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Eltern haften für ihre Kinder – oder „Reden ist Silber, Schweigen ist Gold“
(BGH, Urteil vom 30.3.2017 – I ZR 19/16)
Michael Kuhlendahl, Universität Hamburg

(Illegales) Filesharing ist in Deutschland wie im Rest der Welt eine Möglichkeit, um sich kostenlos Zugang zu, vor Allem medialen, digitalen Gütern zu verschaffen. Besonders beliebt ist es unter jungen Menschen, weswegen als Täter häufig Jugendliche in Erscheinung treten und in Betracht kommen. Obwohl Filesharing bzw. die Abmahnung von vermeintlich illegalen „Filesharern“ die deutsche Justiz schon seit geraumer Zeit beschäftigen und zur Entscheidung oftmals bis vor den BGH und EuGH getragen wurden, hat ein jüngeres Urteil erhebliche mediale Aufmerksamkeit erregt. Es ging um die Haftung für eine über einen Familienanschluss begangene Urheberrechtsverletzung in Form von Filesharing. In den Augen mancher Betrachter nötigt das ergangene Urteil Eltern dazu, ihre Kinder „zu verpetzen“,[1] der unterlegene Anwalt hatte gar von Sippenhaft gesprochen.[2] Was genau Gegenstand und Ergebnis des Verfahrens waren, wie es einzuordnen ist und ob die praktische Bedeutung ebenso hoch sein wird wie das mediale Echo, soll dieser Beitrag beleuchten.

Rechtliche Einordnung des Filesharing

Filesharing beschreibt die Weitergabe von Dateien mittels eines sog. Peer-to-Peer-Netzwerks, zumeist verbunden mit dem gleichzeitigen Download derselben Dateien.[3] Die regelmäßig simultan ablaufenden Vorgänge des down- und uploads müssen bei der rechtlichen Bewertung allerdings isoliert betrachtet werden.

Durch den Download erstellt der Nutzer eine identische Kopie der Vorlage auf seinem Rechner, was seit der Gesetzesnovellierung 2007 als eine Vervielfältigung einzustufen ist.[4]

Das ist solange legal, wie es sich um eine Kopie für rein private Zwecke bzw. den eigenen Gebrauch handelt und die Vorlage nicht ihrerseits offensichtlich rechtswidrig (öffentlich) zugänglich gemacht wurde, § 53 I 1 UrhG. Letztere Bedingung ist im Fall von Filesharing jedoch oftmals nicht erfüllt,[5] insbesondere bei aktuellen Filmen oder Musikstücken dürfte die Rechtswidrigkeit der öffentlichen Zugänglichmachung regelmäßig evident sein.

Der aus Sicht der Rechtsinhaber jedoch schwerwiegendere – weil zumindest potentiell wesentlich höhere Umsatzeinbußen bedeutende – Vorgang ist der des gleichzeitigen Uploads: Hier werden nämlich die Datei(en) bzw. Fragmente davon (sog. Chunks), sobald sie auf der Festplatte des Nutzers gespeichert sind, anderen Nutzern der Plattform zum Download (und dann ebenfalls gleichzeitigem Upload) angeboten. Hierin liegt eine öffentliche Zugänglichmachung, die einen Verstoß gegen §§ 19a, 15 II 2 Nr. 2 UrhG bedeutet und die von vornherein schon nicht der Privatkopierfreiheit gem. § 53 I UrhG unterfällt. Wie schon angedeutet, ist vor allem diese Teilhandlung dazu geeignet, den Rechteinhabern potentiell großen Schaden zuzufügen, weshalb hiergegen rigoros vorgegangen wird.

Allerdings mit, wie kritisch angemerkt werden muss, regelmäßig seinerseits aus Sicht der Nutzer sehr hohen Schadensersatzforderungen, die von oft darauf spezialisierten so bezeichneten „Abmahnkanzleien“ erhoben werden – und gerichtlich bestätigt sind.[6]

Die bisherige Filesharing-Rechtsprechung des BGH

Zu den zahlreichen sich ergebenden Fragen der Rechtsverfolgung solcher Verstöße wurden über die letzten Jahre durch den BGH zunehmend konkretere Grundsätze entwickelt:

Danach haftet in solchen Fällen grundsätzlich derjenige als Täter, der die fraglichen Dateien über seinen Computer (oder Tablet etc.) – verbunden mit dem Internet – öffentlich zugänglich gemacht hat. Probleme ergeben sich in praktischer Hinsicht indes bei der Strafverfolgung, wenn es um die Ermittlung des Täters geht.

