Braucht das Grundgesetz ein „Update“? Über die Notwendigkeit eines eigenständigen Grundrechts der Internetdienstefreiheit
Max Kost, Universität Hamburg

Die Nutzung von Internetdiensten ist für die meisten Bürger heutzutage von zentraler Bedeutung.  Für die Kommunikation und Vernetzung sowie den Zugriff auf Informationen und Daten ist das Internet mittlerweile unerlässlich und bildet für den Großteil der Bevölkerung einen wichtigen Bestandteil der privaten Lebensführung und der Berufsausübung. Folglich hat das Internet eine gesellschaftliche, wirtschaftliche und kulturelle Dimension. Die Internetdienste bieten die Möglichkeit der Ausübung zahlreicher Grundfreiheiten und berühren die Schutzbereiche vieler Grundrechte. Es sind jedoch globale und nationale Tendenzen zu erkennen, die durch einschränkende Maßnahmen die freie Nutzung der Internetdienste bedrohen. Dennoch ist ein das Internet betreffendes Grundrecht im Grundgesetz bisher nicht vorgesehen.

Dieser Beitrag beschäftigt sich daher mit der grundrechtlichen Bedeutung der Internetdienste sowie dem aktuellen Schutz der Internetdienstefreiheit und geht auf die Vor- und Nachteile eines eigenständigen, die Internetdienstefreiheit regelnden Grundrechts ein.

Grundrechtliche Relevanz des Internets

Die Digitalisierung erfasst mittlerweile alle Lebensbereiche und schreitet stetig voran. Dabei profitieren wir einerseits von den vielfältigen digitalen Möglichkeiten, sehen uns jedoch andererseits auch gewissen Risiken ausgesetzt. Deshalb kommt der Frage nach der rechtlichen Gestaltung des Internets und der Internetdienste eine gewisse Bedeutung zu. Insbesondere entstehen in diesem Zusammenhang zahlreiche grundrechtliche Problemfelder.

Für viele Menschen stellt das Internet ein Medium des politischen Diskurses und einen Ort der Auseinandersetzung mit aktuellen gesellschaftlichen Themen dar. So bieten Foren, soziale Netzwerke und ähnliche interaktive Formate des Internets einer wachsenden Zahl an Bürgern die Möglichkeit, ihre Meinung zu äußern und sich politisch und gesellschaftlich zu positionieren. Dadurch erhalten Personen die Möglichkeit, sich einer breiten Öffentlichkeit mitzuteilen, denen vor der Digitalisierung, aufgrund mangelnder sozialer Einbindung, nahezu keine Teilhabemöglichkeiten zur Verfügung standen.

Das Internet befähigt daher viele Personen dazu, ihre Meinungsfreiheit (Art. 5 I S. 1 Alt. 1 GG) auszuüben.

Neben der Meinungsfreiheit steht die Informationsfreiheit (Art. 5 I S. 1 Alt. 2 GG) als selbstständiges Grundrecht, welches das Recht, sich aus allgemein zugänglichen Quellen zu unterrichten, schützt.[1] Sie ermöglicht die Bildung einer eigenen Meinung, die jeder Meinungsäußerung vorangeht und ist daher von ebenso großer Bedeutung für den demokratischen Diskurs wie die Meinungsfreiheit.[2] Eine große Anzahl an Personen bezieht ihre Informationen hauptsächlich über das Internet. Dies geschieht durch die Nutzung von Nachrichtenseiten, Foren und sozialen Netzwerken. Dadurch wird eine riesige Menge an Informationen einer Vielzahl an Nutzern verfügbar gemacht. Außerdem sind soziale Netzwerke und Messenger für einen wachsenden Anteil der Bevölkerung das bevorzugte Mittel der Kommunikation. Ein freier Zugang zu Internetdiensten steht daher in engem Zusammenhang mit den Freiheiten aus Art. 5 GG.

