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Die Störerhaftung von Access-Providern als Betreiber öffentlicher WLAN-Netze
Aleksandra Podgorska Jasna Jarmuschke
Aleksandra Podgorska/Jasna Jarmuschke, Universität Hamburg

Immer und überall online: Die Gesellschaft von heute loggt sich ein. Immer und überall Zugriff auf das Internet. Zuhause stellt der WLAN-Router eine sichere Verbindung her, aber auch in der Öffentlichkeit werden gerne WLAN-Netze genutzt. Man ist schneller, länger und häufiger online in einem Café, in der Universität oder in einem Hotel.  Was passiert, wenn die Betreiber der WLAN-Netze diese wegen Rechtsverletzungen durch illegale Downloads abschalten oder verschlüsseln müssten? Wer haftet in diesem Fall? Ist bald Schluss mit dem frei zugänglichen WLAN außerhalb der eigenen Wohnung? Wer ist wirklich der Störer und damit verantwortlich für die begangene Rechtsverletzung?

Der Begriff der Störerhaftung ist vor allem aus dem allgemeinen Sachenrecht (§§ 862, 1004 BGB) sowie aus dem Polizei- und Ordnungsrecht bekannt. Dort gibt es den Handlungsstörer, den Zustandsstörer und den Mitstörer. Eins haben alle diese Störerbegriffe gemeinsam: Störer ist wer beispielsweise durch sein Handeln oder durch seine Verantwortlichkeit für einen Zustand mit einer Rechtsgutverletzung in Verbindung steht.

Der BGH hat in seiner Entscheidung vom 26.11.2015 die Revision in zwei Verfahren zurückgewiesen (I ZR 3/14 und I ZR 174/14). In beiden Verfahren wird den Beklagten vorgeworfen, den Zugriff auf URL’s und Links von widerrechtlich hochgeladenen Dateien bereitgestellt zu haben. Dies sei durch das Bereitstellen der Internetdienste als Access-Provider geschehen. Dabei stellt sich die Frage, ob die Beklagten als Access-Provider grundsätzlich als Störer darauf in Anspruch genommen werden können, den Zugang zu Internetseiten zu unterbinden, auf denen urheberrechtlich geschützte Werke rechtswidrig öffentlich zugänglich gemacht werden.

Definition des Störerbegriffs nach der BGH Rechtsprechung

Zunächst bestätigt der BGH frühere Entscheidungen: Ein Unterlassungsurteil müsse keine konkreten Aussagen zu den Handlungs- und Prüfpflichten des Störers enthalten. Der BGH definiert, dass ein Störer weder als Täter noch als Teilnehmer haftet[1]. Darüber hinaus führt der BGH zum Störerbegriff aus: Störer ist wer „in irgendeiner Weise willentlich oder adäquat kausal zur Verletzung des geschützten Rechtsguts beiträgt“ und dabei die „dem als Störer in Anspruch genommenen zumutbaren Prüfpflichten verletzt hat“[2].

Der Anbieter eines Telekommunikationsdienstes ist als Access-Provider ein Dienstanbieter im Sinne des § 8 Abs. 3 TMG. Danach müssen sich Dienstanbieter für die Durchleitung von Informationen nicht verantworten, wenn sie die Übermittlung nicht veranlasst, den Adressaten der übermittelten Informationen nicht ausgewählt und die übermittelten Informationen nicht ausgewählt oder verändert haben (vgl. § 8 Abs. 2 TMG).

Der BGH diskutiert allerdings nicht, ob es eine unmittelbare Einbeziehung von Unterlassungsansprüchen in dem Anwendungsbereich der §§ 8-10 TMG gibt[3].

