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Einsatzmöglichkeiten der Blockchain-Technologie zur Erfüllung staatlicher Funktionen im immaterialgüterrechtlichen Kontext
Lukas Kellermeier, Universität Hamburg (z.Zt. Université Paris 1 Panthéon-Sorbonne)

 

Digitalisierung und Blockchain-Technologie

Mit der Digitalisierung gehen viele Herausforderungen einher, auch und insbesondere für das Immaterialgüterrecht. Die wirksame und ausgewogene Durchsetzung von Rechten des geistigen Eigentums ermöglicht wissensbasierte Innovationen und liegt somit im gemeinsamen Interesse von Rechteinhaberinnen und -inhabern, Verbraucherinnen und Verbrauchern sowie der Gesellschaft insgesamt.[1] Nun rückt die Blockchain-Technologie das positive wirtschaftliche und soziale Potenzial der fortschreitenden Digitalisierung wieder in den Vordergrund. Im Folgenden sollen Einsatzmöglichkeiten der Blockchain-Technologie zur Erfüllung staatlicher Funktionen im immaterialgüterrechtlichen Kontext aufgezeigt werden.

Blockchain in a sentence – Attribute der Technologie

Die Blockchain besteht aus einem dezentralen Netzwerk von verteilten und verbundenen Teilnehmern/Nodes, die gemeinsam und ohne zentrale Instanz Transaktionen jeglicher Art fälschungssicher, transparent, chronologisch und lückenlos protokollieren, so dass die in einer Blockchain gespeicherten Daten nicht mit vernünftigem Aufwand manipulierbar sind.[2] Während diese Attribute wohl in hohem Maße zutreffen, sind sie im Teil durchaus problematisch und anfechtbar.[3] Jedenfalls sind auf Basis der der Blockchain-Technologie zugeschriebenen Attribute universelle Einsatzmöglichkeiten denkbar, die eine einheitliche rechtliche Würdigung nicht zulassen. Zwar sind viele Anwendungsmöglichkeiten bis dato noch Zukunftsszenarien oder Pilotprojekte. Dennoch besteht sowohl im öffentlichen als auch privatwirtschaftlichen Sektor ein reges Interesse an der Adaption der Technologie, so dass bestehende Organisationsstrukturen und Verfahrensabläufe maßgeblich umgewälzt und drängende Probleme angegangen oder sogar gelöst werden könnten.

Digitalisierung durch Blockchain: Pionier- und Forschungsprojekte

Die mögliche Entbehrlichkeit von Intermediären durch algorithmische Selbstregulierung über Blockchains führt zu radikalen Ansichten bezüglich der grundsätzlichen Notwendigkeit staatlicher Regulierung. Zu dieser Frage werden diametrale Extrempositionen vertreten, die von der anarchokommunistischen Proklamation der Abschaffung des Staates bis hin zu neoliberalen Ideologien reichen, die an die Chicagoer Schule um Milton Friedman oder die Österreichische Schule um Friedrich von Hayek erinnern.[4]

Dazwischen werden aber auch gemäßigte und deutlich realistischere Anwendungsfelder der Blockchain erwogen. So wird derzeit auf dem Weg zur digitalen staatlichen Infrastruktur in nationalen und internationalen Gremien erforscht, wie das Potenzial der Blockchain-Technologie zur Effizienzsteigerung staatlicher Verwaltungstätigkeiten genutzt werden kann, um zu Bürokratieabbau beizutragen und Verwaltungskosten zu schmälern. Während in Deutschland damit vorsichtiger umgegangen wird, sind Länder wie Schweden, Estland, Ukraine, Honduras, Ghana, Nigeria und Kenia bereits damit beschäftigt, ihr Grundbuch mittels der Blockchain zu digitalisieren. Mehrere amerikanische Bundesstaaten haben Gesetze erlassen, die die Verwendung der Blockchain-Technologie im Rechtsverkehr vereinfachen. Die US-Regierung erwägt zudem, die Blockchain-Technologie als Buchführungsinstrument über elektronische Gesundheitsdaten einzusetzen. Das Vereinigte Königreich wiederum praktiziert experimentell, die Zuteilung und Verwendung von Sozialhilfeleistungen mithilfe der Blockchain zu verwalten. Auf Ebene der Europäischen Union wurde ein umfassender Bericht veröffentlicht, welcher als Anwendungsfälle für die Blockchain-Technologie im öffentlichen Sektor E-Voting, E-Identität und Notariate anspricht.[5] Schließlich testen die Vereinten Nationen im Pilotprogramm „Building Blocks“ die schnelle und sichere Auslieferung von Hilfsgütern über eine Blockchain.[6]

