Markenrecht
- Ein Logo, welches nur leichte Abweichungen zum Öko Test Siegel zeigt, darf nicht ohne Lizenz benutzt werden. Andernfalls würde dies das Vertrauen der Verbraucher missbrauchen: BGH, Urt. v. 12.12.2019 – Az. I ZR 174/16.
- Ein Bild eines Cannabisblattes darf nicht als Unionsmarke eingetragen werden, da es einen Verstoß gegen die öffentliche Ordnung darstellt: EuG, Urt. v. 12.12.2019 – Az. T-683/18.
- Trotz Wort- und Bildmarkenschutzes des „Thermomix“ dürfen Kochbücher mit Rezepten für die Küchenmaschine werben. Zulässig ist die Nennung des Produktnamen und die nicht blickfangmäßige Abbildung der Küchenmaschine in stilisierter Form: OLG Köln, Urt. v. 13.09.2019 – Az.: 6 U 29/19.
- Die von einem Dritten angemeldete Marke „NEYMAR“ ist nichtig, weil dieser bei der Anmeldung der Marke bösgläubig gehandelt hat, denn er hatte mehr als nur begrenzte Fußballkenntnisse, so dass es nicht vorstellbar ist, dass er nichts von der Existenz des Fußballprofis Neymar Da Silva Santos Júnior gewusst hat: EuG, Urt. v. 14.05.2019 – Az.: T-795/17.
- Spezifische Eigenschaften von Sporttextilien dürfen als „einfach olympiareif“ beworben werden, wenn dabei keine ausdrückliche Bezugnahme auf die Olympischen Spiele oder die Olympische Bewegung in Wort oder Bild erfolgt. Dabei liegt keine Ausnutzung der Wertschätzung der olympischen Bezeichnungen i.S.d. OlympSchG vor: BGH, Urt. v. 07.03.2019 – Az.: I ZR 225/17.
- Amazon darf auf einer Website auch Konkurrenzprodukte auflisten, auf der Trefferliste müssen die unterschiedlichen Hersteller aber klar erkennbar und gekennzeichnet sein. Damit ist die Autocomplete-Suche Amazons nicht markenrechtswidrig: BGH, Urt. v. 15.02.2018 – Az.: I ZR 138/16 (Pressemitteilung).
- Die für Reisedienstleistungen verwendete Domainadresse „monumente-reisen.de“ beinhaltet ungeachtet ihres beschreibenden Anklangs eine markenmäßige Benutzung und ist mit einer für Reisedienstleistungen eingetragenen Wort-/Bildmarke mit dem Wortbestandteil „Monumente Reisen“ verwechslungsfähig. Dies gilt jedenfalls, wenn den angesprochenen Verkehrskreisen das Zeichen „Monumente“ als Zeitschriftentitel bekannt ist: OLG Frankfurt a.M., Urt. 21.09.2017 – Az.: 6 U 250/16.
- Smartphone-Apps können Werktitelschutz iSv § 5 III MarkenG genießen, wenn sie hinreichend unterscheidungskräftig sind: BGH, Urt. v. 28.01.2016 – Az.: I ZR 202/14.
- Amazon-Suchergebnisse, die neben den gesuchten Markenprodukten auch Mitbewerber anzeigen, sind Markenverletzung: LG München I, Urt. v. 18.08.2015 – Az.: 33 O 22637/14.
- Die Autocomplete-Funktion der Amazon-Suche verletzt fremde Markenrechte: LG Köln, Urt. v. 24.06.2015 – Az.: 84 O 13/15.
- Zeigt bei Eingabe eines markenrechtlich geschützten Begriffs die interne Amazon-Suche nur Produkte von Mitbewerbern an, handelt es sich hierbei um eine Markenverletzung. Ein Rechtsverstoß liegt nur dann nicht vor, wenn ein ausdrücklicher Hinweis darauf erfolgt, dass keines der angezeigten Ergebnisse der Eingabe entspricht: OLG Köln, Urt. v. 20.11.2015 – Az.: 6 U 40/15.
- Amazon-interne Suchergebnisse, die ein Amazon-Nutzer erhält, wenn er auf der Webseite nach einem bestimmten Produkt sucht, verletzen keine Markenrechte: LG Berlin, Urt. v. 02.06.2015 – Az.: 91 O 47/15.
- Der EuGH hat in einem aktuellen Urteil klargestellt, dass das bestehende Bankgeheimnis nicht ein Unternehmen daran hindert, im Falle von Online-Markenverletzungen einen Auskunftsanspruch geltend zu machen: Urt. v. 16.07.2015 – Az.: C-580/13.
- Ein Marketplace-Händler haftet für die von Amazon begangenen Markenrechtsverletzungen: LG Berlin, Urt. v. 10.02.2015 – Az.: 15 O 22/14.
- Verwendet ein Online-Shop eigene Bildmotive für ein bekanntes Markenparfum (hier: „Calvin Klein“) und erweckt damit den Eindruck, Teil des selektiven Vertriebssystems des Rechteinhabers zu sein, liegt eine Markenverletzung vor: LG Hamburg, Versäumnisurteil v. 08.01.2015 – Az.: 315 O 339/13.
- Eine Preissuchmaschine haftet erst ab Kenntnis für Markenverletzungen bei den eigenen, ergänzenden Suchvorschlägen: OLG Braunschweig, Urteil vom 02.04.2014 – Az.: 2 U 8/12.
- Die Verwendung einer fremden Amazon Standard-Identifikationsnummer, kurz ASIN, ist als Markenverletzung zu qualifizieren: LG Düsseldorf, Urteil vom 20.01.2014 – Az.: 2a O 58/13.
- Die Bezeichnung „Stadt Land Fluss“als Name für eine Smartphone-App ist klar beschreibend, so dass ihr jede Herkunftsfunktion fehlt und keine markenmäßige Verwendung vorliegt: KG Berlin, Urteil vom 01.11.2013 – Az.: 5 U 68/13.
- Markenrecht und Social Media Accounts: KG Berlin, Beschluss vom 01.04.2011 – Az.: 5 W 71/11.