Urheberrecht

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  • Ein (juristischer) Doktortitel kann auch 25 Jahre nach der Verleihung aberkannt werden, wenn der „Grundsatz der Redlichkeit der Wissenschaft“ in einem erheblichen Maße verletzt wurde. Zuvor hatte die Klägerin im großen Umfang fremde Forschungsergebnisse als die eigenen ausgegeben und bewusst auf einen klaren Verweis verzichtet. Das Gericht sah die Redlichkeit der Wissenschaft auch als verletzt an, wenn der Dissertation keine wissenschaftliche Bedeutung mehr zu komme und die Zitierweise der damaligen gängigen Praxis entsprach.
    VG Frankfurt am Main 4 K3919/19.F


  •  Die Beklagte präsentierte in ihrem Instagramm-Video ihre Kosmetik- und Nagelstudio. Währenddessen war für mehr als 50% der Zeit ein nachgebildetes Kunstwerk zu sehen, das sich sichtbar und repräsentativ neben dem Kopf der Beklagten befand. Das Gericht folgte der Auffassung der Klägerin und entschied, dass es sich vorliegend nicht um ein unwesentliches Beiwerk i.S.v. § 57 UrhG handele, weshalb es eine Urheberrechtsverletzung zu bejahen ist.
    LG Flensburg, Urt. v. 07.05.2021 – Az.: 8 O 37/21


  • Der Retweet eines Twitter-Profilbildes, welches ursprünglich als Tweet gepostet wurde, ist auch ohne Zustimmung des Account-Inhabers erlaubt und stellt keine Verletzung des Urheberrechts dar. Das AG verneint, dass es sich bei einem Retweet um eine Verbreitung handelt, weshalb in einem solchen Falle keine Vervielfältigung iSd § 16 UrhG und auch keine öffentliche Zugänglichmachung iSd § 19 UrhG vorliegt. Überdies hat der Verfasser des ursprünglich verfassten Tweets mit dem Hochladen konkludent zugestimmt, dass sein Bild geteilt werden könnte, da er damit hätte rechnen müssen. Das Retweeten oder weitere teilen ist auf solchen Plattformen üblich und bekannt.
    AG Köln 111 C 569/19


  • Der Kläger war in den 1980er Jahren Missbrauchsopfer in der Odenwaldschule. Durch Dokumentarfilme und Presseveröffentlichungen trug er zur Aufklärung Ende der 1990er Jahre maßgeblich bei. Die ARD veröffentlichte 2012 einen Spielfilm über die Odenwaldschule und ihren Missbrauchsskandal mit dem Kläger als Vorbild. Der Kläger selbst lehnte eine Mitwirkung am Film ab. Er sieht sich in seinem Persönlichkeitsrecht verletzt. Der BGH hat das Unterlassungsbegehren des Klägers auf Grundlage seines Rechts am Bild abgelehnt. Ein solches Recht würde nur bestehen, wenn es sich bei der Person, die im Film die Rolle des Klägers einnimmt, um einen Doppelgänger handeln würde. Nur das reine Nachempfinden des Klägers, wenn auch mit erkennbaren Merkmalen, ist nicht ausreichend. So hat der Schauspieler in dem Fall das Recht am Bild, nicht aber die Person, die gespielt werden soll. Es ist somit kein Bildnis iSd § 22 Satz 1 KUG entstanden. Überdies ist der Kläger auch nicht in seinem APR verletzt. Zwar ist der Kläger in diesem betroffen, allerdings tritt es wegen der von ihm selbst vorgenommenen Selbstöffnung (Dokumentarfilme, Interviews und auch eine Autobiografie 2011) hinter das Recht der Kunstfreiheit zurück.
    BGHVI ZR 441/19


