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„Flüchtlinge: So lange internieren, bis sie freiwillig das Land verlassen!“. Über 100.000 solcher Inhalte werden von Facebook monatlich gelöscht[1], häufig inklusive einer befristeten Sperre der Nutzerkonten. Betroffene Nutzer klagten daraufhin gegen Facebook mit Verweis auf ihre Meinungsfreiheit. Doch gilt dieses Grundrecht – grundsätzlich ein Abwehrrecht gegenüber dem Staat – überhaupt gegenüber Facebook und wenn ja, in welchem Umfang? 
von Jacob Turnbull

I. Löschpraxis Facebooks und rechtliche Bewertung

Facebook beruft sich bei der Löschung regelmäßig auf seine Gemeinschaftsstandards, in denen ein Verbot von Hassrede festgeschrieben ist. Nach Definition von Facebook ist Hassrede ein „direkte[r] Angriff auf Personen aufgrund geschützter Eigenschaften“.[2] Zu solchen zählen u.a. „die ethnische Zugehörigkeit, nationale Herkunft, religiöse Zugehörigkeit, sexuelle Orientierung […] oder schwere Behinderung.“ Im Gegensatz dazu umfasst der Schutzbereich der Meinungsfreiheit vor allem das Äußern und Verbreiten von Werturteilen, welche sich häufig durch Elemente der Stellungnahme und des Dafürhaltens auszeichnen.[3]Aufgrund der konstitutionellen Bedeutung für die freiheitlich-demokratische Grundordnung[4], ist der Schutzbereich weit auszulegen, sodass auch Stimmungsmache gegen Asylbewerber[5] und Hassrede grundsätzlich vom Schutzbereich erfasst sind.[6]

Da der Schutzbereich der Meinungsfreiheit wie aufgezeigt auch Hassreden umfasst, die Gemeinschaftsstandards von Facebook diese aber verbieten, muss zuerst die Frage beantwortet werden, inwieweit Gemeinschaftsstandards auch von der Meinungsfreiheit geschützte umfasste und insgesamt zulässige Inhalte verbieten dürfen. Dies ist in Literatur und Rechtsprechung unterschiedlich beantwortet worden: 

Unter Bezugnahme auf die Rechtsprechung des BVerfG wurde teilweise eine unmittelbare Bindung Facebooks an die Meinungsfreiheit angenommen. Dies wird u.a. auf die sog. Fraport und Bierdosen-Flashmob-Entscheidungen gestützt. In ersterer hatte das BVerfG es noch offengelassen, ob die Bindungswirkung der Grundrechte für private Unternehmen der des Staates gleichkommen könnte, wenn private Unternehmen die Bereitstellung der Rahmenbedingungen öffentlicher Kommunikation übernehmen.[7] Diese Rechtsprechung wurde in der Bierdosen-Flashmob-Entscheidung explizit auf rein private Unternehmen ausgeweitet.[8] Auf Basis dessen haben u.a. das LG Karlsruhe[9] und LG Frankfurt a.M.[10]entschieden, dass von der Meinungsfreiheit gedeckte Äußerungen nicht entfernt werden dürfen, was einer staatsgleichen Bindung Facebooks gleichkäme. Für die vom BVerfG als Voraussetzung genannte Bereitstellung der Rahmenbedingungen öffentlicher Kommunikation und einer damit verbundenen weiten Bindung an die Grundrechte sprechen Facebooks hohe Nutzerzahlen von über 32 Millionen monatlichen Nutzern in Deutschland[11] und der hohe Marktanteil der täglich aktiven User von 95 %[12]. Die daraus resultierende erhebliche Marktmacht wurde in der Rechtsprechung auch als „Quasi-Monopolstellung“ bezeichnet.[13] Damit einher geht eine überragende Bedeutung Facebooks insb. für die Verbreitung von politischen Programmen und Ideen, die auch vom BVerfG unterstrichen wurde.[14]