Einsatz der Blockchain-Technologie im immaterialgüterrechtlichen Kontext

Während dem Finanz- und Energiebereich, reguliert u.a. durch die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin)[7] oder die Bundesnetzagentur, eine hohe regulatorische Eingriffstiefe unterstellt wird[8], erscheint das Immaterialgüterrecht prädestiniert für den Einsatz der Blockchain-Technologie als Nachweis- und Verifikationsinstrument. Das Immaterialgüterrecht betrifft nicht nur einzelne, staatlich regulierte Branchen, sondern wirkt vielmehr branchenübergreifend. Daher sind hier zum größten Teil geringere rechtliche Restriktionen hinsichtlich der Zulässigkeit des Einsatzes der Technologie zu beachten.[9]

So stellte der Exekutivdirektor des Amts der Europäischen Union für Geistiges Eigentum (European Union Intellectual Property Office, EUIPO), António Campinos, anlässlich eines internationalen Gipfels seines Amtes fest: „Obwohl sowohl physische als auch digitale Produkte von Online-Produktpiraterie und Fälschungen betroffen sind, bietet uns das Internet auch innovative Möglichkeiten für die Bekämpfung von Verletzungen von Rechten des geistigen Eigentums. Auf diesem Gipfel können wir nun neue Ideen und Methoden erörtern, die uns in dieser Hinsicht voranbringen. Es ist an der Zeit, uns damit zu befassen, welche Möglichkeiten Blockchain oder mobile Anwendungen für Durchsetzungsbehörden bieten“.[10]

Überblick: Relevante Schutzsysteme des Immaterialgüterrechts

Das Immaterialgüterrecht setzt sich zusammen aus gewerblichem Rechtsschutz und Urheberrecht.[11] Der gewerbliche Rechtsschutz umfasst im deutschen Recht insb. das Marken-, Design-[12]  und Patentrecht.[13] Außerdem wird nach vorherrschender Ansicht auch das Wettbewerbsrecht (zumindest ausschnittsweise) zum gewerblichen Rechtsschutz (und damit indirekt zum Immaterialgüterrecht) gezählt.[14] Oft werden Immaterialgüterrechte auch als Rechte des geistigen Eigentums oder einfach als geistiges Eigentum bezeichnet, vgl. Art. 17 Abs. 2 GRCh.[15]

Das Urheberrecht entsteht als Ganzes – einschließlich sämtlicher Rechte, die das UrhG dem „Urheber“ zuweist – formlos[16], unmittelbar kraft Gesetzes, originär und ausnahmslos durch den Realakt der Werkschöpfung (vgl. § 7 UrhG) in der Person des Werkschöpfers.[17]

Demgegenüber entstehen die meisten[18] gewerblichen Schutzrechte erst durch einen Registrierungsakt, etwa die Anmeldung (und darauffolgende Eintragung) beim Deutschen Patent- und Markenamt (DPMA).[19]

