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Google im kartellrechtlichen Fokus: Die Europäische Kommission verhängt eine 4,34 Mrd. EUR Geldbuße wegen wettbewerbswidrigen Verhaltens
Dr. Bernd Fleischer, Rechtsanwalt und Fachanwalt für Gewerblichen Rechtsschutz bei ROSE & PARTNER LLP*

Am 18.07.2018 verhängte die EU-Kommission gegen Google eine Geldbuße von 4,34 Mrd. EUR, da Google nach Auffassung der Kommission Herstellern von Android-Geräten und Betreibern von Mobilfunknetzen seit dem Jahr 2011 rechtswidrige Einschränkungen auferlegt habe, um seine beherrschende Stellung auf dem Markt für allgemeine Internet-Suchdienste zu festigen.

Die Kommission führte insbesondere drei geschäftliche Verhaltensweisen von Google zur Feststellung des Kartellverstoßes heran. So habe Google

  • von allen Herstellern als Bedingung für eine Lizenzierung des App-Store von Google (Play Store) verlangt, die Anwendung („App“) Google-Suche und die Google-eigene Browser-App (Chrome) auf ihren Geräten vorzuinstallieren,
  • Zahlungen an bestimmte große Hersteller und Mobilfunknetzbetreiber geleistet, wenn diese ausschließlich die App Google-Suche auf ihren Geräten vorinstallierten, und
  • Hersteller, die Apps von Google auf ihren Geräten vorinstallieren wollten, daran gehindert, auch nur einziges intelligentes Mobilgerät zu verkaufen, das über eine alternative, von Google nicht genehmigte Android-Version – einen sog. Android-Fork – betrieben wird.[1]

Der nachfolgende Beitrag gibt zunächst kurz den Gang der Untersuchung und die Entscheidungsbegründung durch die Europäische Kommission wieder. Anschließend erfolgt eine Einordnung des Autors zu den kartellrechtlichen Anknüpfungspunkten der Entscheidung insbesondere im digitalen Umfeld der Internetökonomie.

I. Untersuchungsumfang und Entscheidungsbegründung durch die Kommission

Google hat den ursprünglichen Hersteller des Android-Betriebssystems für Mobilgeräte im Jahr 2005 übernommen und ist seitdem in der Weiterentwicklung von Android tätig. Sowohl in Europa als auch im Rest der Welt sind heute rund 80 % der intelligenten Mobilgeräte mit Android ausgestattet.[2]

Wenn Google eine neue Android-Version entwickelt, veröffentlicht es den Quellcode im Internet. Dies ermöglicht es Drittanbietern, den Quellcode herunterzuladen und daraus sog. „Android-Forks“ zu entwickeln. Ein solcher offen zugänglicher Android-Quellcode enthält sämtliche Merkmale eines Betriebssystems für intelligente Mobilgeräte, jedoch keine Google-eigenen Android-Apps und -Dienste. Hersteller von Mobilgeräten, die Google-eigene Android-Apps und -Dienste nutzen möchten, müssen mit Google einen Vertrag schließen, in dessen Rahmen ihnen von Google eine Reihe von Einschränkungen auferlegt wird.[3]

Zudem hat Google diverse Verträge mit großen Betreibern von Mobilfunknetzen geschlossen und diesen Betreibern Einschränkungen auferlegt, da diese ebenfalls festlegen können, welche Apps und Dienste auf Geräten, die an Endnutzer verkauft werden, vorinstalliert werden.[4]

1. Marktbeherrschende Stellung von Google

Nach Auffassung der Kommission habe Google auf den Märkten für allgemeine Internet-Suchdienste, für lizenzpflichtige Betriebssysteme für intelligente Mobilgeräte sowie für Android-App-Stores eine marktbeherrschende Stellung.

a) Allgemeine Internet-Suchdienste

Google hat auf den nationalen Märkten für allgemeine Internet-Suchdienste im gesamten Europäischen Wirtschaftsraum (EWR), d. h. in allen 31 EWR-Staaten, eine beherrschende Stellung inne. In den meisten EWR-Staaten verfügt Google über einen Marktanteil von über 90 %, welche durch hohe Marktzutrittsschranken abgeschirmt werden.[5]

b) Lizenzpflichtige Betriebssysteme für intelligente Mobilgeräte

Android ist ein lizenzpflichtiges Betriebssystem für intelligente Mobilgeräte. Dies bedeutet, dass Fremdhersteller intelligenter Mobilgeräte eine Android-Lizenz von Google erhalten, um das Betriebssystem auf ihren Geräten verwenden zu dürfen.

