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Die tagesschau-App: Presseähnlich oder bloßer Presseersatz?
(OLG Köln, Urteil vom 30.9.2016 – 6 U 188/12)
Esra Arican, Universität Hamburg

Viele Menschen nutzen täglich das Internet als Informationsquelle für aktuelle Nachrichten. Dabei werden nicht nur entsprechende Webseiten im Browser des Computers oder Smartphones aufgerufen, sondern gerne auch Apps verwendet, um schnell und einfach an die gewünschten Informationen zu gelangen. Die meisten Nutzer möchten diese Apps am besten nutzen, ohne dafür zu bezahlen – dies wird bis heute u.a. durch die kostenlose tagesschau-App ermöglicht. Zwar gibt es auch andere kostenlose Nachrichten-Apps, z.B. Spiegel Online oder Zeit Online. Allerdings enthalten diese oft Werbung oder nur ein eingeschränktes Angebot im Vergleich zur Printausgabe. Folglich hat die tagesschau-App eine sehr große Reichweite und wurde seit ihrem Start im Dezember 2010 mehrere Millionen Mal heruntergeladen. Genau diese Reichweite ließ viele Zeitungsverlage befürchten, dass ihre Kunden die tagesschau-App bevorzugen, statt für gedruckte Zeitungen oder kostenpflichtige Onlineangebote der Verlage zu zahlen. Daher haben mehrere Verlage, darunter namenhafte Häuser wie die FAZ, die SZ oder der Axel Springer-Verlag, erfolgreich gegen die tagesschau-App geklagt.

Funktionsweise und Inhalte der tagesschau-App

Die tagesschau-App bietet zum einen Links, mit denen die aktuellen Ausgaben der Tagesschau und der Tagesthemen aufgerufen werden können. Außerdem kann der Nutzer auf schriftliche Artikel zu aktuellen Themen verschiedener Kategorien zugreifen. Diese Artikel werden teilweise durch Bilder und Videos oder Hörbeiträge unterstützt. Alle Inhalte bestehen in derselben Form auf der korrespondierenden Webseite „tagesschau.de“, eine eigene Redaktion für die App gibt es nicht. Verantwortlich für die App innerhalb der ARD ist der NDR.[1]

Der öffentliche-rechtliche Rundfunk zwischen seinem gesetzlichen Auftrag und den Anforderungen des Internetzeitalters

Zeitungen und der öffentlich-rechtliche Rundfunk lebten einmal in friedlicher Koexistenz: Zeitungen druckten ihre Inhalte auf Papier, der Rundfunk stellte ein Fernseh- oder Radioangebot bereit. Im Internet haben sich jedoch die Wege gekreuzt.[2] Diese Kreuzung wird zwar durch den Rundfunkstaatsvertrag dahingehend geregelt, dass presseähnliche Inhalte des öffentlich-rechtlichen Rundfunks unzulässig sind. Dennoch treten im Einzelfall Fragen auf. Nach Ansicht der Zeitungsverlage beinhaltet die tagesschau-App zu große Textanteile, sodass das Angebot Ersterer, nämlich Texte zur Verfügung zu stellen, behindert werde. Die App stelle für die Verlage daher nur einen zusätzlichen Konkurrenten dar und verzerre den Wettbewerb. Da Apps erfolgreicher als Webseiten sind, wurde bisher nicht gegen die Webseite tagesschau.de geklagt, sondern der Streit entstand erst mit dem Start der App.[3]

Die ARD hingegen bestreitet dies und meint, die App werde von den Nutzern lediglich als Presseersatz verwendet. Dieser seit 2012 andauernde und durch das OLG Köln vorübergehend beigelegte Rechtsstreit spiegelt den in der Natur der Rundfunkanstalten angelegten Konflikt zwischen Rundfunk- und Pressefreiheit wieder. Der öffentlich-rechtliche Rundfunk wird nämlich durch den Rundfunkbeitrag und von staatlicher Seite finanziert. Zeitungsverlage hingegen müssen ihre Print- und Onlineangebote komplett selbst finanzieren, sei es durch Verkaufseinnahmen oder Werbung. Sie leiden aufgrund des durch das Internet vereinfachten Zugangs zu Informationen unter schwindenden Leserzahlen und Einnahmen. Für die Zeitungsverlage sind Apps also eine willkommene Möglichkeit, mit dem Bereitstellen ihres Angebots im Internet ein wenig Profit zu machen[4] – ein Vertriebsmodell, welches ihrer Ansicht nach durch die kostenlose Tagesschau-App eingeschränkt wird.