Das Grundrecht auf Versammlungsfreiheit schützt auch die Vorbereitungsphase von Versammlungen[3]. In diesem Zusammenhang spielen soziale Netzwerke wie Facebook eine entscheidende Rolle, wie bei den Demonstrationen des arabischen Frühlings beobachtet werden konnte.

Eines der für viele Bürger wohl sensibelsten Themen ist der Datenschutz. Viele Konzerne sammeln und verarbeiten massenhaft personalisierte Datensätze, um diese für ihre Geschäftsmodelle zu verwerten. Diese Datensätze lassen Rückschlüsse auf viele Bereiche des Lebens der Betroffenen zu und ermöglichen es, ein ziemlich genaues Profil über Verhaltensmuster, Gewohnheiten und Eigenschaften einer Person zu erstellen. Das vom Bundesverfassungsgericht aus der Menschenwürde (Art. 1 I GG) und der allgemeinen Handlungsfreiheit (Art. 2 I GG) hergeleitete Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung schützt den Bürger in seiner Privatsphäre sowohl gegen staatliche Ausforschungsmaßnahmen, als auch in Bezug auf seine persönlichen Daten.[4] Die Verwendung dieser Daten und das Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung bilden daher einen wesentlichen Teil der Debatte über die zukünftige Ausgestaltung des Internets.

Zudem stellen Daten mittlerweile einen Wirtschaftsfaktor dar und die Massenverarbeitung von Daten („Big Data“) steht im Zentrum vieler Geschäftsmodelle. Dabei entstehen auch Fragen der Zuordnung von Eigentumsrechten an diesen Daten, weshalb unter Umständen die Eigentumsfreiheit aus Art. 14 GG zu beachten sein könnte.[5] Dieses Grundrecht betreffend sind auch die Eigentumsrechte der Unterhaltungsindustrie zu erwähnen, die durch Streaming-Dienste und illegale Downloads beeinträchtigt werden.

Außerdem basieren zahlreiche Geschäftsmodelle auf Internetdiensten, soziale Netzwerke wie LinkedIn oder Xing helfen bei der Arbeitssuche und Messenger sowie E-Mails sind mittlerweile die wichtigsten Kommunikationsmittel in Unternehmen. Darüber hinaus werden Maschinen und Fertigungsroboter zur Optimierung von Produktionsprozessen miteinander vernetzt („Industrie 4.0“) und Datensätze der Unternehmen dezentral in Clouds gespeichert. Die Garantie, Internetdienste zuverlässig, dauerhaft und ohne zeitliche Unterbrechung nutzen zu können, steht daher in engem Zusammenhang mit der unternehmerischen Freiheit bzw. der Berufsfreiheit aus Art. 12 GG, die sowohl die Berufsausübungsfreiheit, als auch die Berufswahlfreiheit schützt[6].

Dies zeigt einerseits, dass viele Grundrechte in einem Zusammenhang mit Internetdiensten zur Geltung kommen, macht aber andererseits auch deutlich, dass die Schutzbereiche der klassischen Grundrechte nur bis zu einem gewissen Grad geeignet sind, diese Grundrechte gegen Einschränkungen zu schützen.

Gefährdungen der Freiheit der Internetdienste

Die Freiheit und Offenheit des Internets und der Internetdienste werden rund um den Globus durch eine wachsende Zahl an Restriktionen in Frage gestellt.

So sind in China unter anderem Facebook, Twitter und Youtube geblockt und für niemanden verfügbar („Chinas Great Firewall“).[7] Des Weiteren zensiert die kommunistische Partei in hohem Maße den Inhalt von Websites und steuert dadurch die Informationen, auf die das Volk zugreift.[8]

Außerdem ergreifen immer mehr Regierungen Maßnahmen, die eine Speicherung und Verarbeitung von Daten innerhalb der Landesgrenzen erforderlich machen.[9] Dadurch wird der freie Datenfluss über Landesgrenzen hinaus bedroht, es droht eine Fragmentierung des Internets und die Internetunternehmen laufen Gefahr, die Kontrolle über die durch sie erhobenen Daten zu verlieren.[10]

Derartige Vorgehensweisen sind jedoch nicht nur in autokratischen Staaten zu finden. In Indien, der größten Demokratie der Welt, wurde das Internet alleine im Jahr 2017 in 27 Fällen komplett abgeschaltet.[11] Dabei wurden Regionen mit mehreren Millionen Einwohnern aufgrund einzelner Gewaltausbrüche zeitweise komplett vom Internet abgeschnitten.