Reichweite der Prüfpflichten der Betreiber

Hinsichtlich der Reichweite der Prüfpflichten, die den Betreibern auferlegt werden könnten, richtet sich der BGH nach den Art. 8 Abs. 3 Richtlinie 2001/29/EG (Infosoc-RL) und Art. 11 S. 3 Richtlinie 2004/48/EG[4]. Demnach kann eine gerichtliche Anordnung gegen den Vermittler oder die Mittelsperson ergehen. Die Rechtsverletzung läge dann im „öffentlichen Zugänglichmachen eines Schutzgegenstandes“. Die Telekommunikationsdienstanbieter ermöglichen „die Übertragung einer solchen Rechtsverletzung im Internet zwischen ihren Nutzern und einem Dritten“, sodass die „Zugangsdienste zur Urheberrechtsverletzung genutzt werden“[5].

Der BGH bejaht die Störerhaftung, wenn ein Hinweis auf eine „klare Rechtsverletzung“ vorliegt. In der vorzunehmenden Abwägung müssen die betroffenen Grundrechte des Eigentumsschutzes der Urheberrechtsinhaber, der Berufsfreiheit der Telekommunikationsdienstanbieter und der informationellen Selbstbestimmung der Internetnutzer einbezogen werden[6].

Der BGH fordert damit zumutbare Prüfpflichten beim Access-Provider nach Kenntnis von einer „klaren Rechtsverletzung” nur und erst dann, wenn mangels jedweder Erfolgsaussicht beim Vorgehen gegen den Website-Betreiber und Hoster der rechtsverletzenden Inhalte andernfalls eine “Rechtsschutzlücke” entstünde. Etwas Unzumutbares wird damit ohne Zutun des Verpflichteten zu etwas Zumutbarem, weil der Rechtsschutz gegenüber Dritten nicht erlangt werden kann. Es gibt somit nach dem BGH einen öffentlich-rechtlichen Nichtstörer.

Zugunsten der Telekommunikationsdienstanbieter müssen deshalb „Art und Umfang des […] aufzubringenden administrativen technischen und finanziellen Aufwands für die Durchsetzung einer Sperranordnung“[7] beachtet werden; hierfür treffen ggf. den Dienstanbieter sekundäre Darlegungs- und Beweislasten[8].

Subsidiarität der Haftung

Der BGH erkennt an, dass der Access-Provider weiter von der Rechtsverletzung entfernt ist als der Betreiber der Website oder deren Host Provider. Dementsprechend hat der BGH seine Entscheidung darauf gestützt, dass es

“im Rahmen der Prüfung der Zumutbarkeit von Überwachungs- und Sperrmaßnahmen angemessen [sei], eine vorrangige Rechtsverfolgung gegenüber denjenigen Beteiligten zu verlangen, die […] entweder die Rechtsverletzung selbst begangen oder zu der Rechtsverletzung […] durch die Erbringung von Dienstleistungen beigetragen haben. Dagegen kommt die Geltendmachung von Ansprüchen gegen den Zugangsvermittler unter dem Gesichtspunkt der Verhältnismäßigkeit nur in Betracht, wenn der Inanspruchnahme des Betreibers der Website jede Erfolgsaussicht fehlt und deshalb andernfalls eine Rechtsschutzlücke entstünde”[9].

Der BGH lässt den Access-Provider als Störer subsidiär haften, obwohl die Störerhaftung „gegenüber der Inanspruchnahme des Täters im Grundsatz nicht subsidiär sei”[10].

Fehlende Kausalität zwischen Rechtsverletzung und Zugangsvermittlung

Kritisch betrachtet fehlt es an einer Kausalität zwischen der Rechtsverletzung und der Zugangsvermittlung. Der BGH wird vom EuGH gestützt, denn laut diesem ist der Access-Provider als Vermittler im Sinne des Art. 8 Abs. 3 Infoc-RL einzuordnen.