Durch seine Kontrolle über Android hat Google auf den Märkten für lizenzpflichtige Betriebssysteme für intelligente Mobilgeräte eine beherrschende Stellung inne, die einen Marktanteil von über 95 % ausweisen. Als lizenzpflichtiges Betriebssystem unterscheidet Android sich von Betriebssystemen, die ausschließlich von vertikal integrierten Entwicklern genutzt werden (wie etwa iOS von Apple oder Blackberry). Diese gehören nicht demselben Markt an, da sie von Fremdherstellern von Mobilgeräten nicht verwendet werden dürfen.[6]

c) Android-App-Stores

Nach Auffassung der Kommission stammen letztlich auch über 90 % der Apps, die auf Android-Geräte im EWR heruntergeladen werden, aus dem Android-App-Store von Google, dem Play Store.

2. Verstoß von Google gegen das EU-Kartellrecht

Eine marktbeherrschende Stellung allein ist nach den EU-Kartellvorschriften nicht verboten. Allerdings tragen marktbeherrschende Unternehmen eine besondere Verantwortung und dürfen ihre starke Marktstellung nicht missbrauchen, indem sie den Wettbewerb auf dem von ihnen beherrschten Markt oder auf anderen Märkten einschränken.

Google hat nach Auffassung der Kommission drei voneinander unabhängige wettbewerbswidrige Geschäftspraktiken angewendet, die alle darauf ausgerichtet seien, die beherrschende Stellung von Google auf dem Markt für allgemeine Internet-Suchdienste zu festigen.

a) Wettbewerbswidrige Kopplung der Google-Suche und Browser-Apps

Google bietet Herstellern von Mobilgeräten seine Apps und Dienste für Mobilgeräte als Produktbündel an, das den Google Play Store, die App Google-Suche und den Browser Google Chrome umfasst. Aufgrund bestimmter Lizenzierungsbedingungen von Google können Hersteller bestimmte Apps nicht auf ihren Geräten vorinstallieren, ohne auch andere Apps vorzuinstallieren.

Die Kommission kommt zu dem Ergebnis, dass Google seit 2011 eine rechtswidrige Kopplung bei der App „Google-Suche“ vorgenommen  habe. Durch diese konnte Google erreichen, dass seine App „Google-Suche“ auf nahezu allen im EWR verkauften Android-Geräten vorinstalliert ist.[7] Auch die Kopplung des Browsers „Google Chrome“ stelle ein kartellrechtswidriges Koppelungsgeschäft dar, wodurch der mobile Browser auf nahezu allen Android-Geräten vorinstalliert ist.

Google habe durch diese Koppelungspraktiken Herstellern weniger Anreize zur Vorinstallation konkurrierender Suchmaschinen- und Browser-Apps auf ihren Geräten sowie Verbrauchern weniger Anreize zum Herunterladen solcher Apps geboten.

b) Illegale, an die exklusive Vorinstallation der Google-Suche geknüpfte Zahlungen

Google habe einigen der größten Herstellern von Mobilgeräten sowie Betreibern von Mobilfunknetzen erhebliche finanzielle Anreize dafür gewährt, dass sie auf allen Android-Geräten ausschließlich die Google-Suche vorinstallierten.[8] Dadurch sei der Wettbewerb in erheblichem Maße beeinträchtigt worden, da den Herstellern somit weniger Anreize zur Vorinstallation konkurrierender Suchmaschinen-Apps auf ihren Geräten geboten wurden.

c) Behinderung der Entwicklung und des Vertriebs konkurrierender Android-Betriebssysteme

Google habe Hersteller von Mobilgeräten an der Nutzung jeglicher alternativer Android-Versionen gehindert, die nicht durch Google genehmigt wurden (sog. „Android-Forks“). Um Google-Anwendungen wie den „Play Store“ oder die „Google-Suche“ auf ihren Geräten vorinstallieren zu können, mussten Hersteller sich dazu vertraglich verpflichten, nicht ein einziges mit einem Android-Fork betriebenes Gerät zu entwickeln oder zu verkaufen.[9]

Damit habe Google seinen Wettbewerbern gleichzeitig eine wichtige Möglichkeit genommen, Apps und Dienste (insbesondere allgemeine Suchdienste) einzuführen, die auf Android-Forks vorinstalliert werden könnten. Das Verhalten von Google hatte somit auch direkte Auswirkungen auf Nutzer, da es ihnen den Zugang zu weiteren Innovationen sowie zu intelligenten Mobilgeräten versperrte.