Heute: Ökosystem von Behörden & Ämtern im Immaterialgüterrecht

Wie oben bereits deutlich wurde, kommt Ämtern und Behörden im Immaterialgüterrecht eine große Bedeutung zu. Neben dem bereits genannten DPMA sind hier insbesondere noch die Weltorganisation für geistiges Eigentum (World Intellectual Property Organisation, WIPO) und das Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO) zu nennen. Letzteres ist eine dezentrale Agentur der EU mit Sitz in Alicante, Spanien und als solche für die Eintragung von Unionsmarken (UM) und Gemeinschaftsgeschmacksmustern (GGM) zuständig, die den Schutz von Rechten des geistigen Eigentums in allen 28 Mitgliedstaaten der EU gewährleisten, und arbeitet mit den nationalen und regionalen Ämtern für geistiges Eigentum in der EU zusammen.[20] Die Ämter führen Marken-, Design-, Gebrauchsmuster- und Patentregister. Auf Antrag werden die Rechte bei Vorliegen der formellen und (ggf. auch) materiellen Voraussetzungen registriert bzw. erteilt. Damit läuft erstens das formelle Verfahren zur Entstehung der gewerblichen Schutzrechte über das entsprechende Amt, welches zweitens ggf. auch für die Prüfung der für die Rechtserteilung nötigen materiellen Voraussetzungen zuständig ist. Hierbei ist zu beachten, dass die materielle Schutzfähigkeit amtlicherseits nicht bei allen Schutzrechten überprüft wird. Ungeprüfte Rechte sind etwa das Gebrauchsmuster und das (registrierte) Design. Hier wird amtlicherseits lediglich das Vorliegen formeller Voraussetzungen überprüft; nicht hingegen die materielle Schutzfähigkeit des Gebrauchsmusters oder Designs. Eine solche materielle Prüfung muss im Streitfall von den angerufenen Gerichten nachgeholt werden. Im Gegensatz dazu handelt es sich etwa bei der nationalen Marke, der Gemeinschaftsmarke und dem Patent um geprüfte Schutzrechte, bei denen die materielle Schutzfähigkeit überprüft wird.[21]

Morgen: Öffentliche, digitale Blockchain-Register zum Nachweis der Rechtsinhaberschaft

Behörden und Ämter, die auf die oben beschriebene Weise öffentliche Register (bpsw. Markenregister) führen, treten als genau diejenigen vertrauensschaffenden Intermediäre auf, welche die Blockchain-Technologie entbehrlich zu machen verspricht. Durch die sichere Aufzeichnung der Transaktionshistorie im Blockchain-P2P-Netzwerk wird Vertrauen geschaffen, was eine solches Vertrauen in herkömmlichen Infrastrukturen gewährleistende dritte Instanz eines Intermediärs überflüssig macht. Durch dieses durch Transparenz und Fälschungsresistenz geschaffene Vertrauen ist die Anwendung der Blockchain-Technologie in Form von digitalen Registern, unter anderem im öffentlich-rechtlichen Bereich für öffentlich geführte Register (z.B. Grundbücher), denkbar.[22] Mit der Blockchain-Technologie könnte auch der Staat an Stellen, an denen er als zwar vertrauensschaffender, aber eben auch kostenintensiver Intermediär auftritt/handelt, ersetzt werden. Während im Blockchain-Diskurs im Zusammenhang mit der Entbehrlichkeit von Intermediären meistens nur von Banken, Notaren, Grundbuchämtern und Handelsregistern[23] gesprochen wird, gilt selbiges für die Ämter und Register im Immaterialgüterrecht. Somit könnten die Marken- und Patentämter in Bereichen, in denen es lediglich um Transaktionen geht, also etwa Markenübertragungen/Markenkäufe, insofern entbehrlich werden, als diesbezüglich kein zuständiger Beamter einem solchen Vorgang zustimmen und ihn ins Register aufnehmen müsste. Derartige Transaktionen könnten authentifiziert und verifiziert über die Blockchain abgewickelt werden. In Fällen, in denen Ämter nur Registrierungsdienste erbringen, kann die Blockchain-Technologie also zur Anwendung kommen, denn sie eignet sich hervorragend dafür, Nutzungsrechte an immateriellen Gütern eindeutig dem/den jeweiligen Befugten zuzuordnen und weitere Verfügungen darüber dokumentiert und transparent in der Absatzkette vornehmen zu lassen.[24]

