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Zu-eigen-Machen von Äußerungen durch den Betreiber eines Online-Bewertungsportals (BGH, Urteil vom 4.4.2017 – VI ZR 123/16 – „klinikbewertungen.de“)
Maximilian Maisch, Universität Hamburg

 

Besondere Gefahrenlage bei Bewertungsportalen

Bewertungsportale sind in der heutigen digital vernetzten Konsumgesellschaft von großer Bedeutung. Sie bestimmen oft Kaufentscheidungen, die Wahl eines Arztes oder das nächste Urlaubsziel wesentlich mit.[1] Auch wenn Bewertungen für den Verbraucher als sinnvolle Hilfe angesehen werden, können sie die Betroffenen auch vor Probleme stellen. Die Unternehmen oder Dienstleister wollen offenkundig lediglich positive Bewertungen über sich lesen und besonders gegen unwahre Behauptungen vorgehen. Jedoch sind derartige Portale, dem Willen des Gesetzgebers nach § 13 VI TMG entsprechend, anonym nutzbar. Gemeinsam mit der großen Reichweite und Relevanz der Bewertungen kann daher in kürzester Zeit eine Stigmatisierung oder Prangerwirkung durch Veröffentlichungen entstehen.[2] Im Zusammenhang mit Bewertungsplattformen kann man somit durchaus von einer „besonderen Gefahrenlage“ [3] sprechen.

Wer kann in Anspruch genommen werden?

Der Betroffene muss daher eine Möglichkeit haben, die Äußerung zu löschen. Ihm ist dabei grundsätzlich ein Vorgehen gegenüber dem Nutzer, der den Eintrag verfasst, und nach den Grundsätzen der Störerhaftung gegenüber dem Portal, das den Eintrag vorhält, möglich.

Ein Vorgehen gegen den eigentlichen Täter, also den Bewertenden, erweist sich jedoch als schwierig, da die Anonymität gesetzlich normiert und de lege lata auch kein Auskunftsanspruch über die Nutzerdaten des Verletzers bei Persönlichkeitsrechtsverletzungen aus Art. 2 I i.V.m. 1 I GG oder aus dem Unternehmenspersönlichkeitsrecht (Art. 2 I GG) anerkannt ist.[4] Folglich ist eine Inanspruchnahme des Betreibers erfolgversprechender. Dieser kann als mittelbarer oder unmittelbarer Störer, gleichbedeutend mit einem Täter, in Anspruch genommen werden.

Störer ist jeder, der ohne Täter oder Teilnehmer zu sein, in irgendeiner Weise willentlich und adäquat kausal zur Beeinträchtigung des Rechtsguts beiträgt.[5] Insbesondere wird derjenige vom Begriff des Störers umfasst, der einen Störungszustand aufrechterhält, soweit die Beseitigung des Zustands zumindest mittelbar von seinem Willen abhängt und er zur Abhilfe in der Lage ist.[6] Von einem solchen willentlichen Aufrechterhalten ist bei einem Portalbetreiber bereits durch das technische Bereithalten des Forums auszugehen.

Darstellung des Sachverhalts

Der BGH beschäftigte sich im vorliegenden Urteil eingehend mit dem Merkmal des Zu-eigen-Machens. Davon hängt die Annahme einer täterschaftlichen Haftung ab, so dass die Position des Betroffenen deutlich gestärkt werden könnte. Die Entscheidung ist somit sowohl für Betroffene im Hinblick auf Äußerungen als auch für Betreiber derartiger Portale relevant.

Im entschiedenen Fall hatte ein Patient online auf dem Bewertungsportal www.klinikbewertungen.de unter Pseudonym eine Bewertung von einer Privatklinik eingestellt, die nachträglich vom Portalbetreiber abgeändert wurde. Die ursprüngliche Bewertung lautete:

„Bei einem Standardeingriff kam es zu einer septischen Komplikationen [sic!], die zu einem Multiorganversagen und einer mehrmonatigen Erblindung führten. Der verantwortliche Arzt streitet jede Verantwortung ab.
Polizei und Staatsanwaltschaft haben die Praxis durchsucht und Akten sichergestellt. Das Klinikpersonal war mit der lebensbedrohlichen Notfallsituation überfordert. Dies hat beinahe zu meinem Tode geführt.“

Nach einer Aufforderung der Privatklinik, den Beitrag zu entfernen, nahm der Portalbetreiber ohne Rücksprache mit dem Patienten Änderungen an der Bewertung vor. So fügte er bezüglich der septischen Komplikation die Worte „wegen meiner besonderen Konstitution“ ein und strich die Worte „Akten sichergestellt“. Diese Veränderungen der Bewertung sowie die Auffassung, dass weitere Änderungen nicht erforderlich seien, teilte er der Klinik mit.