  • Das LG Hamburg hat entschieden, dass die Urheberrechte am Text des Liedes bei den Erben von Astrid Lindgren und das Lied somit ohne deren Zustimmung nicht mehr gespielt werden darf.Die Filmkunst-Musikverlags- und Produktionsgesellschaft hatte laut der Meldung des NDR das Lied ursprünglich aus dem Schwedischen übersetzt und dabei leichte Veränderungen am Text vorgenommen. Der Verlag meinte deshalb, er habe ein neues Werk geschaffen, weshalb ihm auch die alleinigen Urheberrechte am Text der deutschen Version des Liedes zustehen sollen.Das LG Hamburg sah dies nicht so. Es handelt sich um kein eigenständiges neues Werk.
    LG Hamburg, Beschluss vom 28.04.2009 – 308 O 200/09

  • 1. Zivilsenat des BGH hat entschieden, dass der Betreiber einer Videoplattform keine E-Mail- Adressen, Telefonnummern oder IP-Adressen ihrer Nutzer herausgeben müssen, die urheberrechtlich geschützte Inhalte widerrechtlich auf die Plattform hochgeladen haben.Der BGH schließt sich damit dem EuGH an, welcher im Sommer im selben Verfahren im Wege des Vorlageverfahrens so entschieden hatte.Der Begriff der „Anschrift“ i.S.d. §101 III 1 UrhG decke sich mit dem Begriff „Adresse“ in Art. 8 II a der Richtlinie 2004/48/EG  zur Durchsetzung der Rechte des geistigen Eigentums. Danach sei kein Anhaltspunkt dafür gegeben, dass der Gesetzgeber bei der Ausgestaltung des Umfangs der Auskunft in §101 III 1 UrhG über die Regelung in Art. 8 II a 2004/48/EG hinausgehen wollte.Der Auskunftsanspruch zur Durchsetzung des geistigen Eigentums geht demnach nicht über Namen und Anschrift i.S.v. §101 III Nr.1 UrhG hinaus.Urteil vom 10. Dezember 2020 – I ZR 153/17 (Pressemitteilung)

  • Das OLG Hamburg urteilte über die Verantwortlichkeit für ein durch einen Hackerangriff auf einer Internetseite hochgeladenes Lichtbild. Das OLG Hamburg bezog hierbei Stellung zur urheberechtlichen Störerhaftung nach dem TMG: OLG Hamburg, Urt. v. 18.06.2020 – 5 U 33/19.

  • Metall auf Metall IV: Rechtsstreit Kraftwerk gegen Moses Pelham an OLG Hamburg zurückverwiesen: BGH, Urt. v. 30.04.2020 – Az. I ZR 115/16.

  • Der Verkauf „gebrauchter“ E-Books über eine Website stellt eine öffentliche Wiedergabe dar, die der Erlaubnis des Urhebers bedarf: EuGH, Urt. v. 19.12.2019 – Az. C-263/18.

  • Das Anbieten einer Software-Testversion zum Abruf auf einem Downloadportal stellt eine öffentliche Wiedergabe in Form des öffentlichen Zugänglichmachens dar. Gleiches gilt auch, wenn die Testversion zuvor vom Urheberrechtsinhaber auf einer anderen Internetseite kostenlos im Internet zur Verfügung gestellt worden ist: BGH, Urt. v. 28.03.2019 – Az.: I ZR 132/17.

  • Die Vorschrift des deutschen Leistungsschutzrechts, nach der Suchmaschinen keine sog. „Pressesnippets“ ohne vorherige Genehmigung des Verlegers verwenden dürfen, ist unanwendbar, weil sie gegen Unionsrecht verstößt.  Technische Vorschriften wie diese müssen vorher an die Europäische Kommission zur Notifizierung übermittelt werden. Das ist im vorliegenden Fall jedoch nicht geschehen: EuGH, Urt. v. 12.09.2019 – Az.: C-299/17.

  • Dem ehemaligen italienischen Innenminister und stellvertretenden Ministerpräsidenten Matteo Salvini wurde untersagt, ein urheberrechtlich geschütztes Foto der „Mission Lifeline“ auf seinem Twitter-Kanal zu verbreiten. Bei Nichtbeachtung des Beschlusses droht Salvini in Deutschland ein Ordnungsgeld (bis zu 250.000 €) oder Ordnungshaft (bis zu sechs Monate): LG Frankfurt, Beschl. v. 12.08.2019 – Az.: 2-06 O 335/19.