Durch den vertrauenswürdigen Eigentumsnachweis für digitale Vermögenswerte wie geistiges Eigentum (Rechtsinhaberschaft von Immaterialgüterrechten) über verteilte Blockchain-Register ließen sich Rechtsstreitigkeiten verringern.[25] Aufgrund ihrer Automatisierungsleistung ist die Blockchain auch effizient und im Grundsatz kostensparend.[26] Eine günstige und einfache Rechtseintragung könnte (zumindest vorläufig) auch durch Erfinder selbst erfolgen, womit der Problematik im Zusammenhang der in § 7 Abs. 1 PatG postulierten Anmelderfiktion[27] entgegnet würde, dass Erfinder ihre Erfindung auf der Suche nach potenziellen Geldgebern freigeben müssen, ohne diese für sich abgesichert zu haben und demnach eine Anmeldung durch einbezogene Dritte zu befürchten haben. Zwar ordnet § 6 S. 1 PatG das Recht auf das Patent dem Erfinder zu, welches nach dem Wortlaut der Vorschrift originär beim Erfinder entsteht (sog. Erfinderprinzip)[28], jedoch durchbricht § 7 Abs. 1 PatG dieses Erfinderprinzip zwecks Beschleunigung des Prüfungsverfahrens (Beschleunigungsmaxime) und fingiert den Anmelder für das Verfahren vor dem Patentamt ohne Prüfung (§ 37 Abs. 1 S. 3 PatG) als berechtigt, die Erteilung des Patents zu verlangen. Bei Erteilung erhält somit auch der materiell nicht an der Erfindung Berechtigte (vorerst) ein gültiges Patent.[29]

Eine blockchainbasierte Organisationsstruktur könnte also im Bereich der Verwaltungsorganisation zu einer kostensparenden, sicheren, dokumentierten und schnelleren Kommunikation zwischen (potenziellen) Rechteinhabern und Behörden/Ämtern führen. Hier kann das als führend geltende estnische E-Government-Programm e-Estonia[30] genannt werden: Die Kombination der E-ID und der X-Road – einem blockchain-basierten Behördensystem – ermöglicht den Bürgern einen zügigen und unbürokratischen Verwaltungsservice.[31] Zudem ist dieser transparent: Bürger und private Unternehmen hätten so auch mehr Kontrolle über ihre Datenbestände, die traditionell im Besitz des Staates sind. Dies würde es Bürgern und privaten Unternehmen ermöglichen, zu überprüfen, ob ihre Daten aus den richtigen Gründen sowie korrekt abgerufen und verwendet wurden. Eine Senkung der Transaktionskosten für Unternehmen im Umgang mit lokalen und nationalen Behörden würde es insbesondere kleinen und mittleren Unternehmen (KMU) ermöglichen, sich freier auf dem Markt zu bewegen und mit niedrigeren Gesamtbetriebskosten konfrontiert zu werden.[32]

Die immaterialgüterrechtlichen Ämter werden dadurch allerdings nicht gänzlich entbehrlich, schließlich bedarf es ggf. immer noch der materiellrechtlichen Prüfung der Voraussetzungen einer Eintragung, welche die Blockchain als Technologie nicht bewältigen kann (diese kann nur formelle Anmeldungsschritte „übernehmen“). So wird man sich im Markenrecht auch bei Einsatz der Blockchain im DPMA weiterhin darüber streiten, ob Verwechslungsgefahr i.S.d. MarkenG[33] vorliegt oder nicht. Geht es ans materielle Recht, ist mit Blick in die Zukunft vielmehr auf die Entwicklungen von Anwendungen mit künstlicher Intelligenz zu verweisen.[34]

Schlussendlich hat die Einführung verteilter Blockchain-Register im öffentlichen Sektor bzw. bei Behörden und Ämtern dennoch das Potenzial, die Amts- und Gerichtskosten für Staat und Unternehmen (insb. KMUs) erheblich zu reduzieren[35], für das Immaterialgüterrecht speziell durch Digitalisierung bei der Registrierung bzw. amtlichen Eintragung. Die Ämter im Immaterialgüterrecht hätten so nicht mehr die formellen Schritte für die Rechtseintragung durchzuführen, sondern könnten sich – wenn nötig – auf die (rechtliche) Prüfung der materiellen Voraussetzungen beschränken. Ein solcher Fortschritt ließe sich schon morgen realisieren.

