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Lea Köttering-WebseiteAddressable Advertising – Die Zukunft der Rundfunkwerbung
Lea Köttering, Universität Hamburg

Smart TV, auch Hybrid-TV oder Connected-TV genannt,[1] gilt als Paradebeispiel für das Zusammenwachsen von Fernsehen und Inter­net. Einen Schwerpunkt der öffentlichen Diskussion im Hinblick auf diese Technik bilden die dadurch eröffneten neuen Möglichkeiten für Werbung im linearen Rundfunkprogramm. Bislang empfangen alle Rezipienten die gleiche Werbung. Das könnte sich jedoch aufgrund der zunehmenden Konvergenz von Fernsehen und Internet bald vollständig ändern.

Im Verhältnis zu anderen Medienarten wird mit 46,3% der größte Teil an Werbung im linearen Rundfunk geschaltet.[2] Ziel von Werbung ist es, eine bestimmte Zielgruppe anzusprechen und so auf ein Produkt oder eine Dienstleistung aufmerksam zu machen. Klassi­scherweise wird im Rundfunk an jeden Empfänger die gleiche Wer­bung gesendet. Dadurch kommt es jedoch zu einem großen Streuver­lust, da nicht ohne Weiteres jeder Rezipient zur Zielgruppe der Wer­bung gehört. Je präziser die definierte Zielgruppe adressiert wird, desto geringer ist der Streuverlust und desto höher ist die Rentabili­tät.[3] Lange Zeit konnte Werbung lediglich passend zu den jeweiligen Themen des Rundfunkprogramms ausgestrahlt werden.

Regionale Werbung

Mittlerweile ist im bundesweiten Rundfunkprogramm regional unterschiedlich geschaltete Werbung technisch möglich. Bei regionaler Werbung handelt es sich um Werbung, die abhängig vom regionalen Standort des Fernsehgerätes, also in einzelnen lokalen und regionalen Bezirken, ein differenziertes Werbeprogramm ausstrahlt. Das Bundesverwaltungsgericht (BVerwG) hat ursprünglich die rechtliche Zulässigkeit der regionalen Ausstrahlung von Werbung in seinem Urteil am 17.12.2014 bejaht.[4] Doch regionale Werbetreibende gelten als essentielle Finanzierungsgrundlage regionaler Verleger und Rundfunkanstalten.[5] Vor diesem Hintergrund, nicht zuletzt durch Lobbyismus, fügte der Gesetzgeber mit dem 18. Rundfunkänderungsstaatsvertrag § 7 Abs. 11 Rundfunkstaatsvertrag (RStV) ein,[6] um den regionalen Medienakteuren ihre Einnahmequelle exklusiv vorzubehalten und gleichzeitig die regionale Medienvielfalt zu sichern.[7] Seit dem 01.01.2016 gilt, dass nichtbundesweite Verbreitung von Werbung im bundesweiten Rund­funk nicht zulässig ist, es sei denn, es liegt eine entsprechende landesrechtliche Lizenzierung vor. Gegen diese Neuregelung hat ProSiebenSat1 Media SE inzwischen Verfassungsbeschwerde eingereicht.[8]

Addressable Advertising

Die technische Weiterentwicklung lässt nun auch das sog. Addressable Advertising (engl. für adressierende Werbung) im Rundfunk zu. Die Besonderheit besteht darin, Werbung im Fernsehpro­gramm selektiv auszustrahlen. So besteht die Möglichkeit Werbung an jeden einzelnen Rezipienten bzw. konkreten Adressaten individuell angepasst auszustrahlen. Addressable Advertising existiert in unterschiedlicher Ausgestaltung. Es unterscheidet sich durch verschiedene Akteure, technische Differen­zen und andersgeartete visuelle Darstellungen, sowie insbesondere durch die Art der Adressierung.

