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Zahlungspflicht trotz PayPal-Käuferschutz
(BGH, Urt. v. 22.11.2017 – Az.: VIII ZR 83/16)
Julius Adler/Kim Bastian Bethke, Universität Hamburg

Einleitung: Besondere Problematik bei Internetkäufen

47 Millionen Menschen kauften allein in Deutschland nach statistischen Erhebungen bereits im Jahre 2015 über das Internet ein.[1] Förderlich hierfür ist unter anderem die steigende Anzahl von Verkaufs- und Versteigerungsportalen sowie von digitalen Flohmärkten. Genau bei den dort geschlossenen Kaufverträgen erscheint es problematisch, die Sicherheitsbedürfnisse beider Vertragsparteien zu vereinen. Im Interesse des Verkäufers ist regelmäßig eine Zahlung per Vorkasse. Die Ware wird erst bei Erhalt des vereinbarten Kaufpreises versandt. Doch wird diese Zahlungsweise oftmals dem Sicherheitsbedürfnis des Käufers nicht gerecht. So hat dieser seine vertragliche Verpflichtung durch die Bezahlung bereits erfüllt, ohne jedoch die Ware erhalten oder auch nur tatsächlich gesehen zu haben. Es verbleibt die Unsicherheit, ob die Ware jemals geliefert wird, und wenn diese geliefert wird, ob diese auch tatsächlich der vertraglich geschuldeten Sache entspricht, insbesondere im Hinblick auf die Mangelfreiheit. Des Weiteren ist der Käufer ungewiss darüber, ob es sich bei dem Verkäufer um eine seriöse Person handelt, dieser nicht in einer betrügerischen Absicht unter dem Mantel der Anonymität des Internets handelt und seine korrekten Daten angegeben hat, die für eine ordnungsgemäße Klage zwingend benötigt werden.

Dieses Spannungsverhältnis zwischen den beiden Parteien versuchte der Onlinebezahldienst PayPal durch die Implementierung des sogenannten Käuferschutzverfahrens zu lösen. Beiden Parteien sollte hierdurch das erforderliche Maß an Sicherheit zukommen, gewisse Grundrisiken sollen abgesichert sein.[2] Doch wie sieht das Käuferschutzverfahren überhaupt aus?

Das PayPal-Käuferschutzverfahren in Kürze

Die PayPal-Käuferschutzrichtlinie[3] dient dem Schutz des Käufers, “falls ein gekaufter Artikel nicht versandt wurde […] oder der gelieferte Artikel erheblich von der Artikelbeschreibung des Verkäufers abweicht”.[4] Dies soll über das sog. Käuferschutzverfahren gewährleistet werden. Das Käuferschutzverfahren läuft wie folgt ab:

  • Antrag auf Käuferschutz durch den Käufer
  • Prüfung des Antrages durch PayPal sowie ggf. Anforderung weiterer Informationen von Käufer und/oder Verkäufer
  • Bei Erfolg: Erstattung der Zahlung einschließlich Versandkosten durch PayPal

Der BGH hat sich jüngst mit diesem Verfahren auseinandersetzen müssen.[5] Im Folgenden wird zunächst der Sachverhalt umrissen, bevor eine Darstellung der rechtlichen Problematiken erfolgt.

Sachverhalt und Verfahrensgang

Der Kläger bot auf einer Internet-Plattform ein Mobiltelefon zu einem Kaufpreis von 617 € nebst Versandkosten an. Die beklagte GbR erwarb das Gerät und vereinbarte einen nicht versicherten Päckchenversand sowie die Kaufpreiszahlung über den Online-Zahlungsdienst PayPal. Für die Geschäftsbeziehung zu PayPal akzeptierten die Parteien die Geltung der PayPal-Käuferschutzrichtlinie. Der Kaufpreis wurde dem PayPal-Konto des Klägers gutgeschrieben, woraufhin dieser das Mobiltelefon an die Beklagte versandte. Die Beklagte behauptete, es nicht erhalten zu haben. Erfolgreich stellte die Beklagte bei PayPal einen Antrag auf Käuferschutz. Als Begründung führte PayPal an, der Kläger habe „keinen Nachweis über den Versand des Mobiltelefons vorgelegt“.[6] PayPal schrieb den Kaufpreis nebst Versandkosten dem PayPal-Konto der Beklagten wieder gut; in entsprechender Höhe wurde das PayPal-Konto des Klägers belastet. Der Kläger forderte die Beklagten daraufhin mit Anwaltsschreiben vergeblich zur Zahlung des Kaufpreises auf.

