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Martin Fertmann-WebseiteKampf gegen Fake-Bewertungen – Die BGH-Entscheidung „Jameda II“ (Urt. v. 01.03.2016 – Az. VI ZR 34/15)
Martin Fertmann, Universität Hamburg

Online-Bewertungsportale als Informationsquelle

Online-Bewertungen sind für viele Nutzer eine wichtige Quelle für Informationen über Produkte und Dienstleistungen. Sie sind aber eine ambivalente Informationsquelle: Laut einer Studie des Branchenverbandes Bitkom nutzen etwa beim Online-Shopping 65% der potentiellen Käufer die Bewertungen anderer Kunden als Entscheidungshilfe, gleichzeitig misstrauen 19% der Online-Käufer Bewertungen grundsätzlich, „da diese vom Anbieter gefälscht sein können“.[1] Zweifel an der Echtheit der Bewertungen bestehen aber häufig auch bei denen, die auf diesen Plattformen bewertet werden, denn der Bewertende bleibt in der Regel anonym. Bei den meisten Plattformen werden Schulnoten oder „Sterne“ vergeben, außerdem kann der Bewertende der Bewertung einen Text hinzufügen. Dieser Text beschreibt den Vorgang häufig nicht so konkret, dass der Bewertete zweifelsfrei nachvollziehen kann, ob der Bewertende die Leistung auch tatsächlich in Anspruch genommen hat.

 

Jameda II: Institutionalisierung eines Stellungnahmeverfahrens

Der Bundesgerichtshof (BGH) hat sich in einer Reihe von Urteilen mit Bewertungsportalen auseinandergesetzt. Im entschiedenen Fall wendete sich ein Zahnarzt gegen eine Bewertung auf dem Arztbewertungsportal „Jameda“ mit der Gesamtschulnote 4,8. Die Bewertung war mit diesem (vorahnungsvollen) Text versehen:

Ich kann Dr. (Name des Arztes) nicht empfehlen

Leider ist es einfach, eine positive Bewertung zu schreiben, eine negative dagegen ist – auch rechtlich – schwierig, weshalb ich für die Bewertung auf die Schulnotenvergabe verweise, welche ich mir sorgfältigst überlegt habe“

Anhand dieser Bewertung hat sich der BGH in seinem Urteil vom 01.03.2016 konkret mit folgenden Fragen beschäftigt:

– Wie kann im Dreiecksverhältnis zwischen Bewerteten, Bewertungsportalen und Bewertenden Klarheit über die Authentizität einer Bewertung geschaffen werden?

– Wie muss sich der Bewertungsportalbetreiber, dem in diesem Verfahren eine Art „Schiedsrichterfunktion“ zukommt, verhalten?

 

Kenntnis- und Aufklärungsinteressen des Bewerteten

Im heftig umkämpften Online-Reputationsmarkt kann schon eine einzige negative Bewertung erhebliche wirtschaftliche Nachteile bedeuten. Neben zahlreichen anderen Missbrauchsszenarien wird häufig vermutet, dass negative Bewertungen von Konkurrenten verfasst wurden, die sich missbräuchlich Wettbewerbsvorteile verschaffen wollen. Wie können Bewertete also gegen vermutete Fake-Bewertungen vorgehen?

 

Ausgangspunkt zivilrechtliches Allgemeines Persönlichkeitsrecht

Ansprüche des Bewerteten gehen zurück auf eine mögliche Verletzung seines zivilrechtlichen allgemeinen Persönlichkeitsrechts, das ein „sonstiges Recht“ i.S.d. § 823 Abs. 1 BGB ist. Es richtet sich als soziales Selbstbestimmungsrecht unter anderem gegen Ehrverletzungen (wie Beleidigungen) und Verfälschungen des Persönlichkeitsbildes („ins falsche Licht gerückt werden“). Auch ein Unternehmen kann sich auf das zivilrechtliche allgemeine Persönlichkeitsrecht berufen, wenn es in seiner sozialen Geltung als Wirtschaftsunternehmen oder Arbeitgeber betroffen ist. [2]

 

Löschung des Profils des Bewerteten

Möglicherweise will der Bewertete überhaupt nicht auf einem Bewertungsportal gelistet werden. Einen Anspruch auf Löschung seines gesamten Profils vom Portal haben sowohl der BGH für einen Arzt[3] als auch der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) für einen Rechtsanwalt[4] verneint. Beide Gerichte haben dabei auf das Interesse der Öffentlichkeit an Bewertungen der beruflichen Tätigkeit der jeweiligen Berufsgruppen verwiesen. Bei anderen Berufsgruppen scheidet ein solcher Anspruch nicht aus.