Akteure

Mit Akteur ist derjenige gemeint, der die Entscheidung über die Ausstrahlung des Addressable Advertising trifft. Durch die technische Erfindung des Hybrid Broadcast Broadband TV (HbbTV)[9] ist dies zum einen dem Rundfunkveranstalter möglich. HbbTV verknüpft das Internet mit dem DVB-Empfang[10] (Digital Video Broadcast); stark vereinfacht also lineare Fernsehinhalte (Broadcast) mit non-linearen Inhalten (Broadband) des World Wide Web.[11] Dadurch können Rundfunkveranstalter ergänzende Inhalte zum laufenden Programm direkt auf einem Smart TV (internetfähiges Fernsehgerät) zur Verfügung stellen.[12]

Auch Smart TV-Herstellern ist es möglich Werbung in das laufende Programm einzublenden.[13] Über das Internet greift der Hersteller auf das Gerät seines Kunden zu und zeigt diesem eigene Werbung an.[14] Die Werbung kann ganz oder teilweise das laufende lineare Rundfunkprogramm überblenden.[15] Diese Form der Werbung durch den Hersteller wirft neue rechtliche Probleme auf. Es kann zum Kontrollverlust des Rundfunkveranstalters kommen, der keinen Einfluss mehr auf die Einspielung von Werbung in das lineare Programm hat,[16] obwohl die Werbung als finanzielle Grundlage der Rundfunkveranstalter dient. Ferner kristallisieren sich urheberrechtliche Problemfelder heraus[17] – beispielsweise ob bei der Einstrahlung von Werbung durch Smart TV-Herstellern den Rundfunkveranstaltern hinsichtlich ihres Programmes Schutz vor Entstellung i.S.d. § 14 UrhG[18] oder als Sendeunternehmen i.S.d. § 87 UrhG ein etwaiges Ausschließlichkeitsrecht zusteht[19]. Schwerpunkt dieses Beitrags soll jedoch die Betrachtung des Rundfunkveranstalters als Akteur sein.

Technische Übertragungswege

Aus technischer Sicht gibt es mehrere Varianten von Addressable Advertising. Ohne sich in technischen Details zu verlieren, lassen sich fol­gende Vorgänge unterscheiden: Einerseits kann Addressable Advertising durch einen Spotaustausch an den Kabelkopfstationen der Netzbetreiber vor der regionalen Signalverteilung ausgestrahlt werden.[20] Andererseits kann bei Smart TVs mittels Internetsignal bzw. HbbTV Addressable Advertising im linearen Rundfunk eingeblendet werden.[21] Eine Adressierung wird durch Kategorisie­rung der Rezipienten vorgenommen. Durch das internetfähige Fernsehgerät ist es technisch möglich mit Hilfe von sog. „targeted advertising“[22] bzw. der Rückkanalfähigkeit des Internets[23] Daten über die Rezipienten zu sammeln. Diese Daten ermöglichen es die Werbung regional, nach Zielgruppen oder individuell zu generieren. So können beispielsweise nur Männer oder Frauen, Ein-Personen-Haushalte, Sportenthusiasten oder Senioren mit zielgruppenspezifischer Werbung konfrontiert werden.[24] In diesem Beitrag soll Addressable Advertising via Internetsignal in den Fokus der Bewertung der rechtlichen Zulässigkeit rücken.

Visuelle Unterschiede

In visueller Hinsicht kann zwischen der Overlay-Ad, der Splitscreen-Werbung und dem sog. Red Button unterschieden werden. Als Over­lay-Ad wird die Werbung beschrieben, die das normale Programm vollständig mit der generierten adressierenden Werbung überblen­det.[25] Splitscreen bezeichnet die Werbung, die den Bildschirm optisch trennt.[26] Dabei wird der Bildschirm nur teilweise mit Werbung belegt, etwa durch – wie wohl am bekanntesten – L-förmige Einstrahlung. Der Red Button bezeichnet eine graphische Einblendung, die den Rezipienten auf eine interaktive Applikation aufmerksam machen soll.[27] Auf dem Programm erscheint ein roter Punkt, der mit der Fernbedienung angeklickt werden kann.[28] So ge­langt der Rezipient in ein neues Fenster („Dedicated Advertising Loca­tion“ (DAL) – vergleichbar mit einer Website, für die im interaktiven Spot geworben wird[29]) und kann dort vertiefende Informationen erhalten. Insbesondere bei Werbespots funktioniert der Red Button als eine Art „Verlängerung des TV-Spots“ in Form einer „unmittelba­ren Interaktion mit dem Werbetreibenden“.[30]

Werberegulierung im Rundfunkstaatsvertrag und ihre Anwendbarkeit auf personalisierte Werbung