  • Ein Sampling wie im Fall „Metall auf Metall“ ist unter bestimmten Voraussetzungen aus urheberrechtlicher Sicht erlaubt. Insbesondere ist das Sampling dann erlaubt, wenn das fremde Werk überhaupt nicht erkennbar ist, also gar kein Eingriff in das Vervielfältigungsrecht vorliegt. Auch bestehen urheberrechtlich keine Bedenken, wenn die Tonfolge mit dem Ursprungswerk in einer Art interagiert, dass sie unter das Zitatrecht fällt: EuGH, Urt. v. 29.07.2019 – Az.: C-476/17.

  • Die Nutzung eines geschützten Werks im Rahmen einer Berichterstattung über Tagesereignisse erfordert grundsätzlich keine vorherige Zustimmung des Urhebers. Zudem kann ein Werk unter bestimmten Voraussetzungen mit einem Hyperlink zitiert werden: EuGH, Urt. v. 29.07.2019 – Az.: C-516/17.

  • Auch der Staat kann sich grundsätzlich auf den Urheberrechtsschutz berufen, selbst wenn  es eigentlich um Geheimhaltung geht. Wenn für das konkrete Werk – hier die „Afghanistan-Papiere“ – urheberrechtlicher Schutz bestehen sollte, muss bei Berichterstattungen eine Abwägung zwischen den Urheber- und den unter bestimmten Voraussetzungen bestehenden Nutzerrechten erfolgen: EuGH, Urt. v. 29.07.2019 – Az.: C-469/17.

  • Das Schauspielhaus Düsseldorf ist nicht berechtigt, Musik, die von einem Tonkünstler für ein anderes Theaterhaus komponiert wurde, im eigenen Haus zu verwenden. Die Musik wird im Sinne von § 19 Abs. 2 UrhG bühnenmäßig dargestellt, da sie integrierender Bestandteil des Spielgeschehens ist und nicht nur zur bloßen Untermalung dient: LG Düsseldorf, Urt. v. 12.06.2019 – Az.: 12 O 263/18.

  • Eine amerikanische E-Book-Plattform haftet für deutsche Urheberrechtsverletzungen, da die Werke bestimmungsgemäß in Deutschland abrufbar sind und die Internet-Plattform durch ihre Außendarstellung zum Ausdruck bringt, dass sie sich die von freiwillig für sie tätig werdenden Dritten eingestellten Werke (z.B. durch die Aussage „our ebooks“) zu eigen gemacht hat: OLG Frankfurt, Urt. v. 30.04.2019 – Az.: 11 U 27/18.


  • Das urheberrechtliche Zitatrecht kann umfangreiche schriftliche Zitate aus einem mündlichen öffentlichen Vortrag abdecken, auch wenn das Sprachwerk die Intimsphäre des Urhebers betrifft: OLG Frankfurt a. M., Urt. v. 18.04.2019 – Az.: 11 O 107/18.

  • Das Hochladen eines Fotos auf der Website einer Schule durch eine Schülerin bedarf der Zustimmung des Fotografens/Urhebers, da dieser Upload eine öffentliche Wiedergabe im Sinne von § 15 Abs. 2 Satz 1 UrhG darstellt, auch wenn das Bild auf einer anderen Website frei verfügbar ist: BGH, Urt. v. 10.01.2019 – Az.: I ZR 267/15.

  • Wird eine Fotografie, die mit Zustimmung des Urhebers auf einer Website frei zugänglich war, erneut auf einer anderen Website eingestellt, bedarf dies einer neuen Zustimmung des Urhebers: EuGH, Urt. v. 07.08.2018 – Az.: C-161/17.

  • Online-Videorekorder greifen in das Recht der Sender auf öffentliche Wiedergabe ein und sind ohne Erlaubnis der Rechteeinhaber unzulässig: EuGH, Urt. v. 29.11.2017 – Az.: C-265/16.

  • Bei Verdacht der unerlaubten Verwertung urheberrechtlich geschützter Werke besteht ein Anspruch auf strafrechtliche Ermittlungen durch die Staatsanwaltschaft: OLG Bremen, Beschl. v. 21.09.2017 – Az.: 1 Ws 55/17.