In den USA hat die Aufhebung der Netzneutralität im letzten Jahr für Aufsehen gesorgt. Den Netzbetreibern ist es nun gestattet, die Geschwindigkeit der Inhalte zu steuern. Zuvor galt der Grundsatz, dass alle Daten mit der gleichen Geschwindigkeit übertragen werden müssen. Dadurch könnte es möglich werden, bestimmte Internetdienste gegen Bezahlung zu bevorzugen und andere zu benachteiligen.[12]

Die brasilianische Justiz ordnete 2016 eine eintägige Sperre von WhatsApp an, um eine Herausgabe der Chatverläufe mutmaßlicher Straftäter zu erzwingen.[13] Dabei waren Millionen brasilianische Nutzer nicht in der Lage, WhatsApp privat oder beruflich zu nutzen.

Die vorangegangene Darstellung zeigt, dass auch in manchen demokratischen Staaten eine restriktive Haltung gegenüber der Freiheit von Internetdiensten herrscht, die zu schwerwiegenden Einschränkungen führen kann.

Auch wenn in Deutschland derartig gravierende Maßnahmen noch nicht angewendet wurden, ist die freie und offene Nutzung der Internetdienste hierzulande nicht unbedroht. So hat der Bundestag im Juni 2017 das „Gesetz zur effektiveren und praxistauglicheren Ausgestaltung des Strafverfahrens“ beschlossen, das den Einsatz von Quellen-Telekommunikationsüberwachung (TKÜ) erlaubt.[14] Ermittlern ist es nun möglich, über Messenger und soziale Netzwerke wie bspw. WhatsApp oder Facebook versandte Nachrichten mitzulesen und zu analysieren. Diese „Staatstrojaner“ dürfen zur Aufklärung von 38 Katalogstraftaten eingesetzt werden, bei denen es sich wie bspw. beim Sportwettbetrug nicht immer nur um besonders schwere Straftatbestände handeln muss.[15] Ein weiteres aktuelles Streitthema dieser Tage ist der Umgang mit Fake News in sozialen Netzwerken und damit verbundener Einflussnahme auf politische Debatten und Wahlkämpfe. Auch wenn die Bekämpfung manipulierter Falschmeldungen im Internet ein berechtigtes Anliegen ist, muss hierbei die Gefahr einer Zensur durch private Anbieter dennoch im Auge behalten werden.

Insgesamt gesehen ist die Nutzung der Internetdienste in Deutschland noch frei und offen, aber aufgrund der globalen und nationalen Entwicklungen ist dennoch Vorsicht geboten.

Derzeitiger Schutz der Freiheit der Internetdienste

Das Internet entstand als Raum der Kommunikation und Information erst in den 1990er Jahren und konnte so bei der Konzeption des Grundgesetzes keine Berücksichtigung finden. Aus diesem Grund ist momentan kein Grundrecht vorhanden und das Bundesverfassungsgericht hat bisher auch kein solches entwickelt, das die Freiheit der Internetdienste in eigenständiger Weise schützt. Dabei sind die Freiheit der Internetdienste und ein Grundrecht auf freien Internetzugang voneinander abzugrenzen.