Grundsätzlich ist Werbung in den Regelungen des RStV und den jeweiligen Landesmedienstaatsverträgen reguliert. Die §§ 7, 8 RStV legen allgemeine werberechtliche Regulierungen fest. Ergänzt werden diese Vorschriften für den öffentlich-rechtlichen Rundfunk durch die §§ 15 ff. RStV, für den privaten Rundfunk durch die §§ 44 ff. RStV und für Telemedien durch § 58 RStV. Im Gegensatz zu den weitreichenden, qualitativen und quantitativen Vorgaben im Rundfunk ist das in § 58 RStV normierte telemedienrechtliche Werberegime weniger umfangreich und be­schränkt sich im Wesentlichen auf das Trennungsgebot (§ 58 Abs. 1 RStV). Diese zweiteilige Werberegulierung macht es notwendig, das im Smart TV ausgestrahlte Addressable Advertising einer Mediengattung (Rundfunk oder Telemedium) zuzuordnen. Als Abgrenzungskriterium kommt die Darstellungsform in Betracht. Für eine Kategorisierung der Overlay-Ad, der Splitscreen-Werbung und dem Red Button als Rundfunk kann man sich an der Legaldefinition aus § 2 RStV orientieren. Doch wenn Addressable Advertising schon nach den weitreichenderen rundfunkrechtlichen Werberegulierungen zulässig sein sollte, dann wäre sie auch als Telemedium als zulässige Werbeform einzuordnen.

Ist Addressable Advertising im bundesweit verbreiteten privaten Rundfunk zulässig?

Der seit dem 01.01.2016 geltende § 7 Abs. 11 RStV könnte bei der rechtlichen Einordnung behilflich sein. Dort wird die nichtbundesweite bzw. regionale Ausstrahlung von Werbung unter Erlaubnisvorbehalt der Länder verboten. Es lässt sich folglich hinterfragen, ob der Gesetzgeber nur diese technische Art der regionalen Werbung mit Abs. 11 erfassen wollte oder auch das hier im Fokus stehende Addressable Advertising via Internetsignal meint. Dabei wird im Folgenden zwischen der Zulässigkeit von Addressable Advertising in Form der regionalen, zielgruppenorientierten und individualisierten Ausstrahlung differenziert.

Zulässigkeit Addressable Advertisings: Regionale Ausstrahlung von Werbung

Der Wortlaut macht eine technische Abgrenzung und Unterscheidung nicht deutlich. Mit Einführung des Abs. 11 sollte die regionale Wer­bung als Finanzierungsquelle den regionalen Medien vorbehalten sein und so die regionale Medienvielfalt sichern.[31] Dabei ging es jedoch nur um die Ausstrahlung regionaler Werbung über die Kabelkopfstationen.[32] Regionale Werbung durch eine andere Technik zuzulassen, wäre aber widersinnig und würde zur Umgehung der Norm führen. Dementsprechend ist jegliche technische regional differenzierte Werbung vom § 7 Abs. 11 RStV mitumfasst. Auch eine regional ausgestrahlte Werbung über das Internetsignal ist folglich solange verboten, wie es das Landesrecht nicht zulässt

Zulässigkeit Addressable Advertisings: Zielgruppenorientierte Ausstrahlung von Werbung

Eine andere Form von Addressable Advertising ist die zielgruppenorientierte Ausstrahlung von Werbung. Doch handelt es sich bei der zielgruppenorientierten Auseinanderschaltung von Wer­bung überhaupt noch um ein bundesweit verbreitetes Fernsehpro­gramm?[33] Als Veranstalter eines bundesweit verbreiteten privaten Rundfunkprogramms bedarf es einer Zulassung gem. §§ 20 f. RStV. Bekommt der Rundfunkveranstalter eine Zulassung, ist es ihm erlaubt sein Programm unter Rücksicht auf weitere rundfunkrechtliche Regulierungen, wie beispielsweise diejenigen des Werberechts, auszustrahlen. Danach genießt der Rundfunkveranstalter grundsätzlich Programmfreiheit.[34] Das Fernsehprogramm bleibt auch bei Ausstrahlung von zielgruppenadressierender Werbung das Gleiche. Nur die Werbung passt sich dem Rezipienten an. Dabei orientiert sich diese Art der Werbung an charakteristischen Merkmalen von Personen im ganzen Bundesgebiet. Es wird also nach bundesweiten Adressatengruppen klassifiziert und unterschieden. Deshalb kann das Programm immer noch als bundesweit verbreitetes Programm aufgefasst werden.