  • Das LG Hamburg korrigiert seine Rechtsprechung zur Haftung für Links auf urheberrechtswidrige Webseiten. Demnach nimmt derjenige, der mit Gewinnerzielungsabsicht eine Verlinkung auf anderweitig urheberrechtswidrig öffentlich zugänglich gemachte Inhalte setzt, keine öffentliche Wiedergabe vor, wenn er von der Rechtswidrigkeit der verlinkten anderweitigen Wiedergabe keine Kenntnis hat und die Linksetzung im Rahmen eines solchen Geschäftsmodells erfolgt, in welchem dem Linksetzenden vorherige Nachforschungen, die zur Kenntnis der Rechtswidrigkeit geführt hätten, nicht zumutbar sind: LG Hamburg, Urt. v. 13.06.2017 – Az.: 310 O 117/17.

  • Die Weiterverbreitung von Fernseh-Mitschnitten auf Youtube ist unzulässig; Youtube haftet ab Kenntnis als Störer für Urheberrechtsverletzungen seiner Nutzer: LG Leipzig, Urt. 19.05.2017 – Az.: 05 O 661/15.

  • Der Betreiber einer Internetseite kann für einen Link haften, wenn er wusste oder hätte wissen müssen, dass der von ihm gesetzte Hyperlink zu einem urheberrechtlich geschützten Werk führt, das unbefugt im Internet veröffentlicht worden ist: LG Hamburg, Beschl. v. 18.11.2016 – Az.: 310 O 402/16.

  •  Auch wenn der Beklagte nicht Kunde bei einem Netzbetreiber ist, sondern bei einem Reseller, muss sich der urheberrechtliche Gestattungsanspruch nach § 101 Abs.9 UrhG nicht auf den Reseller beziehen. Es reicht vielmehr der Auskunftsanspruch gegenüber dem Netzbetreiber aus: LG Berlin, Urt. v. 03.11.2015 – Az.: 15 S 5/15.

  • BILD hat durch eine Einstweilige Verfügung dem Hersteller von Adblocker Plus verbieten lassen, die von BILD eingeführten Anti-Werbe-Sperren zu umgehen: LG Hamburg, Beschl. v. 22.10.2015 – Az.: 308 O 375/15.

  • Fotos, die ein User auf Facebook von sich veröffentlicht und die für die Allgemeinheit zugänglich sind, darf ein Dritter grundsätzlich zum privaten Gebrauch kopieren. Eine (Weiter-) Veröffentlichung dieser Werke ist jedoch nur mit Zustimmung erlaubt: LAG Köln, Urt. v. 19.01.2015 – Az.: 2 Sa 861/13.

  • Eine Vertragsstrafe von 500,- EUR bei Bootleg-CD-Urheberrechtsverletzungen genügt nicht, um die Wiederholungsgefahr auszuschließen: LG Hamburg, Beschl. v. 07.04.2015 – Az.: 308 O 135/15.

  • Ein Foto, das bei direkter Eingabe des URL-Pfades aufrufbar ist, begründet einen Verstoß gegen die abgegebene urheberrechtliche Unterlassungserklärung: AG Hannover, Urt. v. 26.02.2015 – Az.: 522 C 9466/14.

  • Eine fahrlässige Verletzung von Urheberrechten bei der Online-Nutzung eines Fotos liegt immer dann vor, wenn der betroffene Homepage-Betreiber sich nicht vor Verwendung ausreichend über die Rechteinhaberschaft informiert: LG Potsdam, Urt. v. 26.11.2014 – Az.: 2 O 211/14.

  • Das OLG München hat in einer aktuellen Entscheidung darauf hingewiesen, dass strenge Sorgfalts-Maßstäbe bei Benutzung fremder Bilder im Online-Bereich gelten: OLG München, Beschl. v. 15.01.2015 – Az.: 29 W 2554/14.

