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Wie durch Legal-Tech die herkömmliche Form von Rechtsberatung verändert wird und neue Berufsbilder geschaffen werden
Jim Christopher Tuscher, Universität Hamburg

Im Jahr 2020 finden sich online verschiedene Legal-Tech Startups und Unternehmen, die ihren Kunden Unterstützung bei zu hohen Mieten, annullierten Flügen, Versicherungen, oder Ansprüchen rund um den Dieselskandal anbieten. 

Gemeinsam haben diese Unternehmen, dass sie keine klassische Rechtsberatung anbieten, sondern vielmehr eine auf eine Vielzahl von inhaltlich sehr ähnlich Betroffenen gerichtete Dienstleistung bereitstellen. Dabei findet in der Regel kein 1:1 Gespräch statt, vielmehr wird anhand von Online-Tools und entsprechenden Algorithmen eine erste Sichtung möglicher Ansprüche der Kunden vorgenommen und diese auf ihre Erfolgsaussichten geprüft. Wenn die Prüfung ergibt, dass die Forderungen aussichtsreich sind, werden die Ansprüche der Kunden in der Regel zur Durchsetzung auf die jeweiligen Unternehmen mittels Abtretung übertragen. 

Diese neue Art von Dienstleistung hat in Deutschland, aber auch anderen Ländern, für viele juristischen Fragestellungen gesorgt, welche sich schon aus dem Konkurrenzverhältnis zu den klassischen rechtsberatenden Tätigkeiten ergeben und die daher auch schon mehrfach den Bundesgerichtshof beschäftigten. 

1. Was genau ist Legal-Tech?

Legal-Tech meint grundsätzlich die Informationstechnik, durch welche das juristische Arbeiten unterstützt wird. Diese kann zum besseren Verständnis in Legal-Tech 1.0, 2.0 und 3.0 unterteilt werden. Bei Legal-Tech 1.0 handelt es sich etwa um Software zur Organisation des Büroalltags, welche sich in einem Unternehmen oder einer Kanzlei wiederfindet.[1]

Legal Tech 2.0 umfasst hingegen technische Lösungen zur Sachverhaltsaufklärung, z.B. der Analyse von Verträgen oder Risiken (im Bereich von Due-Diligence-Prüfung bei Unternehmenskäufen) oder der Generierung von Vertragsbausteinen. Ebenso werden hierunter die Kalkulierung und Einschätzung von etwaigen Ansprüchen in den oben genannten Bereichen umfasst.[2]

Legal-Tech 3.0 geht in der Komplexität noch einen Schritt weiter und beschäftigt sich mit künstlicher Intelligenz oder Blockchain-Technologien, beispielsweise im Bereich von Kryptowährungen wie Bitcoin.[3]

In dem hier thematisierten Beitrag befinden wir uns somit hauptsächlich im Bereich von Legal-Tech 2.0 und den damit verbunden Dienstleistungen.

2. Wie funktioniert Legal-Tech im Inkassobereich?

Anhand der Plattform wenigermiete.de der Conny GmbH (ehemals Lexfox, ehemals Mietright) lässt sich der Ablauf und die Aufgabe von Legal-Tech im Inkassobereich veranschaulichen. Über das Online-Portal wenigermiete.de können Mieter, die den Verdacht hegen, eine gesetzeswidrig überhöhte Miete zu zahlen, überprüfen lassen, ob ihre Miete aller Voraussicht nach im Vergleich zu der üblichen Ortsmieten zu hoch angesetzt ist. Die Überprüfung erfolgt dabei durch einen Online-Mietpreisrechner nach vorheriger Angabe von Mietbeginn, Miethöhe, Adresse und anderen Informationen. Die Conny GmbH bietet den Kunden bei einer aus rechtlicher Sicht gesehen wahrscheinlich überhöhten Miete im nächsten Schritt an, den Anspruch gegen den Vermieter mittels Abtretung zu übernehmen. Die Durchsetzung des Anspruches wird nach einer vorherigen Anfrage im Zweifel durch einen eingeschalteten Anwalt im Auftrag der GmbH gerichtlich vorgenommen.[4]

Die Höhe der Provision an die Conny GmbH beläuft sich im Erfolgsfall dabei auf einige Monatsmieten, die durch den Vermieter zurückgezahlt werden müssen und direkt mit den restlichen Auszahlungen an die Kunden verrechnet werden.[5] Andere Unternehmen nehmen regelmäßig ebenfalls ein erfolgsorientiertes Honorar. Vorteilhaft und daher attraktiv für den Kunden erscheint in vielen der ähnlich aufgebauten Unternehmen, dass der Kunde oftmals kein Risiko für den Ausgang des Prozesses trägt, ein Honorar erst bei Erfolg anfällt und zudem von Zuhause aus über das Internet das Anliegen mittgeteilt und die nötigen Unterlagen übertragen werden können. Zudem werden die Kunden oft Schritt-für-Schritt durch die Tools geleitet, wodurch auch weniger erfahrenen Personen eine Prüfung ermöglicht wird. 