Selbstverständlich können nicht die Nutzungsdaten eines jeden Internetnutzers durch dessen Internetprovider der Öffentlichkeit einfach preisgegeben werden, auf der anderen Seite würde eine völlige Anonymität im Internet eine Rechtsdurchsetzung – nicht nur von Urheberrechten – unmöglich machen und damit unweigerlich in einen rechtsfreien Raum münden. Kurzum: Datenschutz und insbesondere Eigentümerrechte stehen im ständigen Konflikt.[7]

Nach der gegenwärtigen Rechtslage können Rechteinhaber IP-Adressen über die Urheberrechtsverletzungen begangen wurden, von den jeweiligen Internetprovidern herausverlangen. Derart können sie zwar ermitteln, über welchen Anschluss diese begangen wurden, aber nicht, welche Person den Anschluss zum fraglichen Zeitpunkt nutzte.

Problematisch wird dies insbesondere dann, wenn die IP-Adresse zu einem stationären WLAN-Anschluss führt, auf den mehrere Personen zugreifen können. Vor diesem Hintergrund drängt sich die Frage auf, ob und inwieweit der Anschlussinhaber haften muss bzw. unter welchen Voraussetzungen dies zulässig ist. In Betracht kommt einerseits eine Haftung als Störer und andererseits eine täterschaftliche Haftung, wobei im hier gegenständlichen Urteil letztere im Mittelpunkt der Betrachtung stand.

Der BGH geht grundsätzlich davon aus, dass im Ausgangspunkt eine tatsächliche Vermutung für die Täterschaft des Anschlussinhabers bestehe. Da der IP-Adresse jedoch keine einem Nutzer-Account oder ähnlichem vergleichbare Identifikationsfunktion zukommt, sei die Vermutung der Täterschaft des Anschlussinhabers widerleglich. Wäre es anders, sähen sich Anschlussinhaber regelmäßig unangemessenen Haftungsrisiken ausgesetzt.[8]

Dem Anschlussinhaber verbleibt also die Möglichkeit, die ihn betreffende täterschaftliche Vermutung zu widerlegen, wenn er seine Täterschaft bestreitet.

Im Wege der sogenannten sekundären Darlegungslast obliegt es ihm dann, tatsächliche Umstände zu seiner Entlastung vorzutragen. Die Beweislast liegt hier deshalb ausnahmsweise beim Beschuldigten, da es sich regelmäßig um Verhältnisse handelt, die in dessen Wahrnehmungsbereich liegen.[9]

Die Anforderungen, die an diese Entlastungsausführungen zu stellen sind, bilden den entscheidenden Punkt der meisten Abmahnkonstellationen sowie der akademischen Diskussion[10] und sind auch Gegenstand der hier zu besprechenden Entscheidung.

Im richtungsweisenden „Bearshare“–Urteil führt der BGH hierzu aus:

„Die sekundäre Darlegungslast führt weder zu einer Umkehr der Beweislast noch zu einer über die prozessuale Wahrheitspflicht und Erklärungslast (§ 138 I und II ZPO) hinausgehenden Verpflichtung des Anschlussinhabers, dem Anspruchsteller alle für seinen Prozesserfolg benötigten Informationen zu verschaffen. Der Anschlussinhaber genügt seiner sekundären Darlegungslast dadurch, dass er vorträgt, ob andere Personen und gegebenenfalls welche anderen Personen selbstständigen Zugang zu seinem Internetanschluss hatten und als Täter der Rechtsverletzung in Betracht kommen. In diesem Umfang ist der Anschlussinhaber im Rahmen des Zumutbaren auch zu Nachforschungen verpflichtet.“[11]