  • Wer urheberrechtlich geschützte Rechts-News online übernimmt, macht sich unterlassungs- und schadensersatzpflichtig. Pro Online-Textklau ist – basierend auf den Tarifen des Deutschen Journalisten-Verbandes – ein Betrag in Höhe von 200,- EUR angemessen: AG Hamburg, Urt. v. 23.01.2015 – Az.: 35a C 46/14.

  • Gibt ein Schuldner, der ungefragt online ein Bild übernommen hatte, eine strafbewehrte Unterlassungserklärung ab, muss er sicherstellen, dass vor Abgabe seiner Erklärung bei eBay die abgelaufenen Auktionen gelöscht werden: BGH, Urt. v. 18.09.2014 – Az.: I ZR 76/13.

  • Schließt der Schuldner, der eine Urheberrechtsverletzung begangen hat, nachträglich einen befristeten Lizenzvertrag ab, so lässt dies nicht die Wiederholungsgefahr für den begangenen urheberrechtlichen Verstoß entfallen: OLG München, Urt. v. 24.07.2014 – Az.: 29 U 1173/14.

  • Wer Ansprüche wegen der Verletzung von Fotos im Online-Bereich geltend macht, muss nachweisen, dass er Inhaber der ausschließlichen Nutzungsrechte hat: LG Köln, Urt. v. 15.05.2014 – Az.: 14 O 287/13.

  • Übernimmt eine Person ungefragt fremde Fotos und gibt darüber hinaus nicht den Namen des Fotografen an, hat der Rechteinhaber neben dem Schadensersatz einen Anspruch auf einen 100% Verletzerzuschlag wegen Nichtnennung: AG München, Urt. v. 22.08.2014 – Az.: 142 C 12802/14.

  • Die Einräumung einer „nicht kommerziellen“ Nutzung auf Basis der Creative Commons (CC) erlaubt unter Umständen auch die Nutzung in einem geschäftlichen Umfeld : OLG Köln, Urt. v. 31.10.2014 – Az.: 6 U 60/14.

  • Ein Registrar haftet ab Kenntnis für Domains, auf denen der Zugang zu urheberrechtswidrigen BitTorrent-Dateien vermittelt wird: OLG Saarbrücken, Urt. v. 22.10.2014 – Az.: 1 U 25/14.

  • Wer fremde Fotos online auf seiner Webseite benutzen will, muss sich vorab umfassend über die Rechteinhaberschaft bei dem entsprechenden Bild erkundigen. Erfolgt dies nicht, liegt ein fahrlässiges Handeln vor, das einen Schadensersatzanspruch begründet: AG München, Urt. v. 28.05.2014 – Az.: 42 C 29213/13.

  • Die Pflicht, den Urheber eines Fotos auf einer Webseite zu benennen, kann auch in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Rechteinhabers geregelt werden: AG Kassel, Urt. v. 17.06.2014 – Az.: 310 C 3000/13.

  • Ein kommerzieller eBook-Verkäufer haftet erst ab Kenntnis für die urheberrechtswidrigen  Inhalte des eBook: AG Hamburg, Beschl. v. 22.09.2014 – Az.: 46a C 98/14.

  • Der Streitwert für einen Unterlassungsanspruch hinsichtlich des Anbietens eines urheberrechtswidrigen Bootleg-Albums [nicht autorisierte Tonaufzeichnungen, die über illegal hergestellte Tonträger geschieht; Anm. d. Red.] bei eBay ist mit einem Streitwert von 5.000,- EUR zu bemessen: OLG Celle, Beschluss vom 11.06.2014 – Az.: 13 W 40/14.

  • Das LG Köln hat entschieden, dass für geklaute Online-Fotos ein Schadensersatz iHv. 120,- EUR anzusetzen ist. Der Beklagte hatte die Produktfotografie für seinen kommerziellen eBay-Verkauf verwendet: LG Köln, Urteil vom 27.05.2014 – Az.: 14 S 38/13.

  • Der Cache, den der Browser beim Betrachten einer Webseite auf der lokalen Festplatte des Users anlegt, stellt eine urheberrechtmäßige Handlung dar; hierbei handelt es sich um keine Vervielfältigung im juristischen Sinne, die einer gesonderten Zustimmungshandlung bedürfte: EuGH, Urteil vom 05.06.2014 – Az.: C-360/13.

