Elektronischer Geschäftsverkehr

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  • Der EuGH entschied auf Nachfrage des Amtsgerichts Bottrop über die Auslegung der Richtlinie 2011/83. Bei Abschluss eines Fernabsatzvertrags auf elektronischem Wege müsse die Zahlungsverpflichtung durch die Worte auf der Schaltfläche zur Bestätigung der Bestellung eindeutig erkennbar sein. Eine konkrete Formulierung sei dabei nicht vorgegeben. Anlass für die Nachfrage ist ein Verfahren vor dem AG Bottrop. Auf der Webseite boocking.com wurden 4 Doppelzimmer gebucht, für die nun Stornierungskosten i.H.v. 2240€ gefordert werden. Die Gegenseite argumentiert, dass die Zahlungsverpflichtung mit der Formulierung „Bestellung bestätigen“ nicht ausreichend deutlich wird.

    EuGH, 07.04.2022 – Az.: C-249/21


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