Die Internetzugangsfreiheit soll auf der einen Seite einen dauerhaften und ungehinderten Zugang zum Internet gewährleisten. Der EGMR hat im Fall Türkei vs. Yildirim bereits festgestellt, dass national gewährleistete Kommunikations- und Informationsgrundrechte das Recht auf Zugang zum Internet beinhalten.[16] Nach der Rechtsprechung des BGH sei der Zugang zum Internet zudem für die alltägliche Lebensgestaltung von zentraler Bedeutung und stelle ein die Lebensführung besonders prägendes Medium dar.[17] Der Zugang zum Internet sei Voraussetzung für eine uneingeschränkte Teilhabe am gesellschaftlichen Leben in Deutschland und müsse daher gewährleistet werden.

Daneben soll die Freiheit der Internetdienste auch die elektronisch verbreiteten Kommunikationsinhalte erfassen.[18] So wären Websites, Suchmaschinen, Blogs, Videodienste, soziale Netzwerke und Messenger der Internetdienstefreiheit zuzuordnen.

Teilweise wird vertreten, die Freiheit der Internetdienste entweder in die Rundfunkfreiheit oder die Pressefreiheit (Art. 5 I S. 2 GG) einzuordnen. Für diese Einordnung sei nach Annahme der herrschenden Meinung in der rechtswissenschaftlichen Literatur die Verbreitungsform als wichtigstes Unterscheidungskriterium heranzuziehen.[19]

Verlage und Rundfunkanstalten stellen mittlerweile zahlreiche Online-Angebote zur Verfügung, deren klare Zuordnung zu Presse oder Rundfunk nicht immer klar ist. Die Einordnung der Internetdienste in die klassischen Freiheiten des Art. 5 I S. 2 GG ist deshalb nicht ohne Weiteres zu bewerkstelligen.[20] In der Literatur wird darauf hingewiesen, dass vielmehr die Konvergenzentwicklung in der Medienlandschaft dazu geführt hat, dass die Medien nicht mehr problemlos voneinander abgegrenzt werden können und die derzeitige Einteilung für die Beantwortung rechtlicher Fragen betreffend der Medienwelt für die Zukunft ungeeignet sei.[21] Ein Ansatz ist daher, die Freiheit der Internetdienste als ungeschriebenes Grundrecht in Art. 5 I S. 2 GG hineinzuinterpretieren.[22] Teilweise wird auch eine Abkehr von der festen Einteilung des Art. 5 I S. 2 GG hin zu einer allgemeinen Medienfreiheit gefordert.[23] Eine solche Regelung ist auf europarechtlicher Ebene durch Art. 11 GRCh bereits vorgesehen. Gemäß Art. 11 II GRCh werden die Freiheit der Medien und ihre Pluralität geachtet. Eine Differenzierung der einzelnen Teilbereiche wird nicht vorgenommen. Eine Medienfreiheit mit allgemeinem Schutzbereich könnte dann eine eigenständige Freiheit der Internetdienste beinhalten.[24] Insgesamt gesehen besteht jedoch kein klarer und eigenständiger Schutz der Freiheit der Internetdienste.

Mögliche Ausgestaltung

Ein Grundrecht auf Freiheit der Internetdienste müsste aufgrund der zentralen Bedeutung des Internets eine große Bandbreite an Bereichen erfassen. Es ist daher möglicherweise schwierig, dieser Bandbreite durch die Konzeption eines einzigen Grundrechts gerecht zu werden. So befürworten unter anderem Martin Schulz[25] und Heiko Maas[26] eine ganze Charta digitaler Grundrechte auf europäischer Ebene.

Eine solche Charta soll unter anderem das Recht auf Internetzugang als einen Teil der Daseinsvorsorge, Gewährleistung von Netzneutralität, ein Zensurverbot sowie den Schutz des geistigen Eigentums und des Persönlichkeitsrechts der Mitnutzer erfassen. Daneben wird zudem ein Selbstbestimmungsrecht hinsichtlich der Verwendung von Daten, ein Recht auf Vergessenwerden, die Möglichkeit der anonymen Nutzung von Online-Diensten und eine Verpflichtung zur Datensicherheit vorgeschlagen.[27]

Ebenfalls denkbar wäre ein Recht auf Möglichkeit der Beteiligung an sozialen Netzwerken[28]  und ein Recht auf Anonymität (einfachgesetzlich geregelt in § 4 VI Teledienstdatenschutzgesetz) oder die Verwendung eines Pseudonyms im Internet[29]. Auch der Schutz von Innovationen und neuen Technologien könnte berücksichtigt werden.[30]

Anhaltspunkte für eine mögliche Ausgestaltung finden sich auch in der IRPC Charta der Menschenrechte und Prinzipien für das Internet[31] und dem Marco Civil da Internet (Brasilianische Charta der digitalen Rechte).