  • Access-Provider können dazu verpflichtet werden, für Nutzer Seiten zu sperren, die massiv Urheberrechte verletzen: EuGH, Urteil vom 27.03.2014 – Az.: C-314/12.

  • Für durch Urheberrechtsverletzung erlangte Gebrauchsvorteile gilt nicht die übliche dreijährige, sondern vielmehr eine zehnjährige Verjährungsfrist: BGH, Urt. v. 15.01.2015 – Az.: I ZR 148/13.

  • Ein Geschäftsführer haftet auch der nach geänderten BGH-Rechtsprechung zur Geschäftsführer-Verantwortlichkeit weiterhin für Urheberrechtsverletzungen im Online-Bereich: OLG Köln, Urt. v. 05.12.2014 – Az.: 6 U 57/14.

  • Das Leistungsschutzrecht aus § 72 Abs. 1 UrhG umfasst auch das Recht zur Verwertung der Einzelbilder in Form des Films: BGH Urt. v. 06.02.2014 – Az.: I ZR 86/12.

  • Bei unberechtigten Online-Nutzungen von Fotos ein Schadensersatz i.H.v. 100,- EUR pro Bild zzgl. einem Aufschlag von 50% wegen fehlender Urheberbenennung berechtigt: OLG München, Urteil vom 05.12.2013 – Az.: 6 U 1448/13 (Pressemitteilung).

  • Die Deckelung auf 100,- EUR Abmahnkosten nach § 97 a Abs.2 UrhG a.F. gilt nicht, wenn bei eBay privat urheberrechtswidrige Bildtonträger angeboten werden: LG Hamburg, Urteil vom 19.12.2013 – Az.: 310 S 6/13.

  • Amazon haftet für Urheberrechtsverletzungen Dritter in eBooks erst ab Kenntnis: OLG München, Urteil vom 24.10.2013 – Az.: 29 U 885/13.

  • Der Admin-C einer Domain haftet erst ab Kenntnis für etwaige auf der Domain begangene Urheberrechtsverletzungen: OLG Frankfurt a.M., Beschluss vom 21.10.2013 – Az.: 11 W 39/13.

  • Bei einer Gestattungsanordnung  für einen urheberrechtlichen Internetauskunftsanspruch ist keine absolute Sicherheit über die tatsächlichen Vorgänge erforderlich, es reicht vielmehr aus, wenn „ein für das praktische Leben brauchbarer Grad von Gewissheit vorliege, der vernünftige Zweifel ausschließt“: OLG Köln, Beschluss vom 07.10.2013 – Az.: 6 W 84/13.

  • Werden einem Unternehmen die Rechte an der deutschsprachigen Fassung eines Filmwerkes eingeräumt, hat es nicht daneben das Recht, auch die Verletzung der russischsprachigen Version zu verfolgen: OLG Köln, Beschluss vom 23.09.2013 – Az.: 6 W 254/12.

  • Wenn ein Webseiten-Betreiber fremde Inhalte selbst online stellt, haftet er für etwaige Urheberrechtsverstöße in den Dokumenten und kann sich nicht auf die Haftungsprivilegierung für fremde Inhalte berufen: BGH, Urteil vom 04.07.2013 – Az.: I ZR 39/12.

  • Der Streitwert für das private Einstellen einer urheberrechtswidrigen Bootleg-DVD (nicht autorisierte Tonaufzeichnungen und Mitschnitte, die zumeist bei Konzerten entstanden sind, und deren Verbreitung über illegal hergestellte Tonträger geschieht) auf eBay ist mit 10.000,- EUR zu bemessen: OLG Hamburg, Beschl. v. 30.10.2014 – Az.: 5 W 118/13.

  • Das OLG Hamburg hat entschieden, dass bei Online-Urheberrechtsverletzungen eine Unterlassungserklärung mit Potestativbedingung ungenügend ist: OLG Hamburg, Beschl. v. 16.10.2014 – Az.: 5 U 39/13.