Hinsichtlich dieser Nachforschungsobliegenheiten stellte der BGH wenig später in einer weiteren wichtigen Entscheidung fest, dass diese nicht über die Nennung eines weiteren potentiellen Täters, sowie dessen Namen hinausgingen.[12] Jedenfalls in einem familiären Kontext sei wegen des zu berücksichtigenden grundrechtlichen Schutzes von Ehe und Familie eine weitergehende Mitteilungspflicht weder zumutbar noch erforderlich und insbesondere eine auch rückwirkende generelle Dokumentation des Nutzungsverhaltens des Ehepartners sowie Einzelheiten zum Nutzungsverhalten zum relevanten Zeitpunkt nicht notwendig, um eine täterschaftliche Haftung abzuwenden.[13] An dieser Stelle knüpft das hier besprochene Urteil des BGH an.[14]

Der Sachverhalt

Im zugrundeliegenden Fall wurde ein Ehepaar wegen einer über seinen Anschluss begangenen Urheberrechtsverletzung in Form von Filesharing in Anspruch genommen. Die Eheleute wollten ihrer sekundären Beweislast nachkommen, indem sie ihre eigene Täterschaft bestritten und darauf verwiesen, dass zum Tatzeitpunkt außer ihnen auch noch ihre drei volljährigen Kinder im Haus gewesen seien und Zugriff auf den Internetanschluss gehabt hätten.

Darüber hinaus gaben sie jedoch außerdem an, sie wüssten, dass und welches ihrer Kinder die Urheberrechtsverletzung begangen habe, wollten den Namen unter Berufung auf ihr Recht auf Ehe und Familie allerdings nicht preisgeben.

Prozessverlauf und wesentlichen Erwägungen des BGH

Dies ließ der BGH in letzter Instanz jedoch nicht genügen, sah die Täterschaftsvermutung gegen die Eheleute nicht als widerlegt an und erkannte deshalb auf eine Haftung der beiden.

Seiner Ansicht nach waren die Beklagten gehalten den Namen des Kindes zu nennen, welches sich ihnen gegenüber zur Tat bekannt hatte, um ihrer sekundären Darlegungslast nachzukommen.

Dies vermag nach den vorangegangenen Entscheidungen des BGH zunächst zu überraschen. Insbesondere die Verurteilung der Eltern zur täterschaftlichen Haftung mag auf den ersten Blick Irritationen hervorrufen, wo diese doch freimütig „zugaben“ zu wissen, dass eines ihrer Kinder der gesuchte Täter sei.[15] Schenkte man dieser Aussage Glauben, schieden die Eltern als Täter logischerweise aus.

Dass die Eltern trotzdem wegen täterschaftlichen Haftung verurteilt wurden, ist jedoch auch mit dem Verlauf des Prozesses zu erklären. Da die Kinder nämlich sämtlich von ihrem Zeugnisverweigerungsrecht Gebrauch machten, blieben die Eltern bezüglich der Behauptung, diese hätten zum Tatzeitpunkt Zugriffsmöglichkeit gehabt, beweisfällig.

Zu ihrer Verteidigung blieb also nur ihr Vorbringen, eines der Kinder sei der Täter, stehen.

Für den Prozessausgang entscheidend war hiernach, ob die Eltern damit, auch ohne den Namen des Kindes zu nennen, ihrer sekundären Beweislast und den daraus resultierenden Nachforschungs- und Mitteilungspflichten genügten.

Der BGH führte hierzu konkretisierend[16] aus, dass tatsächliche (Täterschafts-)Vermutung und sekundäre Darlegungslast nicht nebeneinander stehen, sondern dergestalt ineinander greifen, dass Letztere Ersterer vorausgeht: Werden die Anforderungen der sekundären Darlegungslast erfüllt, entfällt damit die tatsächliche Täterschaftsvermutung bzw. kann erst gar nicht erhoben werden und es liegt am Kläger, Tatsachen anzuführen, um die Täterschaft des Beklagten zu beweisen.

Die Reichweite der sekundären Darlegungslast hat der BGH sodann, wie auch schon im „Afterlife“-Urteil, anhand der widerstreitenden Grundrechte der Ehe und Familie auf der einen Seite und des Eigentumsrechts auf der anderen Seite zu bestimmen versucht.