Aus § 7 Abs. 11 RStV geht nicht ausdrücklich hervor, dass auch andere Formen als die regionale Werbung darunterfallen. So könnte man vertreten, wenn schon die regionale Werbung nicht erlaubt ist, dann kann erst recht keine noch spezifischer auf den Zuschauer abge­stellte Werbung erlaubt sein.[35] Schutzziel der Regelung wäre dann primär der Nutzer. Datenschutzrechtliche Gründe könnten beispielsweise eine solche Beschränkung untermauern.[36]

Anders als nach dieser Argumentation kann man aber zu dem Schluss kommen, dass der Gesetzgeber mit § 7 Abs. 11 RStV eine Ausnahmeregelung schaffen wollte,[37] die lediglich regionale Werbung im bundesweitverbreiteten Fernsehen erfasst, um die regionale Medienvielfalt zu schützen.

Es müsste also überzeugend sein, dass die zielgruppenadressierende Werbung auch die finanzielle Grundlage regionaler Medien gefährdet. Im Gegensatz zur regional adressierenden Rundfunkwerbung knüpft die zielgruppenorientierte Ausstrahlung nicht an ein örtliches, son­dern an ein sachliches Element an. Werbetreibende, die explizit ihr lokales und regionales Umfeld adressieren und vor allem akquirieren wollen, hätten bei der Schaltung solcher Werbung einen zu großen Streuverlust, der die Schaltung von Rundfunkwerbung im bundeswei­ten Fernsehen für regionale Werbetreibende nicht attraktiv macht. Eine Gefährdung der Finanzierungsgrundlage von regionalen Medien wäre demnach nicht zu befürchten.[38] Würde die zielgruppenadressierende Werbung zusätzlich zu ihrer sachlichen Unterscheidung auch örtliche Kriterien verwenden, wäre eine Gefährdung der Finanzierungsgrundlage regionaler Medien durchaus zu befürchten, weshalb sie gem. § 7 Abs. 11 RStV ohne landesrechtliche Lizenzierung nicht erlaubt wäre. Somit ist die zielgruppenadressierende Werbung, solange sie nicht nach örtlichen Kriterien unterscheidet, nicht von § 7 Abs. 11 RStV erfasst.

Grundsätzlich handelt es sich bei der Zulassung um eine Berechtigung des Veranstalters, bestimmte Programminhalte zu verbreiten.[39] Das wirft die Frage auf, ob die unterschiedliche Ausstrahlung von Werbung nicht mehrere Zulassungen erfordert. Gem. § 21 Abs. 6 S. 1 RStV ist bei einer maßgeblichen Änderung eine Mitteilung an die Landesmedienanstalt erforderlich. Maßgeblich sind dabei alle Aspekte, die abstrakt eine medienkonzentrationsrechtliche Prüfung auslösen, also für die Zulassung und die darauf gerichtete Mitwirkungspflicht relevant sein können.[40] Eine gesonderte Zulas­sung dürfte nur dann erforderlich sein, wenn sie ein zulassungsrelevanter Bestandteil für die Erhaltung der Meinungsviel­falt wäre. Eine zulassungsrelevante Willens- und Meinungsbildungsrelevanz hat Werbung jedoch nicht inne.[41] Auch Addressable Advertising dient der Finanzierung und ist grundsätzlich nicht zur Beeinflussung der Meinungsbildung bestimmt, sondern zur finanziellen Absicherung.

Würde man für jedes gleiche Programm mit unterschiedlicher Wer­bung eine neue Zulassung erforderlich machen, wäre das nicht zuletzt ein außerordentlich großer bürokratischer und organisato­rischer Auffand, der faktisch unmöglich scheint. Außerdem würde die Ausstrahlung eines Rundfunkprogramms sonst von der Werbung abhängig gemacht werden, obwohl Werbung an sich während des Zulassungsverfahrens in keiner Hinsicht erklärt oder dargelegt werden muss.[42] Grundsätzlich darf die Finanzierung nicht so sehr be­schränkt werden, dass die Einschränkungen Einfluss auf die Art der Programmgestaltung haben.[43] Sonst würden Gebote und Verbote der Rundfunkfreiheit unterlaufen werden.[44] Gesonderte Zulassungen für zielgruppenadressierte Werbung wären dementsprechend kontraproduktiv.