Die entscheidenden rechtlichen Faktoren des Falls

Zu den Rechten und Pflichten der öffentlichen Rundfunkanstalten, geregelt im RStV, gehört insbesondere die Aufgabe, Fernseh- und Hörfunkprogramme auszustrahlen, §§ 11c, 11d RStV. Für die Nutzung von sog. „Telemedien“, wozu Onlineangebote zählen, gelten besondere Einschränkungen.

Hintergrund dieser Regelungen ist der sog. Beihilfekompromiss zwischen der EU-Kommission und der Bundesregierung.[5] Erstere ging davon aus, dass die Finanzierung des Telemedienangebots des Rundfunks unzulässige Beihilfen darstellt. Letztere wollte hingegen, dass der Rundfunk auch Telemedien nutzt, um mit dem technologischen Wandel mitzuhalten. Der daraufhin geschlossene Kompromiss erlaubt die Nutzung von Telemedien durch den Rundfunk, knüpft ihn aber an bestimmte Bedingungen, die sich fortan in den §§ 11, 11d, 11f RStV niederschlugen.

Hervorzuheben ist dabei der in § 11f IV RStV enthaltene sog. „Drei-Stufen-Test“. Darin wird generell geprüft, ob der Inhalt dem gesetzlichen Auftrag der Rundfunkanstalten entspricht. Die erste Stufe der Prüfung befasst sich mit der Frage, ob das Telemedienangebot den demokratischen, sozialen und kulturellen Bedürfnissen der Gesellschaft entspricht. In der zweiten Stufe geht es darum, inwieweit das Angebot zum publizistischen Wettbewerb beiträgt. In der dritten Stufe wird geprüft, welchen finanziellen Aufwand das Angebot hervorruft. Der Test soll also ermöglichen, die Funktionen und Zielsetzungen des öffentlich-rechtlichen Rundfunks durch ein spezifisches Verfahren zu konkretisieren statt starre Kriterien festzulegen.[6]

Eine weitere Einschränkung befindet sich in § 11d II Nr. 3 RStV, sie steht hier im Mittelpunkt des Rechtsstreits. Demnach sind „nichtsendungsbezogene presseähnliche Angebote“ unzulässig. Im Falle der tagesschau-App, die unzweifelhaft ein Telemedium ist, mussten die Gerichte also zunächst prüfen, ob die Inhalte sendungsbezogen waren und falls ja, ob sie presseähnlich waren. Zweck dieser Regelung ist es – wie durch die Kläger eingefordert –, dass der Rundfunk nicht in Konkurrenz zu kommerziellen Angeboten treten soll[7], indem er seinen Textanteil bei Telemedienangeboten reduziert[8]. Zur Bewertung der Rechtskonformität der App wurde als Beispieltag der Stand der Inhalte am 15.6.2011 ausgewählt.

Ansicht des NDR: App ist nur Ergänzung zu tagesschau.de

Aus Sicht des NDR sei die App nicht allzu textlastig. Er argumentiert, dass man auf der Startseite zunächst auf den tagesschau-Livestream, die „Tagesschau in 100 Sekunden“ und ein Video-on-Demand-Angebot stoße. Auch die übrigen Inhalte, nämlich Meldungen zu verschiedenen Themen, seien multimedial gestaltet und enthielten Texte nur als Ergänzung zu Audio- und Videoinhalten. Außerdem gebe es Verlinkungen und interaktive Möglichkeiten (z.B. eine Kommentarfunktion). Insgesamt bestehe eine sehr große Überschneidung zwischen den Inhalten der Tagesschau-Sendungen und der Webseite tagesschau.de. Aus diesen Gründen sei die App insgesamt sendungsbezogen.[9] Der Eindruck der Ähnlichkeit zu Zeitungen könne dadurch entstanden sein, dass als Beweismittel Papierausdrucke verwendet wurden.[10]

Urteil des OLG Köln: tagesschau-App war rechtswidrig

Vor dem Urteil vom 30.09.2016 hatte das OLG Köln in einem ersten Urteil die Klage der Zeitungsverleger abgewiesen.[11] Es war der Ansicht, dass die Presseähnlichkeit der App wegen der Genehmigung der Webseite „tagesschau.de“ durch die Rundfunkaufsicht nicht mehr geprüft werden muss. In der Revision vor dem BGH stellte dieser jedoch fest, dass eine Überprüfung der Presseähnlichkeit möglich ist und verwies den Fall zur Klärung dieser Frage an das OLG Köln zurück.[12] Dieses kam durch Urteil am 30.9.2016 schließlich zu dem Ergebnis, dass die Presseähnlichkeit der nichtsendungsbezogenen Inhalte der App gegeben ist.