Gegen das Argument der „Quasi-Monopolstellung“ argumentiert Lüdemann, dass die Aufstellung und Durchsetzung von Nutzungsbedingen keine Frage der Marktmacht sei, da jeder andere Betreiber dies ebenfalls tun könnte.[15] Allerdings ändert diese Tatsache nichts daran, dass hohe Nutzerzahlen und die Erreichbarkeit vieler Kontakte im sozialen Medium viele Nutzer zur weiteren Verwendung Facebooks bewegt, selbst wenn sie mit den einschränkenden Nutzungsbedingungen nicht gänzlich einverstanden sind, was auch als „Lock-In-Effekt“ bezeichnet wird. 

Zudem ist der Begriff „Marktmacht“ auf dem Markt der sozialen Medien relativ, da durch geringe Markteintrittshürden[16] die Schwankungen der Nutzerzahlen extremer sind als in anderen Märkten. Allerdings zeigt das Beispiel Facebook, dass selbst Skandale wie der Cambridge Analytica-Fall[17] zu keinem wesentlichen Einbruch der Nutzerzahlen führt. Demnach ist dem Argument der „Quasi-Monopolstellung“ und Marktmacht doch eine Bedeutung beizumessen. 

Gegen eine unmittelbare Grundrechtsbindung Facebooks spricht allerdings die faktische Gleichsetzung von privaten Unternehmen und Staat[18], da Grundrechte in erster Linie Abwehrrechte des Bürgers gegen den Staat sind. Zudem würden in o.g. Konstellation die Grundrechte Facebooks[19] unberücksichtigt bleiben, obwohl diese im Wege der – auch vom BVerfG betonten – mittelbaren Grundrechtsbindung in die Abwägung mit einbezogen werden müssten.[20] Zudem können Private einen Anspruch auf die Wiedergabe von Meinungen nicht auf ihr Grundrecht auf Meinungsfreiheit stützen.[21]

Ebenso gegen die unmittelbare Bindung Facebooks an Art. 5 I GG spricht der Wortlaut der III.-Weg-Entscheidung des BVerfG: Zwar nimmt es nicht ausdrücklich zur Ausstrahlwirkung der Meinungsfreiheit Stellung, spricht aber in den Entscheidungsgründen von der Unklarheit, ob die Löschung und Account-Sperrung durch Facebook „bereits“ durch die Strafbarkeit der streitgegenständlichen Äußerung gerechtfertigt sei. Daraus lässt sich schließen, dass nicht nur Strafgesetze, sondern auch die Gemeinschaftsstandards eine Löschung rechtfertigen könnten.[22] Weiterhin zählt das BVerfG die Interessen Facebooks ausdrücklich als Abwägungskriterium auf.[23] Dies und die o.g. Argumente sprechen gegen eine staatsgleiche Bindung Facebooks an Art. 5 I GG. Entsprechend ist der Maßstab der mittelbarenGrundrechtsbindung anzulegen. 

Demnach sind die Grundrechte Facebooks und die der Nutzer im Ausgleich gleichberechtigter Freiheiten zu entfalten mit dem Ziel  – dem Grundsatz der praktischen Konkordanz folgend – die verschiedenen Freiheitsgrundrechte so zum Ausgleich zu bringen, dass sie für alle Beteiligten bestmöglich wirksam werden.[24]

II. Grundrechte der Beteiligten 

Um das konkrete Ausmaß der mittelbare Grundrechtsbindung Facebooks an die Meinungsfreiheit bestimmen zu können, müssen zuerst die Grundrechte aller Beteiligten beleuchtet werden. 