Rechtliche Einordnung des Falls

Es sei vorweggenommen, dass ein Unterlassungsanspruch nach §§ 823 I, II, 824 I, 1004 I BGB, Art. 1 I, 2 I GG besteht. Die Aussage in Form einer Tatsachenbehauptung stellte sich als erwiesen unwahr heraus und war daher nicht durch die Meinungsfreiheit nach Art. 5 I 1 GG geschützt. Die Klinikausrüstung war ebenso wie das Verhalten des Personals ordnungsgemäß. Auch die Meinungsäußerung, das Klinikpersonal sei mit der Situation überfordert gewesen, basierte auf einer mit ihr verbundenen unwahren Tatsachenbehauptung. Weiterhin bestand zwischen der Sepsis und dem Krankenhausaufenthalt kein Zusammenhang. Folglich musste die Meinungsäußerungsfreiheit aus Art. 5 I 1 GG hinter dem Unternehmenspersönlichkeitsrecht der Klinik aus Art. 2 I GG zurückstehen.

Der BGH nimmt in der Entscheidung eine schulmäßige Prüfung vor, die sich zu einer näheren Lektüre empfiehlt. Die Kernaussage des Urteils wurde aber vielmehr beim Punkt des Zu-eigen-Machens einer Bewertung bzw. Äußerung durch den Portalbetreiber getroffen. Darauf soll im Folgenden der Fokus liegen.

Dafür ist zunächst das Haftungsregime des TMG relevant. Nach § 7 I TMG sind Diensteanbieter für eigene Informationen nach den allgemeinen Gesetzen verantwortlich. Hinzu kommen fremde Inhalte, soweit der Betreiber sie sich zu eigen gemacht hat.[7] Bewertungsportale sind unstreitig als Diensteanbieter i.S.d. § 2 S. 1 Nr. 1 TMG anerkannt.[8] Weiterhin speichern sie grundsätzlich nutzergenerierten Content und sind daher als Hostprovider i.S.d. § 10 TMG anzusehen.[9] Die Regelungen der §§ 7 ff. TMG sind damit anwendbar.

Der Begriff des Zu-eigen-Machens

Von einem Zu-eigen-Machen spricht man, wenn der Portalbetreiber, nach außen erkennbar, die inhaltliche Verantwortung für die auf seiner Internetseite veröffentlichten Inhalte übernommen hat. Dies muss aus objektiver Sicht auf Grundlage einer Gesamtbetrachtung und restriktiv beurteilt werden.[10] Der Diensteanbieter muss sich mit der fremden Äußerung identifizieren, so dass sie als seine eigene erscheint.[11] Ein Hinweis auf ein Zu-eigen-Machen ist eine durch den Portalbetreiber vorgenommene inhaltlich-redaktionelle Überprüfung der eingestellten Bewertungen auf Vollständigkeit und Richtigkeit.[12]

Hingegen reicht eine teilweise automatisierte Überprüfung der abgegebenen Bewertungen auf gewisse Unregelmäßigkeiten nicht aus.[13] Ein Betreiber, der sich erkennbar darauf beschränkt, den Nutzern lediglich eine Handelsplattform zur Verfügung zu stellen, macht sich die Angebote der Nutzer ebenso wenig zu eigen wie der Verpächter einer Domain die darunter abrufbaren Äußerungen.[14] Eine kritische und restriktive Beurteilung ist notwendig, da der Beklagte in Folge der Bewertung als unmittelbarer Störer umfangreich haftet.[15]

Verhalten des Betreibers im konkreten Fall

Der Betreiber hat in dem vom BGH entschiedenen Fall seine originär neutrale Rolle verlassen und eine aktive Rolle eingenommen, indem er ohne Rücksprache mit dem Patienten selbstständig die Äußerung inhaltlich bearbeitet hat.[16]

An dieser Stelle sei ausdrücklich darauf verwiesen, dass der Betreiber nicht bloß eine durch den Patienten initiierte Änderung umgesetzt hat, sondern selbst Änderungen vorgenommen hat.[17] Es liegt also keine Abänderung der Äußerung nach einem vom BGH konkretisierten Stellungnahmeverfahren, sondern ein eigenes redaktionelles Handeln vor.