Die Instanzgerichte waren sich uneins; der BGH bestätigte das Ergebnis des Berufungsgerichtes, wenngleich eine andere Begründung angeführt wurde. Insbesondere der Zeitpunkt der Erfüllung sowie der Einfluss eines erfolgreichen Käuferschutzverfahrens auf den Kaufpreiszahlungsanspruch waren zu diskutieren. Diese Fragen sollen im Folgenden erörtert werden.

Wann ist die geschuldete Leistung unter Verwendung des Online-Zahlungsdienstes PayPal bewirkt?

Bei online geschlossenen Verträgen wird regelmäßig vereinbart, dass der Kaufpreis unter Verwendung des Bezahlsystems PayPal entrichtet wird. Die Zahlung erfolgt dabei mittels einer Gutschrift von E-Geld – eines elektronisch gespeicherten monetären Wertes in Form einer Forderung an den Emittenten, der gegen Zahlung eines Geldbetrags ausgestellt wird, vgl. § 1 Abs. 2 S. 3 ZAG – auf dem PayPal-Konto des Verkäufers, während die vom Käufer angegebene Zahlungsquelle in der Höhe des entsprechenden Betrages belastet wird. Daraufhin kann der Verkäufer über sein Guthaben frei verfügen.

Schon bezüglich Zahlungen mittels Kreditkarten und bei dem SEPA-Lastschriftverfahren stellte sich eine Frage, die nun erneut aufgekommen ist: In welchem genauen Zeitpunkt erlischt der Kaufpreisanspruch des Verkäufers?

Der BGH erklärte zunächst eine Entscheidung darüber für obsolet, „ob es sich bei der (vereinbarten) Tilgung einer Geldschuld mittels PayPal unmittelbar um die Bewirkung der geschuldeten Leistung im Sinne des § 362 Abs. 1 BGB handelt […] oder – weil die Befriedigung des Leistungsinteresses des Gläubigers nicht bereits mit der Übermittlung elektronischer Werteinheiten, sondern erst mit der vorbehaltslosen Gutschrift auf seinem virtuellen Konto eintritt – um eine Leistung erfüllungshalber (§ 364 Abs. 2 BGB[…])“. Selbiges gelte für die Abgrenzung zur Leistung an Erfüllungs statt gem. § 364 Abs. 1 BGB.[7]

Weiterhin stellt der BGH fest, dass der Kaufpreiszahlungsanspruch erfüllt ist, „wenn der geschuldete Betrag dem PayPal-Konto des Verkäufers vorbehaltlos gutgeschrieben wird, so dass dieser den Zahlbetrag endgültig zur freien Verfügung erhält“.[8]

Der Auffassung, Erfüllung trete erst mit der Weiterüberweisung vom PayPal-Konto auf das Bankkonto ein, erteilt der BGH eine klare Absage: So sei die Überweisung auf das Bankkonto des Verkäufers nicht Bestandteil des Pflichtenkreises des Käufers, sofern PayPal als Bezahlungssystem vereinbart wurde. Zudem stünde die vorbehaltlose Gutschrift auf dem PayPal-Konto dem Empfänger zur freien Verfügung. Dies gelte insbesondere, da diese Gutschrift ab dem Zeitpunkt der Gutschrift zu Zahlungszwecken einsetzbar ist. Tatsächlich ist es nicht unüblich, eine Gutschrift auf dem PayPal-Konto zum Zwecke zukünftiger Zahlungen zu belassen, anstatt eine Überweisung auf ein Bankkonto vorzunehmen. Letztendlich entspreche dies dem maßgeblichen Willen der Vertragsparteien. Zumal die Erfüllungswirkung schlechterdings nicht gänzlich im Belieben des Zahlungsempfängers stehen sollte.

Andererseits besteht für den Verkäufer das Risiko einer Rückbuchung im Rahmen des Käuferschutzverfahrens. „Die Rückbelastungsmöglichkeit rechtfertig[e] jedoch nicht die Annahme, der insoweit maßgebliche Wille der Kaufvertragsparteien gehe dahin, dass der geschuldete Leistungserfolg erst nach Ablauf der Schwebephase eintreten solle“.[9] Dies wird mit dem regelmäßigen Bestand von Zahlungen begründet – eine Rückzahlung stelle schlichtweg die Ausnahme dar.

Im Ergebnis erlischt der Anspruch des Klägers auf Kaufpreiszahlung, sobald der vom Käufer entrichtete Kaufpreis dem PayPal-Konto des Verkäufers gutgeschrieben wird.