1. Meinungsfreiheit der Nutzer

Bei Nutzerbeiträgen wie Postings und Kommentaren handelt es sich um Meinungsäußerungen i.S.d. Art. 5 I GG, wenn diese einen kommunikativen Gehalt haben und Element einer Stellungnahme, eines Dafürhaltens oder des Meinens im Rahmen einer geistigen Auseinandersetzung sind.[25] Durch den weiten Schutzbereich der Meinungsfreiheit werden regelmäßig Beiträge von Facebook als „Hassrede“ klassifiziert und gelöscht, obwohl sie noch Meinungsäußerungen i.S.d. Art. 5 I GG darstellen.[26] Entsprechend ist die Meinungsfreiheit der Nutzer durch die Löschung von Beiträgen durch Facebook tangiert. 

Es bleibt allerdings zu berücksichtigen, dass das Verbot der Hassrede nicht die gesamte Meinungsfreiheit einschränkt, sondern lediglich die Form der Äußerung. Eine Äußerung mit gleichem Inhalt, aber anderer Form bleibt weiterhin möglich.[27]

2. Grundrechte anderer Nutzer 

Weiterhin sind auch die Grundrechte anderer Nutzer zu berücksichtigen, welche die strittigen Beiträge nicht selbst verfassen, sondern nur lesen. 

Bezüglich Dritter wird mehrfach eine Beeinträchtigung und Verkürzung der Meinungsfreiheit durch Hassrede und Hetze angenommen, da sich Dritte dadurch eingeschüchtert fühlen und deshalb ihre eigene Meinung nicht mehr kundgeben.[28] Dieses Verhalten wird als „chilling effects“ bezeichnet und kann sogar zur kompletten Löschung ihres Nutzerprofils durch die lesenden Nutzer führen.[29] Weiterhin werden durch Hassrede auch Persönlichkeitsrechte anderer Nutzer verletzt.[30] Auf die Bedeutung der Grundrechte Dritter hat auch der EGMR in seinen Entscheidungen zu Diskussionsforen in elektronischen Zeitschriften hingewiesen.[31]

3. Grundrechte Facebooks 

Bei Facebook (und anderen Plattformbetreibern) ist in erster Linie das von der Rechtsprechung entwickelte „virtuelle Hausrecht“ zu berücksichtigen, welches – ähnlich dem analogen Hausrecht – Facebook das Recht zugesteht, zu entscheiden, wer Zugang zur Plattform erhält[32] und auch einzelne Beiträge zu entfernen.[33]Hergeleitet wird es aus unterschiedlichen Rechtsquellen: Einerseits aus dem Eigentumsgrundrecht aus Art. 14 I GG, sofern der Plattformbetreiber Eigentümer der Server ist, auf denen die Kommentare gespeichert sind, andererseits aus den Besitzschutzvorschriften (§§ 858 ff. BGB), wenn er nur im Besitz der o.g. Server ist.[34] Teilweise wird das virtuelle Hausrecht auch aus dem Haftungsrisiko der Plattformbetreiber konstruiert.[35]  

Als weiteres Grundrecht könnte auch die negative Meinungsfreiheit Facebooks betroffen sein, die gewährleistet, dass Facebook fremde Meinungen nicht verbreiten muss.[36] Gegen die Betroffenheit der negativen Meinungsfreiheit spricht, dass die Entscheidung über die Sortierung und Darstellung von Nutzerbeiträgen nicht dazu führen dürfte, dass sich die Beiträge als Äußerungen Facebooks darstellen.[37]Gegen eine solche Zurechnung spricht allerdings, dass Plattformbetreiber wie Facebook immer öfter unter öffentlichen Druck geraten, noch wirksamer gegen Hassrede vorzugehen. Wenn Facebook dann die kritisierten Nutzerbeiträge trotzdem zulässt, entsteht schnell der Eindruck der Billigung durch Facebook.[38]