Darin ist eine selbstständige Bewertung und Prüfung der Äußerung (Ähnlichkeit zu einer redaktionellen Prüfung) zu sehen, in deren Folge sich der Betreiber für die Beibehaltung der Äußerung entschieden hat. Nach Ansicht des BGH habe sich der Beklagte also „nicht darauf beschränkt, Patienten mit dem von ihm betriebenen Internetportal ein Forum für ihre Meinungen und Behauptungen zur Verfügung zu stellen und diese inhaltlich unverändert zum Abruf bereitzuhalten. Er habe seine Stellung als Hostprovider und damit neutraler technischer Verbreiter verlassen und aus der Perspektive eines objektiven und verständigen Durchschnittsnutzers nach außen hin kenntlich gemacht, die inhaltliche Verantwortung für die auf seiner Internetseite veröffentlichten Bewertungen zu übernehmen.“[18]

Außerdem habe der Betreiber in seinem Portal ausdrücklich seinen Willen kommuniziert, sich die Möglichkeit einer inhaltlichen Einflussnahme vorzubehalten und zwar durch Vornahme von Änderungen oder Kürzungen. Folglich könne man bei der in Rede stehenden Beurteilung von einer „eigene(n) redaktionelle(n) Leistung“ sprechen, mit der er aktiv auf den Inhalt der Äußerungen des Patienten Einfluss genommen hat.[19]

Änderung der Bewertung muss nach außen hin sichtbar werden.

Ein bedeutendes Kriterium für die Annahme eines Zu-eigen-Machens ist die Erkennbarkeit der Übernahme einer inhaltlichen Verantwortlichkeit durch den Betreiber.

Vorliegend wurde dies als erfüllt angesehen, da der Beklagte in einem Schreiben an die Klägerin schilderte, dass er den Beitrag verändert hatte und in dieser Form keinen Anlass sehe, ihn herunterzunehmen. Er hat mithin durch das Schreiben die inhaltliche Verantwortung nach außen sichtbar gemacht.

In der Praxis können sich im Zusammenhang mit diesem Merkmal jedoch Schwierigkeiten ergeben. Der Anspruchsteller müsste nachweisen, was geändert bzw. ob überhaupt etwas geändert wurde.[20] Dies könnte der Portalbetreiber ohne Weiteres verschweigen und auch Ausführungen in seinen Nutzungsbedingungen zu einer Befugnis der nachträglichen Änderung würde keine Beweiswirkung über eine tatsächliche Abänderung zukommen. Aus Sicht des Betroffenen liegt darin eine Schwachstelle in der Bewertung des BGH.

Einordnung in aktuelle Rechtsprechung

Dieses Urteil ist im Kontext der „spickmich“-Entscheidung zu sehen, wonach öffentliche Bewertungsportale für juristische und natürliche Personen grundsätzlich zulässig sind.[21]

Weiterhin kann ein Bewerteter, konkret ging es um einen Arzt, nicht verlangen, dass seine Daten aus einem Bewertungsportal entfernt werden.[22] Dies begründe sich insbesondere durch ein öffentliches Interesse an Informationen über ärztliche Leistungen. Schließlich steht dem Betroffenen einer Bewertung nach höchstrichterlicher Rechtsprechung kein Auskunftsanspruch hinsichtlich der Daten des betreffenden Nutzers zu. Dieser kann somit weiterhin im Einklang mit dem Gesetz  anonym agieren.[23]

Das Urteil reiht sich insgesamt in die bisherige Rechtsprechung des BGH ein. Eine Stärkung der Position der Bewerteten ist in Anbetracht der Gefahrenlage durch die Bewertungsportale für Unternehmen und natürliche Personen zu begrüßen. Wie oben dargestellt, kann gegen einen Täter effektiver vorgegangen werden.

Kritik

Jedoch sind folgende Kritikpunkte zu berücksichtigen:

Zum einen scheint es in der Praxis schwierig, einem taktisch klug agierenden Portalbetreiber ein nach außen „erkennbares“ Zu-eigen-Machen nachzuweisen.

Weiterhin ist nicht eindeutig, ob nur eine inhaltliche Änderung oder bereits die bloße Korrektur von Schreibfehlern zu einem Zu-eigen-Machen der Äußerung führt. Eine schlichte automatische Korrektur ohne Veränderung des Sinngehalts wird wohl nicht zu einer Übernahme der Äußerung wie eine eigene führen können. Jedoch ist die Grenze zwischen einem „Identifizieren“ und einer lediglich als Service-Handlung des Portalbetreibers zu qualifizierenden Korrektur oder Ähnlichem nicht trennscharf.