Auch die Richtlinie für audiovisuelle Mediendienste (AVMD-RL) legt dem Gesetzgeber nahe, bei der Gestaltung von Werberegulierungen größere Flexibilität der Rundfunkveranstalter zuzulassen.[45] Insbesondere bei neuen Technologien sind detaillierte Vorschriften hinsichtlich der Werberegulierung nicht notwendig.[46] Der Zuschauer kann dem Werbeprogramm leicht ausweichen, in dem er entweder umschaltet oder die Sendung aufnimmt und die Werbung über­springt.[47]

Zusammenfassend handelt es sich bei § 7 Abs. 11 RStV um eine Ausnahmeregel, unter die zielgruppenadressierende Werbung mangels Gefahr für regionale Medienanbieter nicht fällt. Nach der Auseinanderschaltung handelt es sich dennoch um ein von der Lizenz erfasstes bundesweites Rundfunkprogramm, das keine weiteren Zulassungen erforderlich macht.

Zulässigkeit Addressable Advertisings:  Individualisierte Ausstrahlung von Werbung

Auf Grundlage softwarebasierter Beobachtungen von Nutzungen und Kaufgewohnheiten können auch an einzelne Nutzer individualisierte Werbeblöcke gesendet werden.[48] Genauso wie bereits bei der zielgruppenadressierenden Werbung problematisiert, müsste die individualisierte Ausstrahlung von Werbung von der rundfunkrechtlichen Zulassung miterfasst sein. Grundsätzlich kann hier auf die zuvor hinsichtlich der zielgruppenorientierten Werbung analysierten Vorgänge und Argumente verwiesen werden, sodass Addressable Advertising nicht von § 7 Abs. 11 RStV erfasst ist, keine Gefahr für den publizistischen Markt der regionalen Medien darstellt und die Ausstrahlung von Addressable Advertising innerhalb der rundfunkrechtlichen Lizenz liegt.

Fazit

Nach der geltenden Rechtslage im Rundfunkrecht ist Addressable Advertising zulässig, solange sie nicht nach regionalen Kriterien unterscheidet. Der praktischen Umsetzung von Addressable Advertising steht jedenfalls aus rundfunkrechtlicher Sicht also nichts entgegen.

[1] Holznagel in Spindler/Schuster, „Recht der elektronischen Medien“, Verlag C.H. Beck, 3. Auflage, 2015, München, § 2 RStV Rn. 34.

[2] Schmieder in Gersdorf/Paal, „Beck’scher Online-Kommentar Informations-und Medienrecht“ Verlag C.H. Beck, 12. Auflage, 2016, München, § 43 RStV Rn. 6.

[3] Vgl. Michel, abrufbar unter: http://www.marke41.de/content/alles-andere-als-nur-regional-–-die-moeglichkeiten-von-addressable-tv, Stand: 20.04.2017.

[4] BVerwG, Urt. v. 17.12.2014 – 6 C 32.13.

[5] Kreile in Hartstein/Ring/Kreile/Dörr/Stettner, „Rundfunkstaatsvertrag Jugendmedienschutz-Staatsvertrag Kommentar“, C.F. Müller GmbH, 58. Auflage, Band 2, 2015, Heidelberg, § 7 RStV Rn. 70b.

[6] die medienanstalten – ALM GbR, „Wie smart ist die Konvergenz?“, 2014, Berlin, S. 26.

[7] SH-Drs. 18/3400 S. 2.

[8] die medienanstalten – ALM GbR, „Wie smart ist die Konvergenz?“, 2014, Berlin, S. 26.

[9] Vertiefend zur Entwicklung des HbbTVs: Boos, „Technische Konvergenz im Hybrid-TV und der divergente Rechtsrahmen für Fernsehen und Internet“, 13. Band des FORUM für Wirtschaftrechts, kassel univerity press GmbH, 2012, Kassel, S. 11 f.