3. Auswirkungen der wettbewerbswidrigen Praktiken von Google

Die Kommission kommt in ihrem Beschluss zu dem Ergebnis, dass diese drei benannten Geschäftspraktiken als kartellrechtlicher Missbrauch und als Teil einer umfassenden Strategie zu betrachten sind, mit der Google – in Zeiten einer erheblichen Bedeutungszunahme mobiler Internetdienste – seine beherrschende Stellung auf dem Markt für allgemeine Internet-Suchdienste festigen wollte.[10]

Google verwehre seinen Wettbewerbern durch diese Praktiken die Möglichkeit, sich in einem leistungsorientierten Wettbewerb zu messen. Durch seine Kopplungspraktiken stelle das Unternehmen die Vorinstallation der Google-Suchmaschine und des Chrome-Browsers auf nahezu allen Android-Geräten von Google sicher. Google habe zudem die Entwicklung von Android-Forks behindert, die konkurrierenden Suchmaschinen eine Plattform für einen Zugang zu einem erhöhten Internetverkehr hätte bieten können.

Die Kommission hat bei der Festsetzung der Geldbuße in Höhe von 4,34 Mrd. EUR die Dauer und Schwere des Verstoßes berücksichtigt. Die Geldbuße wurde somit auf der Grundlage der Einnahmen von Google aus Dienstleistungen im Bereich der Suchmaschinenwerbung auf Android-Geräten im EWR berechnet.

Google hat nach dem Beschluss nunmehr 90 Tage Zeit, die beanstandeten kartellrechtswidrigen Geschäftspraktiken abzustellen. Im Falle der Nichtabstellung der wettbewerbswidrigen Verhaltensweisen müsste Google 5 % des durchschnittlichen weltweiten Tagesumsatzes von Alphabet, der Muttergesellschaft von Google, zahlen.

II. Einordnung des Beschlusses in digitales Umfeld der Internetökonomie

1. Zweiseitige Märkte als Besonderheit in der digitalen Ökonomie

Die unter I. dargestellte Entscheidung der Europäischen Kommission gilt es im Lichte der besonderen Umstände des digitalen Umfeldes zu sehen, um zu beurteilen, ob die Entscheidung der Kommission angemessen ist oder nicht, oder die aktuellen kartellrechtlichen Regelungen vielleicht gar nicht auf das digitale Umfeld passen.

Die Internetökonomie basiert zunehmend auf sog. „zweiseitigen Märkten“, bei denen ein Vermittler (wie die Suchmaschine von Google) mindestens zwei Nutzergruppen (z. B. Sucher und Werber) gegenübersteht, deren Verhalten sich gegenseitig beeinflusst.[11] Die Suchmaschine von Google liefert die gewünschte Information an die Sucher. Der suchende Nutzer „bezahlt“ gegenüber der Suchmaschine nicht mit Geld, sondern vielmehr mit seinen Daten. Die Suchmaschine vermittelt mithilfe dieser Sucherdaten sodann passgenaue Werbung, die dem Sucher über und neben der Antwort auf seine Suchanfrage in gesonderten Bildschirmbereichen präsentiert wird. Die Werber hingegen zahlen ein monetäres Entgelt an Google, in dem Rahmen, in dem ein „Anklicken“ einer solchen Werbung erfolgt.  So erzielt Google in etwa 95 % seiner Einnahmen durch Online-Werbung.

Solche zweiseitigen Märkte sind für das durch eine „Kostenlos-Kultur“ geprägte Internet – anders als in der alten Ökonomie – nicht die Ausnahme, sondern die Regel.

2. „The winner takes it all“ – Monopolisierungstendenzen in der digitalen Ökonomie

Es fragt sich, ob hohe Marktanteile für sich betrachtet wettbewerblich bedenklich und damit kartellrechtlich verboten gehören. Wenn man die teils etwas reißerischen Äußerungen in Presse und Politik betrachtet, so könnte man den Eindruck gewinnen, hohe Marktanteile seien stets Ausdruck von Marktversagen und zwingend das Ergebnis von missbräuchlichen Verhaltensweisen. Diese Annahme ist jedoch unzutreffend. Ein hoher Marktanteil ist zunächst als Ausdruck wettbewerblichen Erfolgs zu betrachten. Google und andere Größen der Internetökonomie sind so groß geworden, weil sie für die Nutzer hervorragende Produkte entwickelt haben und sich damit im Wettbewerb gegenüber ihren Konkurrenten durchgesetzt haben.