 

Löschung einzelner Bewertungen

Die Löschung einer Bewertung kann der Bewertete vor allem mit einem zivilrechtlichen Unterlassungsanspruch gem.  §§ 823 Abs. 1, 1004 Abs. 1 Satz 2 BGB analog in Verbindung mit Art. 2 Abs. 1, Art. 1 Abs. 1 GG gegen den Bewertenden oder das Bewertungsportal verfolgen.

 

Interessenabwägung

Ob diese Ansprüche bestehen, hängt von einer Interessenabwägung ab, bei der auch die Grundrechte der anderen involvierten Parteien zu berücksichtigen sind. Besonders bedeutend sind dabei die Kommunikationsfreiheit des Bewertungsportals und die Meinungsfreiheit des Bewertenden. Diese sind in Art. 5 Abs. 1 GG und Art. 10 EMRK verankert. Beachtet werden muss außerdem das Informationsinteresse der Öffentlichkeit. Obwohl es sich um eine Einzelfallabwägung handelt, ist bei Fake-Bewertungen der Fall relativ eindeutig: Wenn die meinungsäußernde Bewertung gar nicht auf einer Inanspruchnahme der bewerteten Leistung basiert, fällt die Abwägung zu Gunsten des Bewerteten aus und der Eingriff in das Persönlichkeitsrecht ist rechtswidrig.[5]

 

Vorgelagertes Kenntnis- und Aufklärungsinteresse des Bewerteten

Wenn die öffentliche Bewertung unter einem Pseudonym verfasst wurde, ist für den Bewerteten nicht klar, ob es sich um eine Fake-Bewertung handelt. Dabei könnte der Betreiber über weitere Daten – wie die Emailadresse – des Bewertenden verfügen, anhand derer der Bewertete die Authentizität der Bewertung prüfen und sich ggf. mit seinem Löschungsanspruch an das Portal oder den Bewertenden selbst wenden kann. Der Bewertete hat also ein vorgelagertes Kenntnis- und Aufklärungsinteresse daran, im Vorfeld zu klären, ob es sich um eine Fake-Bewertung handelt. Dieses Interesse kann er im Grunde mit einem allgemeinen zivilrechtlichen Auskunftsanspruch gem. § 242 BGB gegen das Bewertungsportal verfolgen.[6]

 

Schutz der Anonymitätsinteressen des Bewertenden

Ein solcher Anspruch scheitert aber aus datenschutzrechtlichen Gründen.[7] Bewertungsportalbetreiber sind als sog. Host-Provider Anbieter von Telemediendiensten. Gem. § 12 Abs. 2 Telemediengesetz (TMG) dürfen solche Anbieter die für die Bereitstellung ihrer Dienste erhobenen personenbezogenen Daten nur für andere Zwecke als die Bereitstellung ihres Dienstes verwenden, soweit dies ausdrücklich gesetzlich vorgesehen ist. Die Weitergabe der Daten an Dritte stellt eine solche Verwendung dar, bedarf also einer gesetzlichen Regelung. Eine solche Regelung gibt es bisher für die Weitergabe an Polizeibehörden und Geheimdienste sowie zur Durchsetzung von Rechten am geistigen Eigentum (§ 14 Abs. 2 TMG). Die Weitergabe der Daten zur Durchsetzung des zivilrechtlichen allgemeinen Persönlichkeitsrechtes ist nicht gesetzlich vorgesehen. Dem Bewertungsportal ist die Weitergabe der Daten an den Bewerteten also nach gegenwärtiger Rechtslage gesetzlich verboten.

 

Mögliche Gesetzesänderung bei Auskunftsansprüchen

Dies könnte sich jedoch in Zukunft ändern. Der aktuelle Gesetzesentwurf der Bundesregierung für ein Gesetz „zur Verbesserung der Rechtsdurchsetzung in sozialen Netzwerken“ (Netzwerkdurchsetzungsgesetz) sieht unter anderem eine Erweiterung der Ausnahmeregelung des § 12 Abs. 2 TMG auf die Durchsetzung „anderer absolut geschützter Rechte“ vor.[8] Ein solches Recht ist auch das zivilrechtliche allgemeine Persönlichkeitsrecht. Ein Zivilgericht könnte also bei einer persönlichkeitsrechtsverletzenden Bewertung das Bewertungsportal zur Auskunftserteilung verpflichten. Dafür müsste aber die Rechtswidrigkeit des Inhalts schon vor der Auskunftserteilung erkennbar sein. [9] Dies ist bei (vermuteten) Fake-Bewertungen häufig nicht der Fall.