Das Gericht führte als erste Voraussetzung für die Zulässigkeit der App den Drei-Stufen-Test durch und kam zu dem Ergebnis, dass dieser unzweifelhaft bestanden ist.

Zur zweiten Voraussetzung, der Frage der Sendungsbezogenheit eines Inhalts, wird festgestellt, dass diese nur gegeben ist, wenn der Rundfunkanbieter den zeitlichen und inhaltlichen Bezug zu einer Sendung selbst ausdrücklich hergestellt hat. Dabei kommt es auf die Perspektive und das Verständnis eines durchschnittlichen Nutzers an. Ein „materieller“ Sendungsbezug allein reiche demnach nicht aus, er müsse für den Nutzer klar erkennbar sein. Außer bei einem Beitrag bestand bei keinem der Inhalte der App zum Stichtag im Jahr 2011 ein Sendungsbezug.[13] Der erste Schritt der Prüfung – die fehlende Sendungsbezogenheit – liegt damit vor.

Anschließend wurde als dritte Voraussetzung vom Gericht die Presseähnlichkeit der Inhalte geprüft. Da dieser Begriff im Gesetz selbst nicht konkretisiert wird, wurden vom OLG Köln Maßstäbe angewendet, die der BGH in seinem Revisionsurteil aufgestellt hatte. Nach diesen Kriterien müsse die Presseähnlichkeit nicht anhand der Betrachtung einzelner Inhalte festgestellt werden, sondern indem die Gesamtheit des nichtsendungsbezogenen Angebots in den Blick genommen wird.[14] Dies geschieht, indem man das Angebot zu einer Printzeitung vergleicht. Diese zeichnen sich dadurch aus, dass sie sehr textlastig sind und zur Ergänzung unbewegte Bilder enthalten.[15] Es könne also auf Presseähnlichkeit hindeuten, wenn das Angebot in der App ebenfalls vorwiegend Texte enthält und Audio- oder Videoinhalte nur ergänzend hinzutreten. Unbedenklich seien dabei jedoch kurze Inhaltsangaben zu audiovisuellen Inhalten sowie längere Textbeiträge, die weiterführend oder ergänzend wirken.[16] Allein dass medientypische Gestaltungselemente verwendet werden, steht der Presseähnlichkeit noch nicht entgegen.[17] Stattdessen müssen audiovisuelle Inhalte, also Videos oder Hörbeiträge, den Schwerpunkt bilden, um sich von Presseprodukten zu unterscheiden.[18]

Auf Grundlage dieser Maßstäbe nimmt das Gericht eine genaue Analyse der App vor. Es wird festgestellt, dass die Startseite als solche nur aus Texten und Standbildern besteht. Die Beiträge enthalten aus sich heraus verständliche Texte, die ggf. mit Standbildern oder Videos untermauert sind. Selbst wenn sie mit Videos untermauert sind, dann steht der Text dennoch im Vordergrund. Die Texte enthalten nie direkte Bezugnahmen auf die Videos, sodass es scheint, als enthielten Letztere nur weiterführende Informationen und seien zum Verständnis des Beitrags nicht wesentlich. Lediglich bei ganz wenigen Beiträgen, in denen Videos auftreten, ist der Text kurz gehalten und wird als „Teaser“ für das Video verwendet.[19]

Insgesamt muss also die Schlussfolgerung gezogen werden, dass die Inhalte der App einen presseähnlichen Gesamtcharakter besitzen.[20] Die App zum Zeitpunkt des 15.06.2011 war damit rechtswidrig.

Reaktionen auf das Urteil

Im Grunde genommen hat das Urteil auf die heutige tagesschau-App keine Auswirkungen mehr, da diese sich seit dem Beispieltag 2011 erheblich verändert hat und verstärkt auf Video- und Audioinhalte setzt. Außerdem enthalten alle Beiträge nun den Hinweis „Über dieses Thema berichtete die Tagesschau am [Datum] um [Uhrzeit]“, wodurch es kaum noch nichtsendungsbezogene Inhalte geben dürfte.