Dies zeigt, dass es viele verschiedene Möglichkeiten gibt, grundrechtlich garantierte Internetfreiheiten festzulegen und deren Schutz zu gewährleisten.

Abschließende Betrachtung

Das Internet ist mittlerweile als ein zentraler Baustein der Gesellschaft und integraler Bestandteil des Lebens vieler Menschen anzusehen. Dabei ist die Digitalisierung keine rein ökonomische Veränderung, sondern bewirkt wie die industrielle Revolution eine tiefgreifende Veränderung des Zusammenlebens und der Gesellschaft als Ganzes.[32] Es ist daher wichtig, die Teilhabe aller zu gewährleisten, die Schwachen zu schützen und eine Abhängigkeit von großen Konzernen zu verhindern. De facto wird das Internet jedoch von großen Tech-Konzernen kontrolliert und kommerzialisiert. Diesbezüglich gibt es wenig Regulierung, die den Einfluss der Konzerne begrenzt und deren Marktmacht ständig wachsen lässt.

Grundrechte sollen den Bürger vor staatlichen Eingriffen bewahren und stellen zugleich wertentscheidende Grundsatznormen dar, die für alle Rechtsbereiche Wirkung entfalten.[33] Digitale Grundrechte sollten daher Drittwirkung entfalten und den Bürger nicht nur gegen staatliche Eingriffe, sondern auch gegen mächtige Konzerne schützen. Dabei sollte jedoch stets das Risiko eines zu starken Eingriffs in die Freiheit des Internets im Auge behalten werden.

Die Bedeutung für die Allgemeinheit erfordert eine politische Initiative, die auf den Schutz sozialer und wirtschaftlicher Freiheiten im Internet durch verfasste Grundrechte ausgerichtet ist. Obwohl die klassischen Grundrechte die Ausübung vieler Handlungsweisen im Internet schützen, bestehen dennoch weiterhin Gefahren und es ist keinesfalls ein lückenloser Schutz vorhanden, der aufgrund der Wichtigkeit des Internets angemessen ist.

Ein einzelnes Grundrecht, das sich auf die Freiheit der Internetdienste beschränkt, könnte jedoch die gesamte grundrechtliche Dimension des Internets nicht ausreichend erfassen. Daher wäre eine digitale Grundrechtecharta in höherem Maße dazu geeignet den Schutz der Grundrechte im Internet zu gewährleisten. Bei der Gestaltung einer solchen Charta sollte jedoch darauf geachtet werden, nicht nur die aktuellen Problemfelder abzubilden, sondern die Grundrechte offen für zukünftige Entwicklungen zu konzipieren. Außerdem müssten die grenzüberschreitende Dimension und globale Bedeutung des Internets angemessen berücksichtigt werden. Verschiedene Regelungen in einzelnen Staaten könnten die freie Entwicklung des Internets möglicherweise behindern. Deshalb sollte man eine europäische Lösung in Erwägung ziehen, um mit Blick auf die Zukunft den größtmöglichen Effekt zu erzielen.

Festzustellen ist jedenfalls, dass der Bedeutung des Internets durch grundrechtlichen Schutz Rechnung getragen werden muss und ein „Update“ notwendig ist.

[1] Schemmer, in: BeckOK GG, Art. 5 Rn. 23 (Stand: 15.11.2017).

[2] BVerfG, Beschl. v. 03.10.1969 – 1 BvR 46/65 = NJW 1970, 235; BVerfGE 20, 162 (174) = NJW 1966, 1603.