Weiter ist die unternehmerische Freiheit aus Art. 12 I GG zu beachten[39], wozu auch das Geschäftsmodell Facebooks gehört. Dazu zählt, den Vertragspartnern eine Plattform zur Befriedigung ihres Kommunikations- und Gemeinschaftsbedürfnisses zu schaffen, Nutzerdaten zu erhalten und zu verkaufen sowie gezielt Werbung bei den Nutzern zu platzieren, was von Facebook in Ziffer 1 seiner Nutzungsbedingungen auch klar und hinreichend dargelegt wird.[40] Dabei handelt es sich um einen sog. mehrseitigen Markt, da Facebook für seine Leistung nicht direkt durch die Nutzer bezahlt wird, sondern sich durch Werbeeinnahmen finanziert. Die Werbeanbieter haben jedoch kein Interesse an der Platzierung ihrer Werbung in einem Umfeld von negativer Energie und Hassrede, weshalb diese dissozialen Kommunikationsformen durch Kommunikationsstandards eingeengt werden sollten.[41] Dieses Geschäftsmodell liegt zudem auch im Interesse der Nutzer, die erfahrungsgemäß lieber einen werbefinanzierten Dienst kostenfrei nutzen, als selber dafür zu bezahlen. Das gewinnorientierte Handeln Facebooks wird auch in der Rechtsprechung berücksichtigt.[42]

III. Zusätzlich zu berücksichtigenden Interessen: 

Die von Facebook aufgestellten Kommunikationsstandards haben zudem noch folgende Vorteile für Nutzer und Betreiber, die es ebenfalls zu berücksichtigen gilt: 

Sie wirken als Qualitätsmerkmal innerhalb des Marktes der sozialen Netzwerke, da durch sie eine möglichst Hassrede-freie Umgebung gewährleistet werden.[43] Insbesondere für thematisch offene Netzwerke wie Facebook dienen sie auch den Nutzern als Zeichen für eine Internetplattform, auf der man sich gerne länger aufhält. 

Ein weiteres Argument für die Nutzung von Kommunikationsstandards lässt sich aus dem internationalen Handeln Facebooks ableiten, da die Kommunikationsstandards einen Mindeststandard gewährleisten, der in allen Ländern für Facebook-Nutzer gilt.[44]

Ebenfalls dafür spricht das Haftungsrisiko spätestens seit Inkrafttreten des NetzDG.[45] Würde man eine Veröffentlichungspflicht für alle rechtmäßigen (also nicht unters NetzDG fallenden) Nutzerbeiträge annehmen, wäre Facebook einem erheblichen Haftungsrisiko ausgesetzt. Dazu folgendes Beispiel[46]

Facebook stuft einen als rechtswidrig gemeldeten Beitrag unter Zweifeln als rechtmäßig ein. Auf dem Rechtsweg wird dieser allerdings später als rechtswidrig eingestuft. Damit hätte Facebook nach § 10 TMG sein Hosting-Privileg eingebüßt und wäre als Störer einem erheblichen finanziellen Risiko ausgesetzt. Die Gemeinschaftsstandards dienen Facebook somit als weiteres Absicherungsinstrument, um nicht in die Haftung des NetzDG zu geraten.

Weiterhin ist zu berücksichtigen, dass die Aufstellung privater Ordnungen durch das Grundgesetz nicht verboten ist. Bekanntlich funktioniert die freiwillige Selbstkontrolle und Mäßigung in den meisten Internetforen nicht, weshalb Kommentarfunktionen zunehmend deaktiviert werden.[47] Deshalb besteht in der Gesellschaft durchaus ein Bedürfnis nach Regeln, die auch durchgesetzt werden. Dazu sind Netzwerkbetreiber wie Facebook im Gegensatz zu jedem einzelnen in der Lage. Wenn man Netzwerkbetreibern diese Möglichkeit nähme, wäre dies nach Ansicht Lüdemanns „kein Freiheitsgewinn, sondern ein Freiheitsverlust“.[48]

IV. Interessenabwägung 

Im Ergebnis der Interessenabwägung ist nun festzustellen, inwieweit Facebook an die Meinungsfreiheit aus Art. 5 I GG gebunden ist. 