[10] die medienanstalten – ALM GbR, „Wie smart ist die Konvergenz?“, 2014, Berlin, S. 8; Ghiglieri/Oswald/Tews, „HbbTV – I Know What You Are Watching“, abrufbar unter: http://www.cased.de/files/2013_CASED_HbbTV.pdf, S. 1, Stand: 20.04.2017.

[11] Fergusson, „Was ist eigentlich HbbTV“, abrufbar unter: https://www.telemedicus.info/article/2663-Was-ist-eigentlich-HbbTV.html, Stand: 20.04.2017.

[12] Vgl. Landesmedienanstalten, „Jahrbuch 2015/2016, Privater Rundfunk und Telemedien – Arbeitsschwerpunkte der Landesmedienanstalten“, abrufbar unter: http://www.die-medienanstalten.de/publikationen/jahrbuch.html, S. 26, Stand: 20.04.2017.

[13] Vgl. die medienanstalten – ALM GbR, „Wie smart ist die Konvergenz?“, 2014, Berlin, S. 20.

[14] Dazu aktuell in der Presse: Fuhr, „Panasonic schickt Bannerwerbung an SmartTV-Nutzer“ abrufbar unter: http://www.teltarif.de/internet-tv-smarttv-panasonic-samsung-watchmi/news/62776.html, Stand: 20.04.2017.

[15] die medienanstalten – ALM GbR, „Wie smart ist die Konvergenz?“, 2014, Berlin, S. 20.

[16] die medienanstalten – ALM GbR, „Wie smart ist die Konvergenz?“, 2014, Berlin, S. 20.

[17]Fergusson, ,“Was ist eigentlich HbbTV“, abrufbar unter: https://www.telemedicus.info/article/2663-Was-ist-eigentlich-HbbTV.html, Stand: 20.04.2017.

[18] Dazu unter anderem: Broemel, „Hybrid-TV als Regulierungsproblem?“, ZUM 2012, 866 (868), m.w.N.

[19] Boos, Technische Konvergenz im Hybrid-TV und der divergente Rechtsrahmen für Fernsehen und Internet“, 13. Band des FORUM für Wirtschaftrechts, kassel univerity press GmbH, 2012, Kassel, S. 108 ff.

[20] Dörr/Wagner, „Regional differenzierte Werbung in bundesweit verbreiteten Fernsehprogrammen“, ZUM 2013, 525.

[21] die medienanstalten – ALM GbR, „Wie smart ist die Konvergenz?“, 2014, Berlin, S. 26 f.

[22] Siehe: Boos, „Technische Konvergenz im Hybrid-TV und der divergente Rechtsrahmen für Fernsehen und Internet“, 13. Band des FORUM für Wirtschaftrechts, kassel univerity press GmbH, 2012, Kassel, S. 72.

[23] Dazu: Boos, „Technische Konvergenz im Hybrid-TV und der divergente Rechtsrahmen für Fernsehen und Internet“, 13. Band des FORUM für Wirtschaftrechts, kassel univerity press GmbH, 2012, Kassel, S. 10.

[24] Kreile in Hartstein/Ring/Kreile/Dörr/Stettner, „Rundfunkstaatsvertrag Jugendmedienschutz-Staatsvertrag Kommentar“, C.F. Müller GmbH, 58. Auflage, Band 2, 2015, Heidelberg, § 7 RStV Rn. 70b.

[25] Vgl. Landesmedienanstalten, „Jahrbuch 2015/2016, Privater Rundfunk und Telemedien – Arbeitsschwerpunkte der Landesmedienanstalten“, abrufbar unter: http://www.die-medienanstalten.de/publikationen/jahrbuch.html, S. 26, Stand: 20.04.2017; Brandt, „Neue Werbeformen – HybridTV – Werbeoverlay“, IPRB 2016, 105.

[26] Fechner, „Medienrecht“, Mohr Siebeck, 17. Auflage, 2016, 10. Kapitel Rn. 142.

[27] Hofmann, „Der Red Button im Rundfunkrecht“, Shaker Verlag, 2008, Aachen, zugl. Köln, Univ. Diss., 2008, S. 15.

[28] Hofmann, „Der Red Button im Rundfunkrecht“, Shaker Verlag, 2008, Aachen, zugl. Köln, Univ. Diss., 2008, S. 13.