Dietmar Wolff, Vorsitzender des Bundesverbands Deutscher Zeitungsverleger, begrüßte das Urteil dennoch, da es Signalwirkung für ähnliche Apps haben könnte. In der Tat hat beispielsweise der WDR angekündigt, seinen Onlineauftritt zu reduzieren.[21]

In der Literatur wird die Auffassung vertreten, dass die „Gesamtbetrachtung“ als Maßstab für Presseähnlichkeit zu Einzelfallentscheidungen führt und es daher der Praxis schwer gemacht wird, Fälle einzuschätzen.[22]

Das letzte Wort ist noch nicht gesprochen

Der NDR bestätigte nach dem Urteil zwar seine Kooperationsbereitschaft mit den Verlagen, allerdings wurde Ende Januar 2018 angekündigt, dass fristgerecht eine Verfassungsbeschwerde vor dem BVerfG eingereicht wurde.[23] Einen Revisionsantrag hatte der BGH zuvor abgelehnt.[24] Der Rechtsstreit dürfte also in die letzte Runde gehen.

Fazit

Das Urteil des OLG Köln ist in sich schlüssig. Insbesondere die Subsumtion der Bestandsaufnahme der App am 15.06.2011 unter den Begriff der Presseähnlichkeit gelingt. Unabhängig davon könnte man die Frage stellen, ob die Kriterien für den Sendungsbezug nicht zu formalistisch sind und ob nicht zusätzlich zu einem formalen Verweis auf eine Verwendung auch ein „materieller“ Sendungsbezug bestehen soll. Ein formeller Sendungsbezug mag allzu schnell angenommen sein, weshalb es fraglich ist, ob das Kriterium durch zu lasche Anforderungen untergraben wird.

Gleichwohl ist das Urteil nach heutigem Rechtsstand nicht zu beanstanden, weshalb sich die Frage stellt, welches Ziel der § 11d II Nr. 3 RStV verfolgt und ob dieses im 21. Jahrhundert noch zeitgemäß ist. Man könnte meinen, dass es im Digitalzeitalter bzw. Informationszeitalter möglich sein sollte, auch von Online-Inhalten der öffentlichen Rundfunkanstalten zu profitieren. Die Mischung aus Text-, Bild- und Videoinhalten, wie sie die tagesschau-App vornimmt, ist schlicht auf den zeitgemäßen Bedarf zugeschnitten, nämlich schnell, umfassend und auf ansprechende Weise informiert zu werden. Es ist daher nicht ersichtlich, warum der öffentliche Rundfunk bloß auf der Ebene des Fernsehens und Hörfunks und nicht auch im Internet in journalistischen Wettbewerb zu privaten Akteuren treten soll.

Man könnte zwar meinen, dass es den etablierten Verlagshäusern gar nicht möglich ist, in einen fairen Wettbewerb mit dem öffentlichen Rundfunk zu treten, da sie selbst ihre Finanzierung sicherstellen müssen. Allerdings besteht ein wesentlicher Unterschied zwischen den öffentlich-rechtlichen Rundfunkangeboten und den Angeboten von Zeitungsverlagen. Während ein Angebot wie die „tagesschau“ und die dazugehörigen Online-Medien zumindest offiziell den Anspruch haben, objektiv und unabhängig über Nachrichten zu berichten, sind viele Zeitungen eindeutig von bestimmten politischen Ideen geprägt. Beispielsweise bietet eine Zeitung wie die „taz“ eher am linken politischen Spektrum orientierte Inhalte an, während „Die Welt“ bürgerlich-konservativ geprägt ist, was auch auf die Historie der Zeitungen zurückzuführen ist. Ein Internetnutzer, der sich möglichst objektiv informieren möchte, würde also eher auf das tagesschau-Angebot zurückgreifen, während sich jemand, der mehr Kommentare und Meinungsbildung sucht, einer Zeitung bedienen würde. Da der öffentlich-rechtliche Rundfunk und Zeitungsverlage unterschiedliche Produkte anbieten, sollten sie auch miteinander konkurrieren können. Der Staat sollte nicht in den Wettbewerb verschiedener Medienanbieter eingreifen, indem er traditionellen Zeitungen stärkeren Schutz vor Konkurrenten gewährt.[25] Dies sollte vor allem nicht gelten, weil Zeitungsverlage das Verbot der Presseähnlichkeit durch einflussreiche Lobbyarbeit erreicht haben.[26]

Papier vertritt, dass die Rundfunkanstalten mit einem Grundversorgungsauftrag ausgestattet sind, sodass eigene schwerpunktmäßig Text beinhaltende Beiträge sogar verfassungsrechtlich geboten seien.[27] Laut BVerfG gilt der Grundversorgungsauftrag bisher nur für den klassischen Rundfunk (TV und Radio).[28] Allerdings verdrängt das Internet zunehmend TV und Radio und wird für Nutzer durch die permanente Erreichbarkeit auf dem Smartphone, Tablet oder PC immer attraktiver. Um weiterhin die deutsche Medienlandschaft in Deutschland mitzuprägen, sollte die Tätigkeit der Rundfunkanstalten daher zukünftig auf das Internet ausgeweitet werden.