Inwiefern beeinflusst ein erfolgreiches Käuferschutzverfahren den Anspruch auf Kaufpreiszahlung?

Die vorherige Ausarbeitung zeigt, dass der Zahlungsanspruch des Verkäufers mit der Gutschrift des Kaufpreises auf dessen PayPal-Konto erlischt. Im Falle eines erfolgreichen Käuferschutzantrages hätte dies für den Verkäufer zur Folge, weder die Ware noch das Geld und darüber hinaus auch keinen gerichtlich durchsetzbaren Zahlungsanspruch mehr zu haben. Dieses Ergebnis vermag nicht interessengerecht zu sein und so nicht zu überzeugen.

Das Berufungsgericht versuchte Abhilfe zu schaffen, indem es annahm, die Erfüllungswirkung sei rückwirkend durch Eintritt einer auflösenden Bedingung gem. §§ 158 Abs. 2, 159 BGB entfallen. Argumentative Anknüpfungspunkte für diese Ansicht sah das Berufungsgericht unter anderem in der Rechtsprechung zum SEPA-Lastschriftverfahren.[10] Richtigerweise widersprach der BGH jedoch diesem Argument.[11] Er führte hierzu aus, der Zahler könne bei einem SEPA-Lastschriftverfahren innerhalb von acht Wochen ohne Angabe von Gründen die Erstattung des Zahlbetrages verlangen. Dadurch werde nur das Rechtsverhältnis zwischen Käufer und Verkäufer berührt. Im Falle der Käuferschutzes jedoch obliegt alleinig PayPal das Recht, Käuferschutz zu gewähren und in der Folge die Rückbuchung vorzunehmen. Damit obliege dem Käufer beim Käuferschutz eben nicht die Befugnis, den Zahlungsbetrag nach persönlichem Gusto zurück zu buchen. Vielmehr bedürfe es der Entscheidung von PayPal, dem Käuferschutz stattzugeben. Auch werde durch den Käuferschutz nicht das Rechtsverhältnis von Käufer und Verkäufer unmittelbar berührt, sondern vielmehr die Rechtsverhältnisse von Käufer und PayPal sowie von PayPal und Verkäufer.[12]

Allerdings stimmte der BGH im Ergebnis der Entscheidung des Berufungsgerichts zu, wenngleich aus anderen Gründen, die hier nur in den Grundzügen Erwähnung finden sollen. Die einverständliche Verwendung von PayPal stelle eine vertragliche Nebenabrede dar, mit der die Parteien stillschweigend eine Wiederbegründung des Kaufpreiszahlungsanspruches gem. § 311 Abs. 1 BGB vereinbaren, sofern im Falle eines erfolgreichen Käuferschutzantrags das Konto des Verkäufers nach Maßgabe der PayPal-Käuferschutzrichtlinie rückbelastet wird.[13] Dieses Ergebnis ergäbe sich neben den Auslegungsregeln aus §§ 133, 157 BGB auch aus den Allgemeinen Geschäftsbedingungen – also der Käuferschutzrichtlinie – von PayPal, welche heranzuziehen sind, da beide Parteien diesen vor der Inanspruchnahme von PayPal zugestimmt haben. In diesen heißt es unter anderem in Ziffer 6.5, dass die Käuferschutzrichtlinie die gesetzlichen und vertraglichen Rechte der Parteien nicht berührt und von diesen separat zu betrachten ist.[14] Sinnvoll erscheint auch die Überlegung, dass es zu einem nicht tragbaren vertraglichen Ungleichgewicht käme, wenn es dem Käufer weiterhin offen stünde, die staatlichen Gerichte in Anspruch zu nehmen, dem Verkäufer diese Möglichkeit jedoch verwehrt bliebe. Auf der anderen Seite sei der Käufer bei Verlust der Kaufsache wiederum nicht rechtlos gestellt, da zumindest bei einem Verbrauchsgüterkauf die Gefahrtragungsregel des § 447 BGB ausgeschlossen ist.[15] Bei Kaufverträgen, die nicht als Verbrauchsgüterkauf gelten, habe der Käufer noch die Möglichkeit, gem. § 285 Abtretung etwaiger Ansprüche gegen den Versicherer oder Transporteur zu verlangen.