3. Welche Probleme haben sich in letzter Zeit in Deutschland gestellt?

In Deutschland hat besonders das erste BGH-Verfahren um wenigermiete.de als Grundsatzentscheidung für viel Aufmerksamkeit gesorgt.[6] Hierbei ging es unter anderem um die Frage, ob die Tätigkeiten des Unternehmens noch von der Inkassolizenz nach § 10 Rechtsdienstleistungsgesetz (RDG) und der Erlaubnis nach § 3 RDG umfasst sind, oder ob es der GmbH schon an der Aktivlegitimation fehlt. 

Das Fehlen der Aktivlegitimation ergebe sich im Falle von wenigermiete.de aus Sicht des vorinstanzlichen Gerichts (BerGer.) aus einem Verstoß gegen § 134 BGB i.V.m §§ 2 I, 3, 5 10 RDG. Dieses argumentierte, dass zwar eine gewisse Rechtsberatung nach § 2 II 1 RDG für Inkassounternehmen gestattet sei, dies aber nur in den Situationen zutrifft, in denen dies als Nebenleistung zu einer Forderung, welche bereits eingezogen werden kann, stattfindet. Weiter werde daher eine im Schwerpunkt stehende Rechtsberatung mit möglicherweise anschließender Inkassodienstleistung gerade nicht erfasst.[7] Aus diesen Gründen hatte das BerGer zu Ungunsten von wenigermiete.de entschieden. 

Der BGH ist in seinem Urteil (wenigermiete.de I) dieser Argumentation entgegengetreten und bejahte die Aktivlegitimation. Eine Nichtigkeit nach § 134 BGB i.V.m § 3 RDG sei gerade nicht gegeben. Als Begründung wurde angeführt, dass der Begriff der Rechtsdienstleistung nach § 2 II 1 RDG im Rahmen der Inkassodienstleistung nach § 10 I 1 Nr.1 RDG nicht zu eng auszulegen sei. Diese liberale Auslegung gilt es besonders unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des BVerfG, welche einer Neugestaltung des Rechts außerhalb von gerichtlichen Rechtsdienstleistungen auch durch die Entwicklung neuer Berufsbilder offen gegenüber steht, vorzunehmen. Weiter sei es allerdings stets anhand des Einzelfalls zu ermitteln, ob die Tätigkeit noch in Verbindung zu einer durch den registrierten Inkassodienstleister vorzunehmenden Forderungseinziehung nach § 2 II 1 RDG steht, oder ob es vielmehr um die nicht mehr umfasste Abwehr von Ansprüchen geht, oder der notwendige Zusammenhang sogar grundsätzlich fehlt. Zudem sei laut BGH auch (noch) das zur Verfügung stellen eines Mietpreisrechners für eine zunächst unentgeltliche Berechnung der Vergleichsmiete und anschließendes Anbieten (per Button) der Durchsetzung des möglichen Anspruchs umfasst.[8]

In weiteren Urteilen bestätigte der BGH seine Rechtsprechung zur Aktivlegitimation und somit zur grundsätzlichen Berechtigung des Geschäftsmodells.[9]

Das Urteil des LG Ingolstadt vom 07.08.2020 im Prozess des Legal-Tech-Anbieters Financialright GmbH – myRight gegen VW zeigt allerdings, dass auch wenn die Geltendmachung von abgetretenen Ansprüchen durch ein Legal-Tech Unternehmen grundsätzlich zulässig ist, dennoch einzelne Abtretungsvereinbarung nicht mehr von der Inkassodienstleistung umfasst sein können.[10] Als Begründung wurde durch das Gericht angeführt, dass durch die vertraglichen Regelungen, durch welche bei einem Vergleichswiderruf eines Käufers Kosten für dessen vorherige Rechtsverfolgung anfallen würden, eine unzumutbare Benachteiligung des Käufers entstehen würde.[11] Somit gilt es, wie auch schon im Urteil des wenigermiete.de Prozesses erwähnt, genau am Einzelfall zu entscheiden, inwiefern das Vorgehen und Dienstleistungen des Legal-Tech Unternehmens von der Inkassodienstleistungsbefugnis umfasst sind. Eine wirkliche Rechtssicherheit ist derzeit daher nur bedingt geschaffen.