Die vom Rechteinhaber geltend gemachte Rechtsverletzung ist die öffentliche Zugänglichmachung der vorgenannten Werke durch den Betreiber der z.B. Filesharing-Plattform, durch den dahinterstehenden Host Provider[11]. Es handelt sich hingegen nicht um die Rechtsverletzung der Kunden des Access-Providers durch den illegalen Download. Die Rechtsverletzung durch eine öffentliche Zugänglichmachung trägt, so der BGH, der Access-Provider aber nicht; vielmehr schafft er die Grundlage für eine denkbare Rechtsverletzung Dritter, namentlich seiner Nutzer. Hier fehlt es an der Kausalität, sodass es nun schon gar nicht mehr auf die Zumutbarkeit etwaiger Prüfpflichten ankommt.

Kein “willentliches Beitragen” zu fremder Rechtsverletzung

Der BGH hat in der Definition des Störers das Merkmal des “willentlichen Beitrages“ benannt, welches sich in § 8 Abs. 1 TMG wiederfinden lässt. Das “willentliche Beitragen“ zu einer fremden Rechtsverletzung liegt immer dann vor, wenn

  1. Access-Provider und Kunde bei der Begehung von Rechtsverletzungen kollusiv zusammenwirken (§ 8 Abs. 1, S. 2 TMG) oder
  2. – wie § 8 Abs. 1 S. 1 TMG positiv formuliert – der Telekommunikationsdienstanbieter entweder a) die Übermittlung veranlasst, b) den Adressaten der übermittelten Informationen auswählt oder c) die übermittelten Informationen auswählt oder verändert.

Diese Voraussetzungen sind in den vorliegenden Fallkonstellationen allerdings nicht erfüllt. Es wäre wünschenswert gewesen, wenn der BGH sich nicht nur mit dem Anwendungsbereich des § 8 Abs. 1 TMG beschäftigt hätte, sondern auch mit der Bedeutung von § 8 Abs. 1 TMG hinsichtlich des Tatbestandsmerkmals “willentlich” im Rahmen der Störerhaftung. Beides hat der BGH in seiner Entscheidung nicht abschließend geklärt.

Urheberrechtsverletzung über das WLAN im Geschäft – Der Ausgangsfall Mc Fadden – Wer haftet?

Den mit der Störerhaftung verbundenen unionsrechtlichen Fragen – insbesondere wie der Begriff des Dienstanbieters im Sinne der E-Commerce-Richtline zu verstehen ist – hat  sich der EuGH im Rahmen der „Mc Fadden-Entscheidung“[12] gewidmet. Dieser lag folgender Sachverhalt zu Grunde:

Als Herr Mc Fadden im Jahre 2010 sein WLAN-Netzwerk Kunden kostenlos zur Verfügung stellte, wurde über den öffentlich zugänglichen Internetanschluss in seinem Geschäft ein Musikstück zum Download bereitgestellt. Inhaber der Rechte zu diesem Werk ist Sony Music.

Nach Aufforderung zur Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung kam es zu einer negativen Feststellungsklage seitens Herrn Mc Faddens und einer Widerklage von Sony Music. In erster Instanz erließ das Gericht ein Versäumnisurteil zugunsten von Sony Music, wogegen Herr Mc Fadden, unter Berufung auf Art. 12 Abs. 1 Richtlinie 2000/31 (E-Commerce Richtlinie) und die deutschen Rechtsvorschriften zu deren Umsetzung (§8 TMG), Einspruch erhob. Im Rahmen der erneuten Verhandlung beantragte Sony Music hilfsweise Schadensersatz auf Grundlage der mittelbaren (Störer-)Haftung.

Das Landgericht München entschied den Fall dem EuGH vorzulegen.

Dabei sollten insbesondere Folgende Fragen geklärt werden:

  1. Ist Herr Mc Fadden als Dienstanbieter zu qualifizieren und somit von der Haftungsprivilegierung des Art. 12 Abs. 1 Richtlinie 2000/31 erfasst?
  2. Daraus bilden sich folgende Fragestellungen:

– Sind Schadensersatz- und Aufwendungsersatzansprüche wegen Abmahnungs- und Gerichtskosten zulässig?