Außerdem scheint es problematisch, dass ein vermeintlich entgegenkommendes Ändern durch den Betreiber – was grundsätzlich zu begrüßen ist – zu einer schärferen Haftung führt als das Ignorieren der Anfragen und Abwarten einer Mahnung. Die klassischen Fälle, in denen ein Portalbetreiber eine Äußerung etwa mit einem Logo versieht oder eine Vorabkontrolle der Kommentare vornimmt, sind mit diesem Urteil erweitert worden.

Schließlich wird im Hinblick auf den entschiedenen Fall die Relevanz des Merkmals des Zu-eigen-Machens nicht völlig klar. So hätte dem Begehren der Klinik auf Unterlassung auch durch eine Inanspruchnahme des Portals als mittelbarem Störer entsprochen werden können.

Auswirkungen für ein Vorgehen durch den Betroffenen

Eine Inanspruchnahme des Betreibers eines Bewertungsportals als mittelbarer Störer war bisher bereits möglich.[24] Bei einem Zu-eigen-Machen kann man den Betreiber jedoch auch als unmittelbaren Störer, gleichbedeutend mit einem Täter, in Anspruch nehmen.

Der Vorteil eines Vorgehens gegen den Betreiber als Täter liegt zunächst in einem potentiell einfacheren Verfahren. Ein Stellungnahmeverfahren – wie in der Jameda II-Entscheidung vom BGH angedacht – ist dabei nicht nötig. Zudem muss der Betreiber nicht in Kenntnis über die potentielle Rechtsverletzung gesetzt werden; er kann direkt auf Löschung in Anspruch genommen werden.[25] Weiterhin ist die Identität des Betreibers meist leichter herauszufinden als die der hinter den Äußerungen stehenden Person. Dieses insgesamt effektivere Vorgehen ist insbesondere infolge der erhöhten Gefahr einer Stigmatisierung durch die Reichweite und Bedeutung von Blogs und Portalen für die betroffenen Unternehmen oder Berufsträger von Bedeutung.

Des Weiteren kann der Betreiber im Fall von zu eigen gemachten Äußerungen auch auf Schadensersatz aus § 823 I, II oder § 824 BGB in Anspruch genommen werden. Eine Privilegierung, wie sie für den mittelbaren Störer gilt (§ 10 TMG), greift nicht. Dabei ist unter strengen Voraussetzungen nicht nur ein materieller, sondern auch immaterieller Schadensersatz möglich.[26] Jedoch wird in der Praxis zumeist ein Anspruch auf Unterlassung bejaht werden, da im Rahmen des Schadensersatzes die Ermittlung des eingetretenen Schadens, insbesondere die Kausalität zwischen Äußerung und tatsächlichen Einbußen, schwierig bleibt.

Fazit

Zusammenfassend lässt ein Vorgehen gegen einen Diensteanbieter, der sich Äußerungen zu eigen gemacht hat, ein effektiveres Vorgehen erwarten. Die Geltendmachung eines Unterlassungsanspruchs nach §§ 1004 I 2, 823 I BGB analog war aber bereits nach den Grundsätzen der Störerhaftung möglich. Nichtsdestoweniger bleibt die Annahme eines Zu-eigen-Machens schwierig, was nicht zuletzt am Kriterium der Erkennbarkeit liegt. Gut beratene Dienste können dies ohne Weiteres umgehen, indem sie etwaige Modifikationen an der Äußerung nicht offen legen.[27]

[1] Solmecke, in: Hoeren/Sieber/Holznagel, Multimedia-Recht, 45. EL Juli 2017, Teil 21.1 – Social Media Rn. 32; Kühling, NJW 2015, 447.

[2] KG Berlin, Beschl. v. 15.7.2011 – 5 U 193/10 Rn.25; Solmecke, in: Hoeren/Sieber/Holznagel, Multimedia-Recht, 45. EL Juli 2017, Teil 21.1 – Social Media Rn. 36.

[3] KG Berlin, Beschl. v. 15.7.2011 – 5 U 193/10 Rn.25.

[4] BGH, Urt. v. 23.9.2014 – VI ZR 358/13 Rn. 49 f.; KG Berlin, Beschl. v. 15.7.2011 – 5 U 193/10; LG München I, ZUM 2013, 979; Solmecke, in: Hoeren/Sieber/Holznagel, Multimedia-Recht, 45. EL Juli 2017, in Teil 21.1 – Social Media Rn. 43;  gegen einen Auskunftsanspruch aus Treu und Glauben nach § 242 BGB spricht der § 12 II TMG (Kriterium der Bezogenheit auf Telemedien) und der § 14 II TMG (Persönlichkeitsverletzung als Grundlage für Auskunftserteilung nicht integriert; durch Gesetzesmaterialien gestützt).