Wie stark diese Bindung ausgeprägt ist, hängt laut dem BVerfG vom „Grad der Angewiesenheit“ ab, für den als Abwägungskriterien der „Grad der marktbeherrschenden Stellung“, die „Ausrichtung der Plattform“ und der „Grad des Angewiesenseins auf eben jene Plattform“ genannt werden.[49]

Dabei ist die hohe Bedeutung der Meinungsfreiheit für die freiheitlich demokratische Grundordnung zu berücksichtigen. Allerdings erscheint es unter Berücksichtigung des Grundsatzes der praktischen Konkordanz nicht geboten, eine vollumfängliche Bindung an Art. 5 I GG anzunehmen, da ansonsten die Grundrechte Facebooks, insb. sein virtuelles Hausrecht vollkommen verdrängt würden.[50] Weiterhin ist zu berücksichtigen, dass Art. 5 I GG nicht per se einen Anspruch auf Öffentlichkeit[51] oder Zugang zu privatrechtlichen Medien verleiht.[52] Auch ein Vergleich zur Presse zeigt, dass bspw. die FAZ nicht dazu verpflichtet ist, alle Leserbriefe abzudrucken.[53]

Demnach erscheint es angebracht, dass Facebook sich nur relativ nahe an Art. 5 I GG und dessen Wertentscheidungen bewegen muss.[54] Dies führt dazu, dass Meinungen an sich nicht verboten werden dürfen, jedoch hasserfüllte Inhalte, auch wenn sie noch vom Schutzbereich Art. 5 I GG gedeckt sind.[55] Die Vorgaben in den Kommunikationsstandards müssen entsprechend transparent und für jedermann verständlich formuliert sein[56], was von der Rechtsprechung im Fall von Facebook bereits bejaht wurde.[57]

V. Fazit 

Die Wirkung des Art. 5 I GG auf Facebook ist umfassend, aber nicht staatsgleich. Die hohen Nutzerzahlen und Marktmacht Facebooks führen zu einer erheblicheren mittelbaren Grundrechtsbindung.[58]

Daraus folgt, dass Facebook zwar abstrakt generell bestimmte Inhalte verbieten darf, auch wenn diese von der Meinungsfreiheit gedeckt sind. Dazu zählen aber eher Ausdrucksformen, statt Meinungen als solche. Zudem haben bei Löschungen und Account-Sperrungen jeweils Einzelfallentscheidungen zu erfolgen, außerdem muss Facebook die Nutzer unverzüglich informieren, Begründungen liefern und die Möglichkeit zur Anhörung bieten. 


[1] So bspw. im August 2016: https://www.zeit.de/digital/2016-09/hasskommentare-facebook-heiko-maas-richard-allan (zuletzt abgerufen am 25.03.2020). 

[2] Nr. 12 der Gemeinschaftsstandards: https://de-de.facebook.com/communitystandards/hate_speech (zuletzt abgerufen am 25.03.2020). 

[3] Manssen, StaatsR II, 16. Auflage 2019, Teil III § 16 Rn. 363.

[4] BVerfG, Beschluss vom 15.01.1958 – 1 BvR 400/51, Rn. 31 (http://www.bverfg.de/e/rs19580115_1bvr040051.html).

[5] Manssen, StaatsR II, 16. Auflage 2019, Teil III § 16 Rn. 363.

[6] LG Frankfurt a.M., Beschluss vom 10.09.2018 – 2-03 O 310/18, Rn. 39 (https://openjur.de/u/2188268.html); Grabenwarter, in: Maunz/Dürig Grundgesetz Kommentar, 90. EL Februar 2020, GG Art. 5 Abs. 1, Abs. 2 Rn. 68.

[7] BVerfG, Urteil vom 22.02.2011 – 1 BvR 699/06, Rn. 59 (http://www.bverfg.de/e/rs20110222_1bvr069906.html).

[8] BVerfG, Beschluss vom 18.07.2015 – 1 BvQ 25/15, Rn. 6 (http://www.bverfg.de/e/qk20150718_1bvq002515.html).