[29] Kreile in Hartstein/Ring/Kreile/Dörr/Stettner, „Rundfunkstaatsvertrag Jugendmedienschutz-Staatsvertrag Kommentar“, C.F. Müller GmbH, 58. Auflage, Band 2, 2015, Heidelberg, § 7 RStV Rn. 30h.

[30] Fahle/Isfort, „Quo vadis, Smart TV?“, Arbeitspapiere des Insituts für Rundfunkökonomie an der Universität zu Köln, Nr. 291, 2013, Köln, abrufbar unter: http://www.rundfunk-institut.uni-koeln.de/sites/rundfunk/Arbeitspapiere/291_05.pdf, S. 9, Stand: 20.04.2017.

[31] Kreile in Hartstein/Ring/Kreile/Dörr/Stettner, „Rundfunkstaatsvertrag Jugendmedienschutz-Staatsvertrag Kommentar“, C.F. Müller GmbH, 58. Auflage, Band 2, 2015, Heidelberg, § 7 RStV Rn. 70b.

[32] Vgl. Dörr/Wagner, „Regional differenzierte Werbung in bundesweit verbreiteten Fernsehprogrammen“, ZUM 2013, 525.

[33] Hinsichtlich regionaler Werbung zur Thematik des bundesweit empfänglichen Fernsehens: Entscheidungsgrund des Urteils VG Berlin, 26.09.2013 – VG 27 K 231/12, A.II.3.

[34] Zur Programmfreiheit: Kreile in Hartstein/Ring/Kreile/Dörr/Stettner, „Rundfunkstaatsvertrag Jugendmedienschutz-Staatsvertrag Kommentar“, C.F. Müller GmbH, 58. Auflage, Band 2, 2015, Heidelberg, § 7 RStV Rn. 11.

[35] Vgl. Fuchs, Vortrag im Rahmen des 7. Hamburger Mediensymposiums, „Rechtliche Konsequenzen der neuen Werbeformen“, Präsentationsfolie 8.

[36] Die sich aus dem Addressable Advertising ergebenden datenschutzrechtlichen Probleme sollen im Rahmen dieser Arbeit nicht vertieft werden. Zur vertiefenden Auseinandersetzung datenschutzrechtlicher Rahmenbedingungen im Smart TV und der Zulässigkeit von HbbTV Applikationen siehe: Schmidtmann/Schwiering, „ Datenschutzrechtliche Rahmenbedingungen bei Smart-TV, Zulässigkeit von HbbTV-Applikationen, ZD 2014, 448.

[37] Fuchs, Vortrag im Rahmen des 7. Hamburger Mediensymposiums, abrufbar unter: https://lecture2go.uni-hamburg.de/veranstaltungen/-/v/19528, 7. Minute, Stand: 20.04.2017.

[38] Kreile in Hartstein/Ring/Kreile/Dörr/Stettner, „Rundfunkstaatsvertrag Jugendmedienschutz-Staatsvertrag Kommentar“, C.F. Müller GmbH, 58. Auflage, Band 2, 2015, Heidelberg, § 7 RStV Rn. 70b.

[39] Martini in Gersdorf/Paal, „Beck’scher Online-Kommentar Informations- und Medienrech“,Verlag C.H. Beck, 12. Auflage, 2016, München, § 20 RStV Rn. 5.

[40] Martini in Gersdorf/Paal, „Beck’scher Online-Kommentar Informations- und Medienrech“,Verlag C.H. Beck, 12. Auflage, 2016, München, § 21 RStV Rn. 14.

[41] Vgl. Tatbestand des Urteils VG Berlin, 26.09.2013 – VG 27 K 231/12.

[42] Tatbestand des Urteils VG Berlin, 26.09.2013 – VG 27 K 231/12.

[43] BVerfGE 74, 297 (342).

[44] BVerfGE 74, 297 (342).

[45] Erwägungsgrund (85) der AVMDL-RL.

[46] Erwägungsgrund (85) der AVMDL-RL.

[47] Erwägungsgrund (85) der AVMDL-RL.

[48] Ladeur/Gostumzyk, „Kollision und Symbiose von Telemedien und Rundfunk am Beispiel des Werberechts“, CR 2014, 28 (33).