[5] BGH, Urt. v. 11. 3. 2004 – I ZR 304/01 Rn. 22 ff.; BGH Urt. v. 30. 6. 2009 – VI ZR 210/08 Rn. 15.

[6] BGHZ 69, 118 (122 f.); BGH, Urt. v. 20.11.1992 – V ZR 82/91 Rn. 14; Fritzsche, in: BeckOK BGB, 43. Ed. 15.6.2017, § 1004 Rn. 16.

[7] BGH, Urt. v. 18.10.2007 – I ZR 102/05 Rn. 24 f. – ueber18.de; BGH, Urt. v. 12.11.2009 – I ZR 166/07 Rn. 23 – marions-kochbuch.de; BGH, Urt. v. 19.3.2015 – I ZR 94/13 Rn. 25 – Hotelbewertungsportal.

[8] Greve/Schärdl, MMR 2008, 644, 648; Solmecke, in: Hoeren/Sieber/Holznagel, Multimedia-Recht, 45. EL Juli 2017, Teil 21.1 – Social Media Rn. 32,.

[9] OLG Stuttgart, Urt. v. 11.9.2013 – 4 U 88/13 Rn. 11, 16.

[10] BGH, Urt. v. 1.3.2016 – VI ZR 34/15 Rn. 17 – jameda.de II; BGH, Urt. v. 19.3.2015 – I ZR 94/13 Rn. 25 – Hotelbewertungsportal; BGH, Urt. v.  27.3.2012 –  VI ZR 144/11 Rn.11 – RSS-Feeds; BGH, Urt. v. 30.6.2009 – VI ZR 210/08 Rn. 19 – Focus Online.

[11] BGH, Urt. v. 30.6.2009 – VI ZR 210/08 Rn. 22 – Focus Online.

[12] BGH, Urt. v. 1.3.2016 – VI ZR 34/15 Rn. 18 – jameda.de II; BGH, Urt. v. 19.3.2015 – I ZR 94/13 Rn. 25 – Hotelbewertungsportal; BGH, Urt. v.  27.3.2012 –  VI ZR 144/11 Rn. 11 – RSS-Feeds, abrufbar unter http://lexetius.com/2012,1943; BGH, Urt. v. 12.11.2009 – I ZR 166/07 Rn. 24, 27 – marions- kochbuch.de.

[13] Marly, LMK 2016, 379276.

[14] BGH Urteil vom 30. 6. 2009 – VI ZR 210/08 Rn. 22 – Focus Online; BGH, Urt. v. 17.8.2011 – I ZR 57/09 Rn. 22 – Stiftparfüm.

[15] Lampmann, NJW 2017, 2029 (2030).

[16] Vgl. EuGH, Urt. v. 12.7.2011 – C-324/09 Rn. 112 f., 116 – L’Oreal/ebay; Leistner, in: FS Köhler, 2014, S. 415 [424]; vgl. auch zu Art. 12 der RL 2000/31/EG EuGH, Urt. v. 15.9.2016 – C-484/14 Rn. 61, 73 – McFadden/Sony Music.

[17] Eine solche Änderung nach einem Stellungnahmeverfahren, vgl. BGH, Urt. v. 1.3.2016 – VI ZR 34/15jameda.de II, würde nicht zu einem Zu-eigen-Machen führen.

[18] BGH, Urt. v. 4.4.2017 – VI ZR 123/16 Rn. 11.

[19] BGH, Urt. v. 4.4.2017 – VI ZR 123/16 Rn. 11; Lampmann, NJW 2017, 2029 (2030).

[20] BGH Urt. v. 4.4.2017 – VI ZR 123/16 Rn. 15; Lampmann, NJW 2017, 2029 (2034).

[21] BGH, Urt. v. 23.6.2009 – VI ZR 196/08 – spickmich.de.

[22] BGH, Urt. v. 23.9.2014 – VI ZR 358/13 – Ärztebewertungsportal II.

[23] BGH, Urt. v. 1.7.2014 – VI ZR 345/13 – Ärztebewertungsportal I.

[24] BGH, Urt. v.  9.11.2011 – I ZR 150/09; OLG Düsseldorf, Urt. v. 18.12.2015 – I-16 U 2/15.

[25] BGH, Urt. v. 4.4.2017 – VI ZR 123/16 Rn. 12; Lampmann, NJW 2017, 2029 (2030).

[26] Mann, in: Spindler/Schuster, Recht der elektronischen Medien, 3. Aufl. 2015, BGB § 823 Rn. 75-82.

[27] Lampmann, NJW 2017, 2029 (2034).