 

Haftung des Bewertungsportalbetreibers

Wenn der Bewertete die Identität des Bewertenden allein nicht feststellen kann, bleibt ihm nur die Möglichkeit, sich gegen die (vermutete) Fake-Bewertung mit einem Löschungsanspruch gegen den Bewertungsportalbetreiber zu wenden. Der Portalbetreiber ist für die Inhalte Dritter auf seiner Seite zwar meist nicht unmittelbar verantwortlich. Er kann aber unter bestimmten Voraussetzungen nach den Grundsätzen der Störerhaftung als mittelbarer Störer auch für fremde Inhalte haften. Hierfür muss der mittelbare Störer die tatsächliche und rechtliche Möglichkeit haben, die Handlung eines eigenverantwortlich handelnden Dritten zu verhindern. Diese Voraussetzung ist fast immer erfüllt, da der Portalbetreiber die Bewertung jederzeit löschen kann. Entscheidend ist meist, dass  der mittelbare Störer selbst eine Verhaltenspflicht verletzt haben muss. Mit seinem Urteil konkretisierte der BGH diese Verhaltenspflicht für Bewertungsportalbetreiber:

 

Die Pflicht zur Durchführung eines Stellungnahmeverfahrens

Bisher war das Stellungnahmeverfahren rechtlich noch nicht genau ausgearbeitet. Im entschiedenen Fall hat der Bewertungsportalbetreiber „Jameda“ auf eine entsprechende Beschwerde des bewerteten Arztes den Bewertenden schriftlich darum gebeten, die Bewertung  zu bestätigen und die Behandlung in mindestens zwei Sätzen zu umschreiben. Dies hat der Bewertende getan.  Das Bewertungsportal hat dem Arzt dies mitgeteilt, ohne ihm die Antwort weiterzuleiten. Als Begründung hierfür führte es an, dass ansonsten eine Identifizierbarkeit des Patienten bei Übersendung der Unterlagen nicht ausgeschlossen werden könnte.

Der BGH hat entschieden, dass ein solches Verfahren nicht ausreicht. Der Portalbetreiber muss ein Verfahren mit mehreren Schritten durchführen:

– Einleitung bei Hinweis des Bewerteten

Der Portalbetreiber soll zur Einleitung des Stellungnahmeverfahrens verpflichtet sein, wenn ein konkreter Hinweis auf eine Rechtsverletzung von einem Bewerteten eingeht. Hierfür reicht nach der Auffassung des BGH die bloße Behauptung, es habe kein Behandlungskontakt mit dem Bewertenden bestanden. [10]

– Anfrage an Bewertenden

Das Bewertungsportal muss die Beanstandung an den Bewertenden weiterleiten und diesen zur Stellungnahme auffordern. Es muss ihn dabei aber darum bitten, den Behandlungskontakt „möglichst genau“ zu beschreiben und „Belege für den Behandlungskontakt, wie Terminkarten und -zettel, Eintragungen in Bonushefte, Rezepte oder sonstige Indizien einzuschicken“.[11] Reagiert der Bewertende auf die Aufforderung innerhalb einer angemessenen Frist nicht, ist das Bewertungsportal verpflichtet, die Bewertung zu löschen. [12]

– Stellungnahme des Bewertenden und Weiterleitung an Bewerteten

Falls der Bewertete auf diese Anfrage reagiert, muss das Bewertungsportal die Antwort des Bewertenden und etwa von diesem eingesandten Belege an den Bewerteten weiterleiten. Da das Bewertungsportal weiterhin gesetzlich zur Wahrung der Anonymität des Nutzers verpflichtet ist, müssen die Belege ggf. geschwärzt werden.

– Stellungnahme des Bewerteten und ggf. Weiterleitung an Bewertenden

Der Bewertete hat nun die Chance auf der Basis der Stellungnahme des Bewertenden erneut Stellung zu beziehen. Tut er das, ist bei bestehenbleibender Unklarheit diese Stellungnahme wiederum an den Bewertenden weiterzuleiten, dieser muss wiederum um Stellungnahme gebeten werden und so fort, bis der Sachverhalt hinreichend aufgeklärt ist. [13]

– Entscheidung des Bewertungsportals

Basierend auf dieser Sachverhaltsermittlung trifft das Bewertungsportal eine Entscheidung darüber, ob der Beitrag gelöscht werden muss.