4. Welche Auswirkungen hat das wenigermiete.de Urteil für die Branche?

Das Urteil des BGH und die weiteren gerichtlichen Bestätigungen sorgen in der Lega-Tech-Branche für Rechtssicherheit in Bezug auf das grundsätzliche Geschäftsmodell. Daher wird in naher Zukunft auch die Behandlung von noch komplexeren Themengebieten durch diese Unternehmen erwartet.[12] Wohl umstrittener wird derzeit noch der Einsatz von Vertragsgeneratoren wie „smartlaw“ gesehen. Allerdings wurde auch diese Vertragssoftware in einem Urteil, unter Einbeziehung der wenigermiete.de Entscheidung und dem Gedanken der Liberalisierung, durch das OLG Köln für zulässig gehalten.[13] Ob hier weitere Urteile folgen und das Tätigkeitsfeld ebenfalls weiter ausgeweitet werden kann, bleibt abzuwarten.

Zu erwähnen gilt, dass von einigen Anwaltsorganisationen die wenigermiete.de Urteile kritisch gesehen werden. Sowohl der Inkassobegriff werde aus ihrer Sicht überdehnt, als auch Verbraucherinteressen und die typischen Berufspflichten der Anwälte nicht ausreichend bedacht.[14] Diese Kritik führte allerdings bislang nicht zum Erfolg.

5. Welche Auswirkungen sind für die Anwaltspraxis zu erwarten?

Die praktische Nutzung von Legal-Tech Softwarelösungen oder von Dienstleistung entsprechender Anbieter ist in Anwaltskanzleien momentan noch sehr uneinheitlich. 

In einigen wirtschaftsrechtlichen Großkanzleien oder sehr spezialisierten kleineren Kanzleien werden bereits unter anderem zur Analyse, beispielsweise im Bereich der Due-Dilligence-Prüfung verschiedenste Softwarelösungen benutzt. Dabei wird entweder durch Lizenzvertrag die Nutzung der Software ermöglicht oder es werden externe Legal-Tech Dienstleister beauftragt.[15]

Eine Nutzung im Bereich von weniger wirtschaftlich spezialisierten Kanzleien wird allerdings zukünftig ebenfalls erwartet, um einem anwachsenden Konkurrenzdruck gegenüber den neu am Markt erscheinenden Startups aufnehmen zu können.[16]

Problematisch erscheint in diesem Konkurrenzkampf vor allem das anwaltliche Berufsrecht. Dabei dürfen Anwälte, anders als die neue Praxis der Legal-Tech Unternehmen es oftmals vorsieht, grundsätzlich nicht aufgrund von Vereinbarungen des Kostenrisiko auf sich nehmen und zudem auch nur in besonderen Fällen ein Erfolgshonorar vereinbaren.[17]  Dies könnte einen Wettbewerbsvorteil für die Legal-Tech Unternehmen bedeuten. Allerdings sei hierin wiederum ein Verstoß gegen das Kohärenzerfordernis, also die unionsrechtliche Gleichbehandlung, gegeben. Nach diesem Erfordernis dürften Legel-Tech Unternehmen und Anwälte bei vergleichbaren Tätigkeiten nicht unterschiedlich reguliert werden. Dies kann wiederum dazu führen, dass nationale Regelungen zwar noch formal in Kraft bleiben, allerdings nicht mehr angewandt werden können.[18]

Eine gesetzliche Regelung hierzu ist bislang nicht ersichtlich, sollte allerdings zur Schaffung von Rechtssicherheit zukünftig folgen. Dabei seien durch den Gesetzgeber auch neue Regelungen bezüglich der genauen Grenzen von Inkassodienstleistungen zu treffen, um das hohe Qualifikationsniveau für Rechtsdienstleistungen, welche nicht in einer speziellen fachlichen Nische stattfinden, zu erhalten und nicht einzig der Schaffung neuer Berufsbilder den Vorrang zu gewähren.[19]