[9] LG Karlsruhe, Beschluss vom 12.06.2018 – 11 O 45/18, BeckRS 2018, 20324 (https://beck-online.beck.de/Dokument?VPath=bibdata%2Fents%2Fbeckrs%2F2018%2Fcont%2Fbeckrs.2018.20324.htm&readable=Parallelfundstellen&IsSearchRequest=True&HLWords=on&JumpType=SingleHitJump&JumpWords=lg%2Bkarlsruhe%2BBeschluss%2Bvom%2B12.06.2018#).

[10] LG Frankfurt a.M., Beschluss vom 14.05.2018 – 2-03 O 182/18, Rn. 20 (https://openjur.de/u/2188212.html).

[11] https://www.kontor4.de/beitrag/aktuelle-social-media-nutzerzahlen.html (zuletzt abgerufen am 10.04.2020).

[12] Fallbericht des Bundeskartellamts, AZ: B6-22/16 vom 06.02.2019, S. 6 (https://www.bundeskartellamt.de/SharedDocs/Meldung/DE/AktuelleMeldungen/2019/15_02_2019_Facebook-Fallbericht.html).  

[13] OLG Dresden, Beschluss vom 08.08.2018 – 4 W 577/18, Rn. 4. a) (https://www.justiz.sachsen.de/esamosplus/pages/index.aspxfür Suche mit Aktenzeichen); LG Bamberg, Urteil vom 18.10.2018 – 2 O 248/18, Rn. 56 (https://www.gesetze-bayern.de/Content/Document/Y-300-Z-BECKRS-B-2018-N-26648).  

[14] BVerfG, Beschluss vom 22.05.2019 – 1 BvQ 42/19, Rn. 19 (http://www.bverfg.de/e/qk20190522_1bvq004219.html).  

[15] Lüdemann, Grundrechtliche Vorgaben für die Löschung von Beiträgen in sozialen Netzwerken, MMR 2019, 279 (283).

[16] Elsaß/Labusga/Tichy, Löschungen und Sperrungen von Beiträgen und Nutzerprofilen durch die Betreiber sozialer Netzwerke, CR 2017, 234 (239). 

[17] „Britische Datenschützer verhängen Höchststrafe gegen Facebook“, Zeit Online vom 25.10.2018 https://www.zeit.de/digital/datenschutz/2018-10/cambridge-analytica-datenskandal-facebook-geldstrafe (zuletzt abgerufen am 08.01.2020).

[18] Sondervotum RiBVerfG Schluckebier – 1 BvR 699/06, Rn. 123 (http://www.bverfg.de/e/rs20110222_1bvr069906.html); Spindler, Löschung und Sperrung von Inhalten aufgrund von Teilnahmebedingungen sozialer Netzwerke, CR 2019, 238 (243, Rn. 22).

[19] s. dazu unter III. 3. „Grundrechte Facebooks“. 

[20] BVerfG, Beschluss vom 18.07.2015 – 1 BvQ 25/15, Rn. 6 (http://www.bverfg.de/e/qk20150718_1bvq002515.html); Spindler, a.a.O., S. 243, Rn. 22. 

[21] Starck/Paulus in: v. Mangoldt/Klein/Starck, Grundgesetz Kommentar, 7. Aufl. 2018, Art. 5 GG Rn. 96; Grabenwarter, in: Maunz/Dürig Grundgesetz Kommentar, a.a.O., Rn. 81.

[22] Holznagel, Put-back-Ansprüche gegen soziale Netzwerke: Quo Vadis?, CR 2019, 518 (520, Rn. 15); BVerfG, Beschluss vom 22.05.2019 – 1 BvQ 42/19, Rn. 16 (http://www.bverfg.de/e/qk20190522_1bvq004219.html).

[23] BVerfG, Beschluss vom 22.05.2019 – 1 BvQ 42/19, Rn. 16 (http://www.bverfg.de/e/qk20190522_1bvq004219.html); Holznagel, a.a.O., S. 520 Rn. 17. 