Sowohl das Berufungsgericht als auch der BGH gelangen zu dem Ergebnis, dass ein erfolgreiches Käuferschutzverfahren den ursprünglichen Anspruch auf Kaufpreiszahlung aus dem Kaufvertrag nicht beeinflusst. Dass der Käufer das Mobiltelefon nicht erhalten hat, stehe in Anwendung von § 447 BGB diesem Anspruch auch nicht entgegen.[16]

Stellungnahme

Das Urteil stärkt die Rechte der Verkäufer.[17] Doch trotz dieser Stärkung der Verkäufer-Rechte birgt PayPal auch noch Vorteile für Käufer, da das erfolgreiche Käuferschutzverfahren die Prozessrollen umkehrt: So ändert sich insbesondere die Prozessführungslast.[18] Darüber hinaus hat sich die Befürchtung einer „Onlinejustiz“[19] unter Ausschluss staatlicher Jurisdiktion nicht bewahrheitet.[20] Vielmehr ergänze „PayPal Law“[21] oder „primitive private Rechtsregeln“[22] – deren befürchtete Folge die Aushebelung staatlicher Regelungen und damit einhergehender mangelhafter Interessenausgleich ist – staatliche Regelungen zum Vorteil des Verbrauchers.[23] Das Urteil wurde im Ergebnis, im Lichte dieser unmittelbaren Konsequenzen, von der Literatur eher positiv aufgenommen.[24] Die Argumentationslinie wurde jedoch vielfach kritisiert.[25]

Zunächst ließe sich eine mangelhafte Untersuchung der Art der Leistungsbewirkung kritisieren. So werde beim Käuferschutzverfahren, genau wie beim SEPA-Lastschriftverfahren, eine etwaige Rückzahlung vom Käufer angestoßen.[26] Bei dieser Kritik wird außer Acht gelassen, dass die Entscheidung über die tatsächliche Rückgewähr bei PayPal liegt – im Gegensatz dazu kann beim SEPA-Lastschriftverfahren die Rückzahlung ohne Angabe von Gründen gefordert werden.[27]

Der BGH sei zwar zu einem interessengerechten Ergebnis gekommen – es bestehen jedoch starke dogmatische Bedenken. Insbesondere die Anwendung von § 447 BGB wurde heftig kritisiert.[28] So setze die direkte Anwendung von § 447 BGB einen Kaufvertrag voraus. Der BGH stützt seine Lösung allerdings auf eine Nebenabrede gem. § 311 Abs. 1 BGB. Darüber hinaus wirft die Lösung verschiedene rechtliche wie tatsächliche Folgeprobleme auf, wie beispielsweise Fragen zur Beweislastverteilung.[29]

Zuletzt wurde die Lösung des BGH als „inkonsequenter Kunstgriff“ bezeichnet: Obwohl die Erfüllungswirkung unberührt bleibt, soll der Verkäufer die Kaufpreisforderung geltend machen können.[30]

Letztendlich führe das Urteil zu „[g]roße[r] Unsicherheit für Verbraucher“, denn auf diese habe der Käuferschutz zuvor wie eine Art „Versicherung“ gewirkt.[31] Dieser erhalte nunmehr im Falle eines erfolgreichen Käuferschutzverfahrens den gezahlten Kaufpreis zurück, sehe sich allerdings zugleich erneuten Kaufpreisbegehren des Verkäufers ausgesetzt. [32] Der wesentliche Vorteil des Verfahrens sei daher für den Käufer passé. [33]

Fazit

Wenngleich das Urteil mit der vielfach kritisierten Argumentationsgrundlage für Unsicherheiten sorgen mag, hat der BGH an anderer Stelle doch auch wichtige Klarstellungen gemacht. So ist bei Vertragsschlüssen im Internet PayPal als Zahlungsdienst weiterhin anerkannt.[34] Darüber hinaus wurde die für Online-Zahlungsdienste sehr wichtige Frage des Verhältnisses von „PayPal Law“ und staatlichen Regelungen beantwortet. Es existieren dennoch weitere Fragen, zu denen sich der BGH bis dato noch nicht explizit geäußert hat. Insbesondere steht dabei im Raum, inwieweit ein Anspruch auf ein Käuferschutzverfahren sowie auf Käuferschutz an sich besteht – und ob die Entscheidung von PayPal, Käuferschutz zu gewährleisten oder nicht, einer gerichtlichen Kontrolle zugänglich ist.[35]

Im Ergebnis hat der BGH sicherlich eine interessengerechte Lösung gefunden. Im Rahmen der Begründung wäre es wohl angebracht gewesen, die Besonderheiten der Rechtsbeziehungen bei der Nutzung von Online-Zahlungsdiensten wie PayPal genauer zu untersuchen.