6. Wie wird die Politik reagieren?

Das schnelle Voranschreiten des Legal-Tech bietet Anlass zur Debatte um neue gesetzliche Regelungen. Diese erstreckt sich dabei von der gesetzlichen Definition des Inkassobegriffs unter Einbeziehung der Sicht des Verbrauchers, über Vorschläge zur Liberalisierung hinsichtlich des Erfolgshonorars, bis hin zur gesetzgeberischen Anpassung des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes. Somit kann in der momentanen Situation von einem „Reformstau“ gesprochen werden.[20]  Daher ist zu erwarten, dass sowohl in der anwaltlichen Praxis als auch der gesetzlichen Ebene zukünftige Neuerungen zwangsweise eintreten werden. Dabei erscheint die Lockerung des Berufsrecht für Rechtsanwälte und im Gegensatz zu einer verschärfenden Regelung des RGD wohl als wahrscheinlicher. Grund hierfür erscheint nicht zuletzt der positive Einfluss der Digitalisierung auf die Rechte der Verbraucher, durch welchen diesen ein einfacher Zugang zum Recht ermöglicht wird.[21]

Auch sei zukünftig die Aufnahme von Inhalten aus dem Bereich des Legal-Tech in die juristische Ausbildung denkbar und empfehlenswert. Besonders praxisorientierte Methoden aus Ländern wie Kanada oder den USA könnten übernommen werden.[22]

7. Welche Regelungen wurden bereits in anderen europäischen Ländern getroffen?

In Frankreich war im Jahr 2019 Kern der Debatte um Legal-Tech ein Gesetzesentwurf zum Thema Predictive Analytics. Predictive Analytics beschreibt grundsätzlich den Versuch anhand von Datenauswertungen statistische Vorhersagen zu treffen, welche sich unter anderem das zukünftige Verhalten von Richtern bzw. deren gerichtliche Entscheidungen fokussiert.[23]

Das am 23.03.2019 in Frankreich in Kraft getretene Gesetz verbietet eben dieses Vorgehen und stellt es mit bis zu 5 Jahren Gefängnis unter Strafe.[24]  Mit Blick auf Art. 10 EMRK sowie auf Art.11 der EU-Grundrechtcharta wurde das Gesetz allerdings bereits durch einige Institutionen kritisiert und für wahrscheinlich nicht anwendbar gehalten.[25]Entscheidungen durch französische Gerichte sind hierzu bislang nicht ersichtlich.

In Deutschland existiert bislang kein ähnliches Gesetz. Dies kann besonders durch die bislang fehlende Regelungsbedürftigkeit in diesem bestimmten Bereich begründet werden. In Deutschland mangele es besonders an einer ausreichenden Datengrundlage. Weiter sei dies besonders auf datenschutzrechtliche Bedenken der Richter, sowie der fehlenden, für entsprechende Analyse aber notwendigen Dokumentationen der gerichtlichen Entscheidungen zurückzuführen.[26]

8. Fazit

Das Voranschreiten von Legal-Tech in Deutschland, spezieller im Bereich des Inkassos, ist durch den BGH mehrfach bestätigt worden und lässt dessen grundsätzliche zukünftige Existenz und weitere Etablierung in der Inkasso-Branche, wie auch im klassisch juristischen Bereich, als sehr sicher erscheinen. Die genauen Grenzen im Inkassobereich müssen zur Schaffung von Rechtssicherheit im Einzelfall gesetzlich neu geregelt und damit verdeutlicht werden. Auch eine Aufnahme von Legal-Tech in das universitäre Pflichtprogramm erscheint als sinnvoll. Zusammengefasst sind in der Politik, der anwaltlichen Praxis, der Praxis der Inkassounternehmen, sowie der Ausbildung von Juristen viele Neuerungen zu erwarten. 


[1] Groh, Creifelds Rechtswörterbuch 24. Edition 2020, Legal Tech.

[2] Groh, Creifelds Rechtswörterbuch 24. Edition 2020, Legal Tech.

[3] Groh, Creifelds Rechtswörterbuch 24. Edition 2020, Legal Tech.

4 Lührig / Rath, BGH gibt Legal Tech beim Inkasso frei – Wenigermiete.de zulässig –Anwaltsblatt, 12.12.2019. 

Abrufbar unter: https://anwaltsblatt.anwaltverein.de/de/anwaeltinnen-anwaelte/rechtsprechung/bgh-verhandlung-zu-mietright

5 https://www.wenigermiete.de/preise  –  Stand 14.08.2020

[6] BGH Urteil vom 27.11.2019, Az. VIII ZR 285/18. 

Abrufbar unter: http://juris.bundesgerichtshof.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bgh&Art=en&sid=08fe22e1396e4dba2b157d143985b7d8&nr=101936&pos=0&anz=1

[7] BGH Urteil vom 27.11.2019, Az. VIII ZR 285/18. Rdnr.12-17. 

[8] BGH Urteil vom 27.11.2019, Az. VIII ZR 285/18.