– Sind Unterlassungsansprüche zulässig?

– Welche Auflagen können die Gerichte erteilen?

WLAN-Netze zu sichern könnte für die Gesellschaft insgesamt von Nachteil sein

Der Generalanwalt Maciej Szpunar schrieb in seinen Schlussanträgen vom 16. März 2016:

„Umfassender gesehen bin ich der Ansicht, dass eine Verallgemeinerung der Verpflichtung, WLAN-Netze zum Schutz von Urheberrechten im Internet zu sichern, für die Gesellschaft insgesamt von Nachteil sein könnte und dass dieser Nachteil den möglichen Vorteil für die Inhaber dieser Rechte überwiegen könnte.“ [13]

Szpunar bringt damit zum Ausdruck, dass ein Unterlassungsanspruch gegen die Dienstanbieter generell rechtlich zulässig wäre, jedoch im Sinne des Fortschritts und der Entwicklung unserer stark internetbezogenen Gesellschaft von einer Verpflichtung zur Sicherung und Überwachung öffentlich zugänglicher Netzwerke abzusehen sei.

Im Einzelnen liegen der Entscheidung folgende Erwägungen zugrunde:

Sowohl der Generalanwalt als auch die Richter des EuGH haben die Frage, ob Herr Mc Fadden als Dienstanbieter zu qualifizieren ist, bejaht.

Unstreitig sind Internetprovider wie Vodafone oder T-Mobile, die ihren Kunden den generellen Zugang zum Internet ermöglichen, Dienstanbieter im Sinne von Art. 12 Abs. 1 Richtlinie 2000/31 sowie § 8 TMG. Problematisch wird es, wenn Privatpersonen wie Herr Mc Fadden ihren Kunden einen Internetzugang im Rahmen ihrer Geschäftstätigkeit entgeltfrei zur Verfügung stellen, denn in der Regel werden Dienstleistungen gegen Entgelt erbracht (vgl. Art. 57 AEUV).

Eine Dienstleistung läge auch vor, wenn der Anbieter die Leistung zu Werbezwecken für seine Güter und Dienste nutze, so der EuGH.[14] Ein kostenloser Internetzugang kann somit als Form des Marketings Nebentätigkeit sein, um Kunden anzuziehen und zu binden[15]. Folglich besteht ein mittelbarer wirtschaftlicher Kontext, auch wenn das Internetangebot unentgeltlich ist.[16]

Mit dieser Argumentation entschieden sich sowohl der Generalanwalt als auch später der EuGH, auch solchen Anbietern die Haftungsprivilegierung des. Art. 12 Abs. 1 Richtlinie 2000/31 zu Gute kommen zu lassen. Der Anbieter ist hiernach nicht für die Durchleitung von Daten verantwortlich, wenn er die Übermittlung nicht veranlasst, den Adressaten der übermittelten Informationen nicht ausgewählt und die übermittelten Informationen nicht ausgewählt oder verändert hat.

Daraus ergeben sich auch die Antworten auf die Folgefrage nach Schadens- und Aufwendungsersatz aus Störerhaftung. Der Anbieter haftet nicht für die Rechtsverletzung Dritter innerhalb des zur Verfügung gestellten Netzwerks.[17] Der EuGH gesteht dem Geschädigten demnach Nebenansprüche zur Erstattung von Abmahn- und Gerichtskosten nur hinsichtlich des Unterlassungsanspruchs zu, nicht aber hinsichtlich des Schadenersatzanspruchs.[18]

Ebenfalls einig sind sich EuGH und Generalanwalt Szpunar in der allgemeinen Bewertung der Rechtslage zu einer gerichtlichen Unterlassungsanordnung:

