilung).
  • Wird ein Facebook-Posting mit einer zustimmenden Anmerkung (hier: „wichtige und richtige Aktion“) geteilt, macht sich der Verbreiter die darin getroffenen Äußerungen zu eigen und haftet: OLG Dresden, Urt. v. 01.06.2018 – Az.: 4 U 217/18.
  • TV-Moderator Jan Böhmermann bleibt es untersagt, sein Schmähgedicht über den türkischen Präsidenten Erdogan zu wiederholen. Teile des Gedichts verletzen Erdogan so massiv in seinen Persönlichkeitsrechten, dass die Kunstfreiheit Böhmermanns zurückstehen muss: OLG Hamburg, Urt. v. 15.05.2018 – Az.: 7 U 34/17.
  • Das Werbeverbot für Arzneimittel kann durch „Shitstorm“ im Internet eingeschränkt werden: Der Hersteller eines Arzneimittels ist berechtigt, sich gegen negative Kampagnen zur Wehr zu setzen, wenn es eine umfassende Diskussion in der Öffentlichkeit gibt.  Facebook-Posts mit werbendem Inhalt können dann zulässig sein: OLG Köln, Urt. v. 12.01.2018 – Az.: 6 U 92/17.
  • Der Betreiber einer Internetplattform, auf welcher Nutzer Erfahrungsberichte zu verschiedenen Einrichtungen abgeben können, ist nicht verpflichtet, die Bewertung einer Praxisklinik ohne Begründungstext mit (nur) einem von fünf Sternen deshalb zu löschen, weil der Nutzer nach dem Vortrag des Kilinikbetreibers nicht in der Klinik behandelt worden ist. Entscheidend ist allein, dass der Nutzer in irgendeiner Art und Weise mit der Klinik in Berührung kam und sich über diesen Kontakt eine Meinung über die Klinik gebildet hat, die ihn veranlasst hat eine Ein-Sternchen-Bewertung abzugeben: LG Augsburg, Urt. v. 17.08.2017 – Az.: 022 O 560/17.
  • Zur zulässigen Kritik an journalistischer Arbeit: BGH, Urt. v. 27.09.2016 – Az.: VI ZR 250/13.
  • Wahre Tatsachenbehauptungen über Vorgänge aus der Sozialsphäre sind grundsätzlich hinzunehmen: BVerfG, Beschl. v. 29.06.2016 – Az.: 1 BvR 3487/14.
  • Blogs in der Form von Diskussionsforen gehören nicht zur Presse, weshalb kein Auskunftsanspruch gegenüber staatlichen Stellen besteht: VG Augsburg, Beschl. v. 31.05.2016 – Az.: Au 7 E 16.251.
  • Auch das Benutzen von beleidigenden Emojis auf Facebook kann eine fristlose Kündigung rechtfertigen: LArbG BW, Urt. v. 22.06.2016, Az. 4 Sa 5/16.
  • Das Verwaltungsgericht Stuttgart den Eilantrag eines 14-jährigen, in Klassenstufe 7 beschulten Schülers (Antragsteller) gegen seinen durch die Schulleiterin angeordneten sofortigen fünfzehntägigen Ausschluss vom Unterricht wegen im Klassenchat getätigten und gegen die Schulleiterin gerichteten beleidigenden „What’s App“-Äußerungen abgelehnt: VG Stuttgart, Beschluss vom 01.12.2015 – Az.: 12 K 5587/15.
  • Bei ungewöhnlichem Internet-Nutzungsverhalten trifft den Telekommunikations-Anbieter eine allgemeine Fürsorgepflicht, die Verbindung kurzfristig zu unterbrechen und den Kunden über das bisherige hohe Kostenaufkommen zu informieren. Die Grenze, bei der ein solches ungewöhnlich hohes Kostenaufkommen anzunehmen ist, orientiert sich nach der EU-Roaming Verordnung II (EG) Nr. 544/2009 und liegt bei 59,50 EUR brutto: AG Bonn, Urt. v. 21.11.2014 – Az.: 104 C 432/13.
  • Werturteile in einem Online-Shop begründen keinen Schadensersatz-Anspruch: OLG München, Beschl. 12.02.2015 – Az.: 27 UI 3365/14.
  • Kündigung nach Chef-Beleidigung auf Facebook ist rechtmäßig: LAG Hamm, Urteil vom 11.10.2012 – Az.: 3 Sa 644/12.

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