[9] BGH, Urteil vom 27.05.2020 – VIII ZR 31/19.

Abrufbar unter: http://juris.bundesgerichtshof.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bgh&Art=en&nr=108037&pos=0&anz=1

[10] LG Ingolstadt, Urteil vom 07.08.2020 – 41 O 1745/18

Abrufbar unter: https://www.justiz.bayern.de/gerichte-und-behoerden/landgericht/ingolstadt/presse/2020/10.php

[11] Beck aktuell zu LG Ingolstadt, Urteil vom 07.08.2020 – 41 O 1745/18

Redaktion beck-aktuell, 07.08.2020. 

Abrufbar unter: https://rsw.beck.de/aktuell/daily/meldung/detail/lg-ingolstadt-abtretungsvereinbarung-nichtig-sammelklage-vw-audi-scheitert

[12] Lührig / Rath, BGH gibt Legal Tech beim Inkasso frei – Wenigermiete.de zulässig –Anwaltsblatt 12.12.2019.

 Abrufbar unter: https://anwaltsblatt.anwaltverein.de/de/anwaeltinnen-anwaelte/rechtsprechung/bgh-verhandlung-zu-mietright

[13] OLG Köln Urteil vom 19.06.2020, Az. Az. 6 U 263/19.

Abrufbar unter: http://www.justiz.nrw.de/nrwe/olgs/koeln/j2020/6_U_263_19_Urteil_20200619.html

[14] Vgl. Fiebig, Weiter als gedacht – BGH entscheidet über Inkassoerlaubnis und Legal Tech
Urteil zum Portal wenigermiete.de – 28.11.2019. 

Abrufbar unter: https://www.legal-tech.de/bgh-urteil-zum-portal-wenigermiete-de/

[15] Hellwig/Ewer: Keine Angst vor Legal Tech, NJW 2020, 1783.

[16] Vgl. Hellwig/Ewer: Keine Angst vor Legal Tech, NJW 2020, 1783. 

[17] Hellwig/Ewer: Keine Angst vor Legal Tech, NJW 2020, 1783. 

[18] Vgl. Hellwig/Ewer: Keine Angst vor Legal Tech, NJW 2020, 1783.

[19]  Kilian: Trojanische Pferde im Rechtsdienstleistungsrecht? NJW 2019, 1401, 1405.

[20] Schnapp, Bundestag: Anhörung zum Legal Tech und Anwaltsrecht – was diskutiert wurde, Anwaltsblatt 11.03.2020. 

Abrufbar unter: https://anwaltsblatt.anwaltverein.de/de/anwaeltinnen-anwaelte/berufsrecht/bundestag-anhoerung-zu-legal-tech

[21] Günther: Legal Tech auf dem Vormarsch an den Grenzen des Wettbewerbs- und Berufsrechts, GRUR-Prax 2020, 96, 97. 

[22] VGl. Anger: Legal Tech spielt in deutscher Juristenausbildung keine Rolle, Handelsblatt 11.05.2020; Anzinger: Gutachten: Legal Tech spielt in deutscher Juristenausbildung keine Rolle, Friedrich Neumann Stiftung 08.2020. 

Abrufbar unter: https://www.freiheit.org/legal-tech-gutachten-legal-tech-spielt-deutscher-juristenausbildung-keine-rolle

[23] Kuhlmann, Baum der Erkenntnis nicht nur im Para­dies ver­boten, LTO 14.06.2019.

Abrufbar unter: https://www.lto.de/recht/zukunft-digitales/l/frankreich-legal-tech-beschraenkung-predictive-analysis-verbotene-erkenntnis/

[24] https://www.legifrance.gouv.fr/eli/loi/2019/3/23/2019-222/jo/article_33

[25] Klausmann, Verstößt Frankreichs neue Regelung zum Justizschutz gegen Unions- und Völkervertragsrecht? – Eine erste Untersuchung, Forschungsstelle Legal Tech 26.06.2019.

Abrufbar unter: https://www.forschungsstelle-legal-tech.de/stellungnahmen/verstoesst-frankreichs-neue-regelung-zum-justizschutz-gegen-unions-und-voelkervertragsrecht-eine-erste-untersuchung/

26 Suliak, Vor­her­sehen, wie der Rechts­st­reit aus­geht, LTO 24.02.2018.

Abrufbar unter: https://www.lto.de/recht/zukunft-digitales/l/predictive-analysis-legal-tech-digital-rechtsprechung-anwaelte-rechtsschutzversicherung-rechtsanwender/n