Er sieht den Schutzbereich der Art. 7 GRCh und Art. 6 I GG zwar durchaus als berührt an, wo Ehepartner oder Kinder einer rechtlichen Inanspruchnahme „ausgeliefert“ werden müssen, um eine eigene Haftung zu verhindern, sieht jedoch einen Vorrang des Eigentumsrechts: Er führt aus, dass den Anschlussinhabern ein Aussageverweigerungsrecht zum Schutz der familiären Beziehung zwar zustehe, jedoch hätten sie aus diesem Verzicht resultierende nachteilige Folgen dann auch zu tragen.

Während die Beklagten einer Beeinträchtigung ihres Rechts auf Familie also selbst zuvorkommen könnten, indem sie die sich daraus i.V.m. der prozessualen Wahrheitspflicht potenziell ergebenden prozessualen Nachteile in Kauf nähmen, würden das Eigentumsrecht und das Recht der Klägerin auf einen wirksamen Rechtsbehelf im Fall der Angabeverweigerung der Eltern (komplett) vereitelt. Unter diesen Voraussetzungen verdienten die Rechte der Klägerin den Vorzug gegenüber dem Recht der Familie auf Seiten der Beklagten. In der Begründung betont der BGH, dass Art. 8 I der RL 2001/29/EG und Art. 3 II der RL 2004/48/EG die Mitgliedsstaaten dazu anhielten, wirksame, verhältnismäßige und abschreckende Rechtsbehelfe zur Durchsetzung der Rechte des geistigen Eigentums einzurichten.

Bewertung

Vor diesem Hintergrund ist die Entscheidung des BGH auch einzuordnen:[17] Das Urteil darf wohl als ergebnisorientiert betrachtet werden, die grundrechtliche Würdigung des BGH führt dennoch auf nachvollziehbare Art und Weise zu einer praktischen Konkordanz.

In der Tat würde der grundrechtliche Eigentumsschutz nahezu leerlaufen, wenn man die Behauptung, ein anderes Familienmitglied sei für den Verstoß verantwortlich, verbunden mit der Berufung auf das Aussageverweigerungsrecht ausreichen lassen würde, um der im Ausgangspunkt bestehenden Anscheinsvermutung zuvorzukommen. Denn naheliegender Weise könnten die anderen dann in Frage kommenden Familienmitglieder, freilich in einem Fall wahrheitswidrig, auf dieselbe Verteidigungsstrategie zurückgreifen und so dem Rechteinhaber einen Beweis stets unmöglich machen.

Der vermeintliche Widerspruch zur vorangegangenen BGH-Rechtsprechung, namentlich zum „Afterlife“-Urteil, besteht darin, dass dort bereits das hinreichend konkrete Aufzeigen einer möglichen Täterschaft eines anderen Familienmitglieds genügte, um die sekundäre Beweislast des Anschlussinhabers zu erfüllen. Auf den ersten Blick reichten in diesem Zusammenhang daher bereits weniger konkrete Ausführungen aus.

Hätten im vorliegenden Fall die beklagten Eheleute also lediglich Angaben dazu vorgebracht, dass ihre Kinder ebenfalls mögliche Täter sind und diese tatsächlich auch konkret (hinsichtlich Zugriffsmöglichkeit zum fraglichen Zeitpunkt) in Frage kommen, hätte dies wohl genügt.

Eben dieser Nachweis gelang hier aufgrund der Zeugnisverweigerung der Kinder aber nicht und die Angabe, eines der Kinder sei der Täter, ohne dessen Namen zu nennen, ist eben nur scheinbar weitreichender, weil schlichte Behauptung und nicht überprüfbar. Dass diese Behauptung für sich genommen den Anschlussinhaber insofern auch weniger plausibel entlastet als der Nachweis einer tatsächlich möglichen alternativen Täterschaft, ist einleuchtend.

Dass insofern unvollständige Aussagen in ihrer Plausibilität eingeschränkt sind und deshalb der sekundären Darlegungslast nicht nachgekommen werden kann, ist schließlich Folge der gesetzlichen Wertung in § 138 III ZPO[18] sowie der prozessualen Wahrheitspflicht aus § 138 I ZPO und weniger eine Frage der Reichweite des Familienschutzes. Das wird in der Betrachtung des Urteils häufig verkannt.