Zu diesem durchaus legitimen Verhalten und guter Produktentwicklung kommen weitere Faktoren, welche die Entstehung und Aufrechterhaltung hoher Marktanteile in der Internetökonomie begünstigen. Zu nennen sind hier Interoperabilität und Kompatibilität, d. h. das notwendige Zusammenspiel verschiedener Hard- und Softwarekomponenten, die eine besondere Rolle (auch in den Möglichkeiten der Vertragsgestaltung) spielen. Hierdurch wird wiederum eine Tendenz zur Standardisierung erzeugt. Im Ergebnis hat dann der Entwickler des Standards – abgesichert durch geistige Eigentumsrechte – die Kontrolle und den Zugang zum Markt. Ein Beispiel hierfür liefert der Microsoft-Fall von 2004, bei dem es u. a. auch um die Herstellung von Interoperabilität zwischen Windows und Softwareprodukten konkurrierender Anbieter ging.[12]

In der Internetökonomie sind zudem besonders starke Skaleneffekte (sog. „economies of scale“) zu verzeichnen. Der Aufbau und die Marktdurchsetzung einer Suchmaschine von Google erfordern extrem hohe Anfangsinvestitionen und laufende Mittel (Fixkosten). Die Grenzkosten – d. h. die Kosten für eine weitere Suchanfrage oder Softwarekopie – sind dagegen bei digitalen Produkten praktisch gleich Null. Bei steigender Produktion sinken die Stückkosten, da sich die hohen Entwicklungskosten bei einer höheren Stückzahl viel besser verteilen lassen.[13] Etablierten Anbietern wie Google, Facebook oder Amazon fällt es daher vergleichsweise leicht, zusätzliche Nutzer zu bedienen, während neue Hersteller und Plattformanbieter erst einmal eine „Durststrecke“ überstehen müssten, bis sie hinreichend viele Nutzer – die sog. „kritische Masse“ – erreicht haben.

Schließlich existieren in der digitalen Ökonomie oft sog. „Netzwerkeffekte“. Als Netzwerkeigenschaft bezeichnet man den Umstand, bei dem der Konsum eines Gutes nicht unabhängig von dem anderer Konsumenten erfolgt. Der von einem Produkt gestiftete Nutzen hängt dann auch davon ab, wie viele andere Nutzer dieses Produkt verwenden.[14]  Solche Effekte sind typisch für zweiseitige Märkte. Während z. B. bei einem Auto die Attraktivität eher sinkt, wenn „jeder“ das gleiche Modell besitzt, wird ein mobiles Betriebssystem oder eine Softwareanwendung umso attraktiver, je mehr Nachfrager es nutzen („direkte Netzwerkeffekte“). Gleichzeitig steigt die Attraktivität für Werbekunden von Google und Anbieter komplementärer Güter (etwa Software-Apps) mit steigender Nutzerzahl („indirekte Netzwerkeffekte“).

Diese unter II. beschriebenen ökonomische Effekte führen, teils für sich, teils kombiniert miteinander, häufig dazu, dass sich ein einziger Anbieter wie vorliegend Google als „Quasi-Standard“ etabliert. Man spricht dann von einem „Winner-takes-it-all“-Markt.

3. Innovation als Ausdruck dynamischen Wettbewerbs

Hohe Marktanteile können in der Internetökonomie auch deshalb nur als eingeschränkt aussagekräftig angesehen werden, da die beschriebenen digitalen Märkte ausgesprochen dynamisch sind. Das wiederum folgt daraus, dass auf ihnen nicht der Preis für ein bestimmtes Produkt, sondern die Innovationsmöglichkeit der wichtigste Wettbewerbsfaktor ist. Wer sich und seine Plattform oder sein Produkt nicht genügend weiter entwickelt, läuft Gefahr, nicht nur Marktanteile zu verlieren, sondern komplett verdrängt zu werden. Der Grund hierfür liegt darin, dass das Internet es ermöglicht, neue Produkte und Dienste in nie gekanntem Ausmaße kostengünstig oder kostenfrei weltweit bekannt zu machen und zu vertreiben.