[24] Lüdemann, a.a.O., S. 282 lit. c); OLG Karlsruhe, Beschl. v. 28.02.2019 – 6 W 81/18, Rn. 52 (http://lrbw.juris.de/cgi-bin/laender_rechtsprechung/document.py?Gericht=bw&nr=27717).

[25] Grabenwarter, in: Maunz/Dürig Grundgesetz Kommentar, a.a.O., Rn. 48; OLG Dresden, Beschluss vom 08.08.2018 – 4 W 577/18, Rn. 4. a) (https://www.justiz.sachsen.de/esamosplus/pages/index.aspx für Suche mit Aktenzeichen).

[26] LG Frankfurt a.M., Beschluss vom 14.05.2018 – 2-03 O 182/18, Rn. 23 (https://openjur.de/u/2188212.html).

[27] Lüdemann, a.a.O. S. 280; Beurskens, „Hate-Speech“ zwischen Löschungsrecht und Veröffentlichungspflicht, NJW 2018, 3418 (3419).

[28] LG Frankfurt a.M., Beschluss vom 10.09.2018 – 2-03 O 310/18, Rn. 32, 59 und 62 (https://openjur.de/u/2188268.html);Lüdemann, a.a.O., S. 282.

[29] Spindler, a.a.O., S. 244; LG Frankfurt a.M., Beschluss vom 10.09.2018 – 2-03 O 310/18, Rn. 19 und 23 (https://openjur.de/u/2188268.html).

[30] OLG Stuttgart, Beschluss vom 06.09.2018 – 4 W 63/18, Rn. 73 (http://lrbw.juris.de/cgi-bin/laender_rechtsprechung/document.py?Gericht=bw&nr=25504).  

[31] EGMR, Urteil vom 16.06.2015 – 64569/09, Rn. 110, 136, 140, 157 (Delfi AS v. Estonia) (http://hudoc.echr.coe.int/eng?i=001-155105); Spindler, a.a.O., S. 244. 

[32] OLG Köln, Beschluss vom 25.08.2000 – 19 U 2/00, Rn. 3 (http://www.justiz.nrw.de/nrwe/olgs/koeln/j2000/19_U_2_00beschluss20000825.html).

[33] Elsaß/Labusga/Tichy, a.a.O. S. 237.  

[34] Elsaß/Labusga/Tichy, a.a.O. S. 236.

[35] Ring, Die Grenzen des „virtuellen Hausrechts“ auf Social Media-Portalen, MDR 2018, 1469 (1473); OLG Dresden, Beschluss vom 08.08.2018 – 4 W 577/18, Rn. 4. a) (https://www.justiz.sachsen.de/esamosplus/pages/index.aspx für Suche mit Aktenzeichen).

[36] Elsaß/Labusga/Tichy, a.a.O., S. 237. 

[37] Elsaß/Labusga/Tichy, a.a.O., S. 237.

[38] Lüdemann, a.a.O., S. 281, 3. lit b). 

[39] Elsaß/Labusga/Tichy, a.a.O., S. 237; LG Frankfurt a.M., Beschluss vom 10.09.2018 – 2-03 O 310/18, Rn. 22 und 24 (https://openjur.de/u/2188268.html).

[40] LG Heidelberg, Urteil vom 28.08.2018 – 1 O 71/18, I. 2. b) cc) (2) (a) (https://www.aufrecht.de/urteile/medienrecht-presserecht/urteile-2018/kein-anspruch-eines-nutzers-auf-wiederveroeffentlichung-einer-geloeschten-facebook-veroeffentlichung-lg-heidelberg-urt-v-28082018-az-1-o-7118.html).

[41] Lüdemann, a.a.O., S. 281, 3. lit b); LG Frankfurt a.M., Beschluss vom 10.09.2018 – 2-03 O 310/18, Rn. 32, 59 und 62 (https://openjur.de/u/2188268.html); LG Heidelberg, Urteil vom 28.08.2018 – 1 O 71/18, I. 2. b) cc) (2) (a) (Link s. Fn 40). 