[1] Zum Ganzen https://www.tagesschau.de/inland/tagesschau-app-urteil-101.html. Unter dieser Quelle findet sich auch ein Screenshot der Tagesschau-App in der streitgegenständlichen Version.

[2] https://www.tagesschau.de/inland/internet210~_origin-2ae6e11e-06f6-47c9-a89d-8c4d02ee5bc0.html.

[3] https://www.tagesschau.de/inland/internet210~_origin-2ae6e11e-06f6-47c9-a89d-8c4d02ee5bc0.html.

[4] Für Apps zeigen Nutzer von Tageszeitungen eine höhere Zahlungsbereitschaft als für das Angebot auf Webseiten, Lenski, DV 2012, 465 (467).

[5] Entscheidung der Kommission vom 24.4.2007, K (2007) 1761 endg.

[6] Gersdorf, in: BeckOK Informations- und Medienrecht, 18. Ed. 1.11.2017, § 11f RStV Rn. 14.

[7] Gersdorf, in: BeckOK Informations- und Medienrecht, 18. Ed. 1.11.2017, § 11d RStV Rn. 26.

[8] Dörr, in: Hartstein, RStV, 71. Aktualisierung 2017, § 11d Rn. 15.

[9] Zum Ganzen https://www.tagesschau.de/inland/tagesschau-app-urteil-101.html

[10] https://www.ndr.de/der_ndr/presse/mitteilungen/NDR-zum-Urteil-des-OLG-Koeln-zur-Tagesschau-App,pressemeldungndr17720.html

[11] OLG Köln, Urt. v. 20.12.2013 – 6 U 188/12.

[12] BGH, Urt. v. 30.04. 2015 – I ZR 13/14.

[13] Zum Ganzen OLG Köln, GRUR 2017, 311 (313).

[14] BGH, GRUR 2015, 1228 (1234); OLG Köln, GRUR 2017, 311 (313).

[15] BGH, GRUR 2015, 1228 (1234); OLG Köln, GRUR 2017, 311 (313).

[16] OLG Köln, GRUR 2017, 311 (314).

[17] BGH 2015, 1228 (1233); OLG Köln, GRUR 2015, 311 (313).

[18] BGH, GRUR 2015, 1228 (1234); OLG Köln, GRUR 2017, 311 (313).

[19] OLG Köln, GRUR 2017, 311 (315f.).

[20] OLG Köln, GRUR 2017, 311 (316).

[21] https://www.tagesschau.de/inland/bgh-tagesschauapp-101.html.

[22] Wimmer, MMR 2017, 186 (190).

[23] https://www.tagesschau.de/kultur/tagesschau-app-bundesverfassungsgericht-101.html.

[24] BGH, Beschl. v. 14.12.2017 – I ZR 216/16.

[25] Gersdorf, in: BeckOK Informations- und Medienrecht, 18. Ed. 1.11.2017, § 11d RStV Rn. 37.

[26] Hain, K&R 2016, 791 (794).

[27] Papier, Rechtsgutachten zur Abgrenzung der Rundfunk- und Pressefreiheit zur Auslegung des Begriffs der „Presseähnlichkeit“ und Anwendung des Verbots nicht sendungsbezogener presse-ähnlicher Angebote gemäß § 11 d Abs. 2 Nr. 3 Hs. 3 RStV, abrufbar unter http://digitale-grundversorgung.de/wp-content/uploads/2012/12/10-07_Papier_ARD-Gutachten_pressea%CC%88hnlich.pdf, S. 32.

http://www.institut-medienpolitik.de/cms/media/pdf/Papier%20-%20Rechtsgutachten%20zum%20Begriff%20der%20Presseaehnlichkeit.pdf

[28] BVerfGE 74, 297 (324); Gersdorf, AfP 2010, 421 (426).