Während Marktanteile in der Internetökonomie daher eher eine geringere Bedeutung haben, kommt anderen Faktoren wie den geistigen Eigentumsrechten für die digitalen Plattform-Schnittstellen eine im Vergleich zu traditionellen Märkten gesteigerte Bedeutung zu.

III. Fazit

Die hier besprochene Entscheidung der Europäischen Kommission gegenüber Google, die zu der höchsten bisher ausgesprochenen Geldbuße gelangt, ist nicht isoliert zu betrachten. Sie steht im Kontext älterer wettbewerbsrechtlicher Entscheidungen der Kommission u.a. gegenüber Microsoft, Intel und auch Google selbst. Bereits im Juni 2017 wurde gegenüber Google von der Kommission bereits ein Bußgeld von EUR 2,42 Mrd. verhängt, da Google seine marktbeherrschende Stellung missbraucht habe, in dem das Unternehmen den eigenen Preisvergleichsdienst mittels der eigenen Suchmaschine präferierte und sich unrechtmäßige Vorteile verschaffte.[15]

Die Entscheidung der Kommission wird derzeit auch politisch „hinterfragt“. Aus den USA ist zu hören, die „Bestrafung“ von Google sei allein politisch motiviert. Die zuständige Wettbewerbskommissarin Vestager kann dem jedoch glaubhaft die Verletzung der geltenden EU-Kartellrechtsnormen durch Google entgegenhalten. Die genannten älteren Entscheidungen zeigen zudem, dass die Kommission seit jeher unabhängig von politischen Konstellationen wettbewerbsrechtlich bedeutsame und angemessene Entscheidungen getroffen hat.

Aktuell werden auch in Deutschland Stimmen laut, die eine Anpassung der kartellrechtlichen Normen fordern, damit es gar nicht erst zu den Monopolisierungstendenzen auf den digitalen Plattform-Märkten kommt. Bundeswirtschaftsminister Altmaier will schneller und zielgerichteter gegen den Marktmissbrauch von Internetgiganten vorgehen können. Kartellbehörden sollten künftig bereits eingreifen können, wenn ein Unternehmen mit unfairen Mitteln auf dem Weg zur Marktbeherrschung ist. Auch sollten nach dem Vorschlag zur Änderung des Kartellrechts nicht nur großen, sondern auch kleineren Firmen verboten werden,  den Wechsel ihrer Kunden zur Konkurrenz zu behindern. Zudem sollten die Wettbewerbsbehörden leichter gegen Unternehmen vorgehen können, die anderen den Zugang zu ihren Daten verweigern.[16]

Derartige Forderungen nach einer Anpassung des Kartellrechts bestehen bereits seit Jahren. Die Befürworter von Änderungen sollten berücksichtigen, dass bei der Feststellung von Machtmissbräuchen auf Märkten der digitalen Ökonomie besondere Vorsicht geboten ist. Aus der traditionellen Praxis bekannte und bewährte Fallgruppen dürfen nicht unreflektiert auf diese dynamischen Märkte übertragen werden. Insbesondere ist bei der kartellrechtlichen Analyse das Ziel im Auge zu behalten, Innovationswettbewerb zu ermöglichen und zu schützen. Die Verdrängung etablierter Unternehmen durch innovative Produkte oder Geschäftsmodelle ist nicht notwendig Ausdruck von Machtmissbräuchen, sondern oftmals das Resultat funktionierenden Innovationswettbewerbs.

Die Frage des Innovationsmissbrauchs ist ungleich komplexer als die des Preismissbrauchs, zumal vielfach entsprechende Erfahrungswerte fehlen.

Eine ex-ante-Regulierung im Sinne eines präventiven „Internet-Aufsichtsrechts“ ist abzulehnen. Eine solche lediglich nationale Regulierung wäre nicht nur praktisch kaum realisierbar, sie würde auch Gefahr laufen, den Innovationswettbewerb zu hemmen.

Ausgerechnet für die besonders dynamische digitale Ökonomie ein statisches Sonderkartellrecht zu schaffen wäre nicht der richtige Weg. Es ist gerade der hohe Abstraktionsgrad des deutschen wie europäischen Kartellrechts, der es den Kartellbehörden immer wieder ermöglicht hat, ihre Praxis flexibel an sich verändernde Marktverhältnisse unter Einbeziehung der ökonomischen Erkenntnisse im Rahmen des „more economic approach“ anzupassen.