  • Die Abschaffung des fliegenden Gerichtsstandes im Urheberrecht gilt nicht für Altfälle: LG Hamburg, Urteil vom 13.12.2013 – Az.: 308 S 25/13 (Pressemitteilung).

  • Ein Gericht, in dessen Bezirk das Angebot einer CD im Internet zugänglich ist, kann über die Verletzung von in seinem Mitgliedstaat geschützten Urhebervermögensrechten entscheiden, wobei die Zuständigkeit ist jedoch auf den Schaden begrenzt ist, der im Hoheitsgebiet dieses Mitgliedstaats entstanden ist: EuGH Urteil vom 3.10.2013 – Az.: C-170/12.

  • Wer Musik-CDs, die für den amerikanischen Markt vorgesehen sind, nach Deutschland importiert, begeht eine Urheberrechtsverletzung, selbst wenn er die Ware lediglich als Amazon-Verkäufer vertreibt: LG Hamburg, Urteil vom 18.06.2013 – Az.: 310 O 182/12.

  • Ein Host-Provider, der trotz mehrfacher Löschungsaufforderungen urheberrechtlich geschützte Dateien nicht entfernt, haftet im Zweifel nicht nur als Störer für die fremde Rechtsverletzung, sondern sogar als Gehilfe: OLG Hamburg, Beschluss vom 13.05.2013 – Az.: 5 W 41/13.

  • Eine Software darf es nicht ermöglichen, geschützte Videos von einem Online-Portal herunterzuladen, wenn diese durch spezielle Mechanismen vor Speicherung geschützt sind: LG Hamburg, Beschluss vom 25.04.2013 – Az.: 310 O 144/13.

  • Nutzungsrechte an digitalen Downloads (z.B. E-Books oder Hörbüchern) können vom Anbieter eingeschränkt werden: LG Bielefeld, Urteil vom 05.03.2013 – Az.: 4 O 191/11.

  • Bei Online-Urheberrechtsverletzungen ist eine Unterlassungserklärung mit Potestativbedingung nicht ausreichend: LG Hamburg, Urteil vom 29.01.2013 – Az.: 310 O 321/12.

  • Unterlassungserklärung, die sich nur auf die Täterschaft und Teilnahme einer Urheberrechtsverletzung bezieht, schließt die Wiederholungsgefahr für die Fälle der Störerhaftung nicht aus: LG Hamburg, Beschluss vom 11.01.2013 – Az.: 308 O 442/11 (Pressemitteilung).

  • Amazon-Händler haften für urheberrechtswidrige Produktbilder Dritter: LG Köln, Hinweisbeschluss vom 16.11.2012 – Az.: 28 O 814/11.

  • Bei der Verpflichtung zur Auskunft über Urheberrechtsverletzungen bei Fotos ist nur ausnahmsweise das Berufen auf die Unmöglichkeit der Auskunftserteilung zulässig: OLG Celle, Beschluss vom 31.10.2012 -Az.: 13 W 87/12.

  • Auskunftsanspruch gem. § 101 II UrhG gegen den Provider besteht auch wenn das geschützte Recht nicht in gewerblichem Ausmaß verletzt ist (Filesharing-Urteil): BGH, Beschl. v. 19.04.2012 – Az.: I ZB 80/11.

  • Zur Störerhaftung von Youtube: LG Hamburg, Urteil vom 20.04.2012 – Az.: 310 O 461/10.

  • Zur Verletzung von Titelschutzrechten: BGH, Urteil vom 22.03.2012 – Az.: I ZR 102/10.

  • Zur Störerhaftung für ein schlecht gesichertes WLAN „Sommer unseres Lebens“: BGH, Urteil vom 12.05.2010 – Az.: I ZR 121/08.

  • Zur Störerhaftung durch das Einbinden von Newsfeed einer Zeitung auf eigener Internetseite: LG Berlin, Urteil vom 24.04.2010 – Az.: 27 O 190/10.

  • Einbinden externer Dateien in eine Website als Zugänglichmachung i.S.d. § 19a UrhG (sog. Framing): LG München, Urteil vom 10.01.2007 – Az.: 21 O 20018/05.

Schutzrechte

Filesharing

Framing

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