Sie ist grundsätzlich möglich und bedarf einer Verhältnismäßigkeitsabwägung.[19] Viele Möglichkeiten einer Unterlassungsanordnung bleiben dem Gericht jedoch nicht. Es könnte den Anbieter verpflichten:

  1. den Internetanschluss abzuschalten,
  2. den Anschluss durch ein Passwort zu sichern, oder
  3. sämtliche mittels dieses Anschlusses übermittelten Informationen zu überprüfen.[20]

Dass sowohl die erste als auch die dritte Option nicht nur unverhältnismäßig, sondern im Zweifel auch mit nicht vom normalen Geschäftsmann zu verlangenden Aufwand sowie Verstößen gegen das Datenschutzrecht verbunden sind, muss nicht weiter erläutert werden.

Streitpunkt ist die Anordnung des Gerichts zur Sicherung des Netzwerkes durch ein Passwort, denn der EuGH empfindet diese Option als verhältnismäßig. Sie sei zielführend und tragbar. Den Passwortschutz zu verwerfen würde hingegen dem Grundrecht auf geistiges Eigentum jeden Schutz entziehen und liefe einem angemessenen Gleichgewicht zuwider.[21] Die endgültige Regelung überlässt der EuGH letztlich den Gerichten der Mitgliedstaaten. Diese müssen entscheiden, ob sie Unterlassungsanordnungen erteilen wollen oder nicht.

Maciej Szpunar spricht sich wiederum gegen eine Passwortsicherung von öffentlich zugänglichen Netzwerken aus. WLAN-Hotspots bieten „zweifellos ein wichtiges Innovationspotenzial. Jede Maßnahme, wie bspw. Port- oder DNS-Sperren, die die Entwicklung dieser Tätigkeit bremsen könnte, ist deshalb im Hinblick auf ihren potenziellen Nutzen gründlich zu prüfen.“[22]

Die TMG-Novelle 2016

Auch der Gesetzgeber hat die Haftungsprobleme, die der EuGH-Entscheidung zu Grunde liegen, erkannt und versucht, diesen im Rahmen einer Novelle des Telemediengesetzes zu begegnen. Ausweislich der Beschlussempfehlung des Bundestagsausschusses für Wirtschaft und Energie war Ziel der Reform, die Haftung von Betreibern öffentlicher WLAN-Netzwerke zu begrenzen, um so Anreize für mehr öffentliche Internetzugänge zu setzen.[23] Der Gesetzgeber hat hierfür in § 8 Abs. 3 TMG n.F. die Betreiber von WLAN-Netzwerken mit geringer Reichweite Zugangsprovidern im Sinne von Abs. 1 und 2 gleichgesetzt. Zum Zeitpunkt der Verkündung der Novelle hatte der EuGH den Fall McFadden allerdings noch nicht entschieden, sodass die rechtlichen Bewertungen auf den Schlussanträgen des Generalanwaltes beruhen, in der Erwartung, dass der EuGH sich diesen anschließt. Der Ausschuss ging also davon aus, dass mit einer Gleichstellung die Betreiber von öffentlichen WLAN-Netzwerken weder einer Störerhaftung ausgesetzt noch verpflichtet sind, Passwörter oder andere Schutzmaßnahmen zu ergreifen. Nach Veröffentlichung der Mc Fadden-Entscheidung hat sich dies als Fehleinschätzung herausgestellt. Da die Intention der Haftungsbefreiung ansonsten keinen Einfluss in den Gesetzestext gefunden hat, ist wohl davon auszugehen, dass die Prämissen des EuGH auch nach neuem Recht weiterhin Gültigkeit haben und die Haftungsfreistellung somit fehlgeschlagen ist.

Bleibt uns das öffentliche WLAN erhalten?

Die Frage, die sich dem durchschnittlichen Internetnutzer nun stellt ist:

Bleibt uns öffentliches, kostenloses und anonymes WLAN erhalten?