Dass die Argumentation des BGH folgerichtig ist, lässt sich veranschaulichen, indem man versucht, die Verteidigungsstrategie der Beklagten zu verallgemeinern:

Wenn um einen belastenden Verdacht auszuräumen, die ausschließliche Behauptung, ein (anderes) Familienmitglied sei der Täter, man wolle dessen Namen aber nicht nennen, genügte, könnte sich damit ja jeder Beschuldigte in jedem Verfahren unter dem Deckmantel des Familienschutzes der Haftung entziehen.

Schlussbemerkung

Auch wenn das Urteil demnach im Ergebnis Zustimmung verdient, muss an dieser Stelle noch auf einen Umstand hingewiesen werden, der beim ein oder anderen Betrachter sicherlich einen faden Beigeschmack hinterlassen dürfte. Eine kritische Erkenntnis, welche dem Urteil – zumindest im Zusammenhang mit dem „Afterlife“-Urteil betrachtet – anhaftet, ist, dass in solchen Konstellationen die allgemein bekannte Formel „Reden ist Silber, aber Schweigen Gold“ greift. Ein Anschlussinhaber, der lediglich nachweisen kann, dass weitere Familienmitglieder zum Tatzeitpunkt tatsächliche Zugriffsmöglichkeit gehabt haben, aber nicht weiß, welches Familienmitglied den Rechtsverstoß begangen hat, aber eben auch ein informierter Anschlussinhaber, der zur Prozesslüge bereit ist, kann sich exkulpieren. Ein Anschlussinhaber, der weiß, welches Familienmitglied verantwortlich ist und dies auch angibt, nicht. Deshalb und weil die gewählte Verteidigungsstrategie sowieso eher nicht die Regel darstellen dürfte, dürfte die Entscheidung in ihrer Tragweite trotz des hervorgerufenen medialen Echos allerdings auch beschränkt sein.

[1] http://www.faz.net/aktuell/wirtschaft/recht-steuern/bgh-az-1-zr-19-16-eltern-verpetzen-illegale-uploads-von-kindern-14949783.html.

[2] http://www.zeit.de/digital/internet/2017-03/bundesgerichtshof-filesharing-urteil-haftung-schadenersatz-kinder.

[3] Auer-Reinsdorff/Conrad, Hdb. IT- und Datenschutzrecht, § 42 Rn. 201.

[4] Cornelius, in: Münchner Anwaltshandbuch IT-Recht, Teil 10 Besonderheiten des Straf- und Strafprozessrechts, Rn. 345 f.

[5] Gehrke, JA 2009, 90, 94.

[6] Gängig und zulässig sind demnach bspw. ca. 200 € pro angebotenem Musiktitel – errechnet als übliche legale Vergütung 0,50 € multipliziert mit geschätzten 400 Zugriffen. Vgl. BGH NJW 2016, 942 Rn. 57 ff. – Tauschbörse I.

[7] Hierzu vertiefend: Nietsch, Anonymität und die Durchsetzung urheberrechtlicher Ansprüche im Internet, 2014, S.113 ff.

[8] BGH NJW 2010, 2061, 2062Sommer unseres Lebens.

[9] BGH NJW 2017, 1961, 1963Afterlife; BGH NJW 2012, 1886 – Vorschaubilder II.

[10] S. nur Hilgrert/Greth, Urheberrechtsverletzungen im Internet, 2014, S. 227 ff.

[11] BGH NJW 2014, 2360, 2361BearShare.

[12] BGH NJW 2017, 1961, 1963Afterlife.

[13] BGH NJW 2017, 1961, 1963Afterlife.

[14] BGH NJW 2018, 65Loud.

[15] Siehe bspw. Spindler, GRUR 2018, 16, 17.

[16] Das Verhältnis von sekundärer Beweislast, tatsächlicher Täterschaftsvermutung und Anscheinsbeweis ist immer noch nicht abschließend geklärt, siehe hierzu bspw. Solmecke/Rüther/Herkens, MMR 2013, 217, 218ff. Das erstinstanzliche Gericht wertete dies (noch) anders: LG München I, Urteil vom 1. Juli 2015 – 37 O 5394/14.

[17] Vgl. Schaub, NJW 2018, 17, 19; Spindler, GRUR 2018, 16, 17.

[18] Vgl. hierzu Schaub, NJW 2018, 17, 18.