Die Kommissionsentscheidung gegenüber Google zeigt, dass die Öffnung und Bestreitbarkeit dynamischer Technologiemärkte für äußerst wichtig für die Verbraucher eingeschätzt wird. Die Gefahr einer Behinderung von Innovationen durch staatliches Eingreifen steht in Europa eher im Hintergrund. Insgesamt kann festgehalten werden, dass die Entscheidung der Europäischen Kommission vom 18.07.2018 unter Anwendung des bestehenden kartellrechtlichen Instrumentariums zu einem sachgerechten Ergebnis geführt hat.

* Dr. Bernd Fleischer ist Rechtsanwalt, Fachanwalt für Gewerblichen Rechtsschutz und Partner der Wirtschaftsrechtskanzlei Rose & Partner LLP in Hamburg, Berlin, München und Mailand (www.rosepartner.de). Er leitet den Bereich Markenrecht, Wettbewerbsrecht, Kartellrecht und Urheberrecht im Hamburger Büro der Kanzlei. Die Mandanten sind überwiegend mittelständisch organisiert, wobei Herr Dr. Fleischer auch Gründer und Start-Ups berät und sie zum Beispiel bei der Markenanmeldung, dem Entwurf von Allgemeinen Geschäftsbedingungen, bei der Gestaltung von Vertriebs- und Lizenzverträgen etc. unterstützt.  Neben seiner Tätigkeit als Anwalt gibt er als Dozent, unter anderem in der Cyber Law Clinic der Universität Hamburg, seine Erfahrungen an den Nachwuchs weiter. Weitere Informationen über den Autor und zum Kartellrecht unter https://www.rosepartner.de/rechtsberatung/gewerblicher-rechtsschutz/kartellrecht.html.

[1] Pressemitteilung der Europäischen Kommission vom 18.07.2018, abrufbar unter https://ec.europa.eu/germany/news/20180718-kommission-google-android-strafe-von-434-milliarden-euro_de.

[2] Pressemitteilung der Europäischen Kommission vom 18.07.2018, abrufbar unter https://ec.europa.eu/germany/news/20180718-kommission-google-android-strafe-von-434-milliarden-euro_de.

[3] Pressemitteilung der Europäischen Kommission vom 18.07.2018, abrufbar unter https://ec.europa.eu/germany/news/20180718-kommission-google-android-strafe-von-434-milliarden-euro_de.

[4] Pressemitteilung der Europäischen Kommission vom 18.07.2018, abrufbar unter https://ec.europa.eu/germany/news/20180718-kommission-google-android-strafe-von-434-milliarden-euro_de.

[5] Pressemitteilung der Europäischen Kommission vom 18.07.2018, abrufbar unter https://ec.europa.eu/germany/news/20180718-kommission-google-android-strafe-von-434-milliarden-euro_de.

[6] Pressemitteilung der Europäischen Kommission vom 18.07.2018, abrufbar unter https://ec.europa.eu/germany/news/20180718-kommission-google-android-strafe-von-434-milliarden-euro_de.

[7] Pressemitteilung der Europäischen Kommission vom 18.07.2018, abrufbar unter https://ec.europa.eu/germany/news/20180718-kommission-google-android-strafe-von-434-milliarden-euro_de.

[8] Pressemitteilung der Europäischen Kommission vom 18.07.2018, abrufbar unter https://ec.europa.eu/germany/news/20180718-kommission-google-android-strafe-von-434-milliarden-euro_de.

[9] Pressemitteilung der Europäischen Kommission vom 18.07.2018, abrufbar unter https://ec.europa.eu/germany/news/20180718-kommission-google-android-strafe-von-434-milliarden-euro_de.

[10] Pressemitteilung der Europäischen Kommission vom 18.07.2018, abrufbar unter https://ec.europa.eu/germany/news/20180718-kommission-google-android-strafe-von-434-milliarden-euro_de.

[11] Körber, WuW 2015, S. 120-133, S. 122.

[12] Kommission, Entscheidung vom 24.03.204 – Microsoft; EuG, Urteil vom 17.09.2007 – Az.: T-201/04.

[13] Zimmerlich, WRP 2004, 1260 (1261).

[14] Shapiro/Varian, Information Rules, 1999, S. 45.

[15] Pressemitteilung Europäische Kommission vom 27.06.2017, abrufbar unter http://europa.eu/rapid/press-release_IP-17-1784_de.htm.

[16] https://www.welt.de/newsticker/news1/article181416938/Internet-Altmaier-will-Macht-der-Internetgiganten-mit-Hilfe-des-Kartellrechts-begrenzen.html.