[1] Statistisches Bundesamt, Zahl der Woche vom 12. Juli 2016, https://www.destatis.de/DE/PresseService/Presse/Pressemitteilungen/zdw/2016/PD16_28_p002pdf.pdf;jsessionid=D2C6EFFD5CED82A14271932C1232B9C5.InternetLive2?__blob=publicationFile.

[2] Omlor, JuS 2018, 379.

[3] Die PayPal-Käuferschutzrichtlinie ist abrufbar unter: https://www.paypal.com/de/webapps/mpp/ua/buyerprotection-full.

[4] S. “1. Allgemeines” der Käuferschutzrichtlinie (Fn. 3).

[5] BGH, Urt. v. 22.11.2017 – Az. VIII ZR 83/16.

[6] BGH, Urt. v. 22.11.2017 – Az. VIII ZR 83/16, Rn. 4.

[7] BGH, Urt. v. 22.11.2017 – Az. VIII ZR 83/16, Rn. 18 m.w.N.

[8] BGH, Urt. v. 22.11.2017 – Az. VIII ZR 83/16, Rn. 19.

[9] BGH, Urt. v. 22.11.2017 – Az. VIII ZR 83/16, Rn. 21.

[10] LG Essen, Urt. v. 10.03.2016 – Az. 10 S 246/15, Rn. 8.

[11] Vgl. Wagner/Zenger, MMR 2018, 149 (154); dazu auch: Omlor, JuS 2018, 379 (380).

[12] BGH, Urt. v. 22.11.2017 – Az. VIII ZR 83/16, Rn. 22 ff.

[13] BGH, Urt. v. 22.11.2017 – Az. VIII ZR 83/16, Rn. 28 ff.

[14] S. „6.5. Ausschluss“ der Käuferschutzrichtlinie“ (Fn. 3).

[15] BGH, Urt. v. 22.11.2017 – Az. VIII ZR 83/16, Rn. 43 f. m.w.N.

[16] BGH, Urt. v. 22.11.2017 – Az. VIII ZR 83/16, Rn. 47 ff.

[17] Vgl. Wagner/Zenger, MMR 2018, 149 (153).

[18] BGH, Urt. v. 22.11.2017 – Az. VIII ZR 83/16, Rn. 40f.; S. Froitzheim, MMR 2018, 156 (159).

[19] Adolphsen, BRAK-Mitteilungen 2017, 147 (149).

[20] Vgl. Wagner/Zenger, MMR 2018, 149 (153f.).

[21] Kaufhold, IWRZ 2018, 80 (82).

[22] Fries, NJW 2016, 2860 (2861).

[23] Kaufhold, IWRZ 2018, 80 (82).

[24] Kaufhold, IWRZ 2018, 80 (82); Wagner/Zenger, MMR 2018, 149 (154); a.A. Omlor, JuS 2018, 379 (380).

[25] S. inter alia Fries, BGH: Private law schlägt PayPal law, http://www.verbraucherstreitbeilegung.de/bgh-paypal-law/.

[26] Kaufhold, IWRZ 2018, 80 (82).

[27] BGH, Urt. v. 22.11.2017 – Az. VIII ZR 83/16, Rn. 25 f.

[28] Wagner/Zenger, MMR 2018, 149 (154 ff.).

[29] Zu den Folgeproblematiken ausführlich: Wagner/Zenger, MMR 2018, 149 (154 ff.).

[30] Omlor, JuS 2018, 379 (380).

[31] Dau, BGH stärkt Rechte der Verkäufer: Ziemlich wackeliger PayPal-Käuferschutz, LTO, https://www.lto.de/recht/hintergruende/h/bgh-viiizr8316-paypal-kaeuferschutz-zahlung-rueckerstattung-erfuellung/.

[32] Dau, BGH stärkt Rechte der Verkäufer: Ziemlich wackeliger PayPal-Käuferschutz, LTO, https://www.lto.de/recht/hintergruende/h/bgh-viiizr8316-paypal-kaeuferschutz-zahlung-rueckerstattung-erfuellung/.

[33] Dau, BGH stärkt Rechte der Verkäufer: Ziemlich wackeliger PayPal-Käuferschutz, LTO, https://www.lto.de/recht/hintergruende/h/bgh-viiizr8316-paypal-kaeuferschutz-zahlung-rueckerstattung-erfuellung/.

[34] Wagner/Zenger, MMR 2018, 149 (154).

[35] Vgl. BGH, Urt. v. 22.11.2017 – Az. VIII ZR 83/16, Rn. 46; Froitzheim, MMR 2018, 156 (159); Hau in: Wolf/Lindacher/Pfeiffer, AGB-Recht, 6. Auflage 2013, Klauseln Rn. P 62 ff.