Diese Frage lässt sich auch nach dem aktuellen EuGH-Urteil nicht zufriedenstellend beantworten. Die Privilegierung der Dienstanbieter im Rahmen von § 8 TMG nimmt den Dienstanbietern glücklicherweise die Angst, als Störer auf Schadensersatz in Anspruch genommen zu werden. Es liegt nun beim Gesetzgeber und den Gerichten, in zukünftigen Verfahren darüber zu entscheiden, ob Anordnungen zur Passwortsperre von Anschlüssen erteilt werden müssen und wer die Kosten hierfür tragen soll. Darüber hinaus stellt sich weiter die Frage, ob die Dienstanbieter eine Flut von Unterlassungsklagen, ähnlich der bekannten Abmahnwellen, befürchten müssen.

[1] BGH, Urteil vom 26.11.2015 – Az.: I ZR 174/14 Rn. 19.

[2] BGH, Urteil vom 26.11.2015 – Az,; I ZR 174/14 Rn. 21 f.; unter Berufung u.a. auf BGH, Urteil vom 30.04.2008 – Az.: I ZR 73/05; BGH, Urteil vom 12.05.2012 – Az.: I ZR 18/11.

[3] Dazu Kremer, KG: Haftungsprivilegierung im TMG doch auf Unterlassungsansprüche anwendbar”, CRonline Blog vom 14.10.2013 (zuletzt abgerufen am 26.05.2017).

[4] BGH, Urteil vom 26.11,2015 – Az.: I ZR 174/14 Rn. 22.

[5] BGH, Urteil vom 26.11.2015 – Az.: I ZR 174/14 Rn. 26 f.

[6] BGH, Urteil vom 26.11.2015 – Az.: I ZR 174/14 Rn. 31 f.

[7] BGH, Urteil vom 26.11.2015 – Az.: I ZR 174/14 Rn. 37.

[8] BGH, Urteil vom 26.11.2015 – Az.: I ZR 174/14 Rn. 40.

[9] BGH, Urteil vom 26.11.2015 – Az.: I ZR 174/14 Rn. 83.

[10] BGH, Urteil vom 26.11.2015 – Az.: I ZR 174/14 Rn. 82; unter Berufung auf BGH, Urteil vom 27.03.2007 – Az.: IV ZR 101/06.

[11] Siehe BGH, Urteil vom 26.11.2015 – Az.: I ZR 174/14, Rn. 25; unter Berufung auf EuGH, Urteil vom 27.03.2014 – Rs. C-314/12.

[12] EuGH, Urteil vom 15.09.2016 – Rs. C-484/14.

[13] Schlussanträge des Generalanwalts vom 16.03.2016 – Rs. C-484/14, Rn. 148.

[14] EuGH, Urteil vom 15.09.2016 – Rs. C-484/14, Rn. 43.

[15] Schlussanträge des Generalanwalts vom 16.03.2016 – Rs. C-484/14 Rn. 43.

[16] Schlussanträge des Generalanwalts vom 16.03.2016 – Rs. C-484/14 Rn. 46.

[17] EuGH, Urteil vom 15.09.2016 – Rs. C-484/14, Rn. 74.

[18] EuGH, Urteil vom 15.09.2016 – Rs. C-484/14, Rn. 75ff.

[19] EuGH, Urteil vom 15.09.2016 – Rs. C-484/14 Rn. 79.

[20] EuGH, Urteil vom 15.09.2016 – Rs. C-484/14 Rn. 80; Schlussanträge des Generalanwalts vom 16.03.2016 – Rs. C-484/14, Rn. 151 Nr. 4.

[21] EuGH, Urteil vom 15.09.2016 – Rs. C-484/14, Rn. 98.

[22] Schlussanträge des Generalanwalts vom 16.03.2016 – Rs. C-484/14, Rn. 149.

[23] Deutscher Bundestag, Beschlussempfehlung und Bericht des Ausschusses für Wirtschaft

und Energie, BT-Drs. 18/8645.