[3] Schneider, in: Beck OK GG, Art. 8 Rn. 21 (Stand: 15.11.2017).

[4] BVerfG, Urt. v. 15. 12. 1983 – 1 BvR 209/83 = NJW 1984, 419.

[5] Zech, GRUR 2015, 1151.

[6] Ruffert, in: BeckOK GG, Art. 12 Rn. 16 (Stand: 15.11.2017).

[7] https://www.economist.com/news/china/21734029-how-high-will-it-go-chinas-great-firewall-rising.

[8] http://www.spiegel.de/thema/zensur_im_internet/.

[9] https://www.itic.org/policy/forced-localization/data-localization.

[10] https://www.americanbar.org/content/dam/aba/publications/antitrust_magazine/anti_fall2017_cohen.authcheckdam.pdf.

[11] https://tech.economictimes.indiatimes.com/news/internet/india-shut-down-internet-29-times-in-2017/59627417.

[12] https://tech.economictimes.indiatimes.com/news/internet/india-shut-down-internet-29-times-in-2017/59627417.

[13] https://www.com-magazin.de/news/whatsapp/whatsapp-in-brasilien-gesperrt-1099071.html.

[14] http://www.zeit.de/digital/datenschutz/2017-06/staatstrojaner-gesetz-bundestag-beschluss.

[15] http://www.zeit.de/digital/datenschutz/2017-06/staatstrojaner-whatsapp-ueberwachung-bundesregierung.

[16] EGMR, Urt. v. 18.12.2012 – 3111/10 (Yildirim/Türkei).

[17] BGH, Urt. v. 24.01.2013 – III ZR 98/12 = VuR 2013, 18.

[18] Holznagel, MMR 2011, 1 (2).

[19] Holznagel/Schuhmacher, in: Beck’scher TKG-Kommentar, 4. Aufl. 2013, Teil B, C II Rn. 12; Holznagel, in: Hoeren/Sieber/Holznagel, Multimedia-Recht, 45. EL Juli 2017, Teil 3 Rn. 66.

[20] Holznagel/Schuhmacher, in: Kloepfer „Netzneutralität in der Informationsgesellschaft“ 2011 S. 47 (57).

[21] Holznagel/Schuhmacher, ZRP 2011, 74; Holznagel/Schuhmacher, in: Kloepfer, Netzneutralität in der Informationsgesellschaft, 2011, S. 47 (57).

[22] Holznagel/Schuhmacher, in: Beck’scher TKG-Kommentar, 4. Aufl. 2013, Teil B, C II Rn. 13.

[23] Holznagel, MMR 2011, 1.

[24] Holznagel/Schuhmacher, in: Beck’scher TKG-Kommentar, 4. Aufl. 2013, Teil B, C II Rn. 13; Holznagel, in: Hoeren/Sieber/Holznagel, Multimedia-Recht, 45. EL Juli 2017, Teil 3 Rn. 67.

[25] http://www.zeit.de/2015/48/grundrechte-netz-datenschutz-eugh.

[26] http://www.zeit.de/2015/50/internet-charta-grundrechte-datensicherheit.

[27] http://www.zeit.de/2015/50/internet-charta-grundrechte-datensicherheit.

[28] Pernice, „Schutzbereich und Schranken der Internetfreiheit“, in: Grenzen der Internetfreiheit – MIND 3 2012, S.63.

[29] http://www.zeit.de/digital/internet/2012-04/was-ist-internetfreiheit-leserartikel.

[30] https://digitalegesellschaft.de/2012/07/erklarung-der-internetfreiheit/.

[31] http://internetrightsandprinciples.org/site/wp-content/uploads/2017/03/IRPC_booklet_29May2014_German.pdf.

[32] http://www.zeit.de/2015/48/grundrechte-netz-datenschutz-eugh.

[33] Herdegen, in: Maunz/Dürig, GG, Art. 1 III Rn. 29 (81. EL September 2017).