 

Gefahr übermäßiger Löschungen

Eine Schwäche dieses Stellungnahmeverfahrens ist, dass die ursprüngliche, bloß pauschale Behauptung, es habe kein Kontakt mit dem Bewertenden bestanden, für die Löschungspflicht ausreicht, wenn der Bewertende nicht auf die Anfrage des Portals reagiert.

 

Besonderes Interessengefälle von Bewerteten zu Bewertenden

Im Unterschied zu Blogbetreibern oder Facebook-Nutzern, die eigene Beiträge für ihre Seite, ihren Blog usw. verfassen erfolgt eine Online-Bewertung eher außerhalb des Interessenkreises des Äußernden. Wer eine rechtmäßige, anonyme Bewertung verfasst handelt meist gleichsam ausschließlich zugunsten des Informationsinteresses der Allgemeinheit. Umso höher die Anforderungen sind, die an ihre Abgabe gestellt werden, umso unattraktiver wird das Abgeben bzw. Verteidigen von Bewertungen. Konkret erscheint es fernliegend, dass ein unzufriedener Patient anstatt die Löschung seiner an sich rechtmäßigen Bewertung hinzunehmen diese in mehreren Schreiben verteidigt und Bonushefte sowie Terminkarten einsendet, um zugunsten anderer, möglicher Patienten die Repräsentativität der Online-Bewertungen des Arztes zu erhalten. Diese Bereitschaft mag höher sein, wenn die Bewertung Teil einer „Privatfehde“ ist. Dies führt jedoch nur dazu, dass gerade die Löschung von „moderaten“ negativen Bewertungen, die für die Allgemeinheit eigentlich einen besonders hohen Informationswert haben, besonders einfach gemacht wird.

Es wäre daher besser, den Löschungsanspruch bei ausbleibender Antwort auf Fälle zu beschränken, in denen bereits konkrete Hinweise auf die Rechtswidrigkeit der Bewertung vorliegen.

 

Fazit

Das Urteil stellt ein gutes „Grundgerüst“ für die in Dreieckskonstellation geführten Auseinandersetzungen um Online-Bewertungen dar. Wichtige Praxisfragen sind aber noch offen. (Zum Beispiel: Wie soll der Portalbetreiber handeln, wenn die Rechtmäßigkeit der Bewertung trotz Durchführung des Stellungnahmeverfahrens nicht geklärt werden kann?[14])

Die Angelegenheit wurde zur weiteren Entscheidung an die Vorinstanz zurückverwiesen. Deren Entscheidung steht noch aus und hält möglicherweise weitere Antworten bereit. Sicher ist nur: Das Thema Online-Bewertungsportale bleibt spannend und kontrovers.

 

[1] Umfrage des Branchenverbandes Bitkom vom Dezember 2016, abrufbar unter https://www.bitkom.org/Presse/Presseinformation/Kundenbewertungen-sind-wichtigste-Kaufhilfe.html , Stand: 31.05.2017.

[2] OLG Hamburg Urt. v. 16.12.2008 – 7 U 49/08.

[3] BGH, Urt. v. 23. 09. 2014 – VI ZR 358/13; OLG Köln, Urt. V. 05.01.2017 – 15 U 121/16.

[4] EGMR, Entsch. v. 24. 11. 2015 – 72966/13.

[5] Paal, NJW 2016, 2081, 2082.

[6] Petershagen, MMR 2015, 106, 110.

[7] BGH, Urt. v. 01.07.2014 – VI ZR 345/13; Paschke/Halder MMR 2016, 723.

[8] Art. 2 Gesetzentwurf der Bundesregierung v. 05.04.2017 (Netzwerkdurchsetzungsgesetz), abrufbar unter https://www.bmjv.de/SharedDocs/Gesetzgebungsverfahren/DE/NetzDG.html, Stand: 31.05.2017.

[9] BGH, Urt. v. 01.07.2014 – VI ZR 345/13; Paschke/Halder MMR 2016, 723.

[10] BGH Urt. v. 1.3.2016 – VI ZR 34/15, Rn. 42.

[11] BGH Urt. v. 1.3.2016 – VI ZR 34/15, Rn. 61.

[12] BGH, Urt. v 25.10.2011 – VI ZR 93/10; Büscher, GRUR 2017, 433, 436.

[13] Paal, NJW 2016, 2081, 2082.

[14] Höch, BB 2016,  1475, 1478, Fn. 30.