[42] LG Heidelberg, Urteil vom 28.08.2018 – 1 O 71/18, I. 2. b) cc) (2) (b) (Link s. Fn 40). 

[43] Lüdemann, a.a.O. S. 281, 3. lit b).

[44] Lüdemann, a.a.O. S. 281, 3. lit b).

[45] LG Heidelberg, Urteil vom 28.08.2018 – 1 O 71/18, I. 2. b) cc) (2) (b) (Link s. Fn 40).

[46] nach Lüdemann, a.a.O., S. 281.

[47] LG Frankfurt a.M., Beschluss vom 10.09.2018 – 2-03 O 310/18, Rn. 23 (https://openjur.de/u/2188268.html).

[48] Lüdemann, a.a.O., S.283. 

[49] BVerfG, Beschluss vom 22.05.2019 – 1 BvQ 42/19, Rn. 15 (http://www.bverfg.de/e/qk20190522_1bvq004219.html).

[50] OLG Dresden, Beschluss vom 08.08.2018 – 4 W 577/18, Rn. 4. a) (https://www.justiz.sachsen.de/esamosplus/pages/index.aspxfür Suche mit Aktenzeichen); Lüdemann, a.a.O., S. 280. 

[51] Starck/Paulus in: v. Mangoldt/Klein/Starck, Grundgesetz Kommentar, 7. Aufl. 2018, Art. 5 GG Rn. 96; Grabenwarter, in: Maunz/Dürig Grundgesetz Kommentar, a.a.O., Rn. 81.

[52] Spindler, a.a.O., S.245. 

[53] Beurskens, a.a.O., S. 3419; Lüdemann, a.a.O. S. 281; OLG Dresden, Beschluss vom 08.08.2018 – 4 W 577/18, Rn. II. 4. lit. a) (https://www.justiz.sachsen.de/esamosplus/pages/index.aspx für Suche mit Aktenzeichen).

[54] Holznagel, Overblocking durch User generated Content (UGC) – Plattformen: Ansprüche der Nutzer auf Wiederherstellung oder Schadensersatz?, CR 2018, 369 (372); LG Heidelberg, Urteil vom 28.08.2018 – 1 O 71/18, I. 2. b) cc) (2) (b) (Link s. Fn 40).

[55] Holznagel, (s. Fn 55) S. 372; Lüdemann, a.a.O., S. 283; OLG Dresden, Beschluss vom 08.08.2018 – 4 W 577/18, Rn. II. 4. b) (https://www.justiz.sachsen.de/esamosplus/pages/index.aspx für Suche mit Aktenzeichen);
aA: OLG München, Beschluss vom 17.07.2018 – 18 W 858/18, Rn. 28 (https://www.gesetze-bayern.de/Content/Document/Y-300-Z-BECKRS-B-2018-N-17447); OLG München, Beschluss vom 24.08.2018 – 18 W 1297/18, Rn. 28 (https://www.gesetze-bayern.de/Content/Document/Y-300-Z-BECKRS-B-2018-N-20659).

[56] Lüdemann, a.a.O., S. 283. 

[57] OLG Dresden, Beschluss vom 08.08.2018 – 4 W 577/18, Rn. II. 3. b) (https://www.justiz.sachsen.de/esamosplus/pages/index.aspx für Suche mit Aktenzeichen).

[58] Holznagel, CR 2019, 518 (520 Rn. 16); OLG Stuttgart, Beschluss vom 06.09.2018 – 4 W 63/18, Rn. 73 (http://lrbw.juris.de/cgi-bin/laender_rechtsprechung/document.py?Gericht=bw&nr=25504); LG Bamberg, Urteil vom 18.10.2018 – 2 O 248/18, Rn. 56 (https://www.gesetze-bayern.de/Content/Document/Y-300-Z-BECKRS-B-2018-N-26648).