Übermorgen: Faktische Rechtsdurchsetzung über die Blockchain mithilfe von Smart Contracts

Mit Blick auf übermorgen scheint außerdem möglich, dass sich die Rechtsdurchsetzung und Vertragsgestaltung durch die Blockchain-Technologie, speziell „Smart Contracts“[36], in Zukunft erheblich wandelt: Das auf die staatliche Macht gestützte Rechtsdurchsetzungsmonopol erhält durch „faktische“ Durchsetzung auf der Blockchain durch Smart Contracts Konkurrenz.

Hinter diesem schillernden Anglizismus verbergen sich vernetzte und selbst ausführende algorithmische Wenn-Dann-Bedingungen.[37]  Technischer (bzw. blockchainimmanent) ausgedrückt sind Smart Contracts formale Voraussetzungen, bei deren Erfüllung eine Zustandsänderung innerhalb der Blockchain herbeigeführt wird.[38] Jeder Dateneintrag in einer Blockchain kann mit derartigen Regeln bzw. Voraussetzungen versehen werden, so dass dieser im Nachgang nur unter Erfüllung der zusätzlichen Regeln verändert werden darf.[39] Mittels Smart Contracts können Vertragsbeziehungen programmiert und sogar automatisiert durchgesetzt und abgewickelt werden – in ihnen überschneiden sich damit Informationstechnologie und anwaltliche Vertragsgestaltung.[40]

Der unbeeinflussbare und unaufhaltsame Ablauf des Codes über Smart Contracts könnte zumindest im Hinblick auf formelhaft beschreibbare Teile von Vereinbarungen/Verträgen wegen der dadurch entbehrlichen staatlichen Vollstreckung zu einem wahren „Game Changer“ der Vertragsgestaltung werden. Ein Beispiel hierfür wäre ein Wettbewerbsvorteil, den eine Fluglinie dadurch erzielen könnte, dass sie die Fluggäste im Gegensatz zur Konkurrenz beim Settlement von Fluggastrechten nicht auf rechtliche Hilfe verweist, sondern einen Smart Contract anbietet, der die Entschädigung automatisch auszahlt, sobald sich aus der Official Airline Guide-Flugplandatenbank[41] eine entsprechende Verspätung ergibt.[42] Heute klingen solche Gedanken zwar noch nach Zukunftsmusik, doch das könnte sich schon früher als gedacht ändern.[43]

[1] Vgl. die Äußerung des ehemaligen Bundesministers der Justiz und für Verbraucherschutz Maas: BMJV, Pressemitteilung vom 22. Juni 2017: „Intelligentere und innovativere Durchsetzung von Rechten des geistigen Eigentums im digitalen Zeitalter“, abrufbar unter: https://www.bmjv.de/SharedDocs/Pressemitteilungen/DE/2017/06222017_Gipfel_geistiges_Eigentum.html.

[2] BaFin, Blockchain-Technologie, abrufbar unter: https://www.bafin.de/DE/Aufsicht/FinTech/Blockchain/blockchain_node.html.

[3] So kam es im Mai 2018 zu einer (bis dahin zumeist für eine lediglich in der Theorie bestehende Gefahr gehaltenen) sog. „51 %-Attacke“ in der BitCoin Gold-Blockchain (BTG). Gelingt einem Hacker eine solche Attacke, kann er die Blockchain kapern und fehlerhafte Transaktionen (insb. sog. Double Spendings, also die mehrfache Verwendung bereits überwiesener Coins) zu seinen Nutzen durchführen. Avan-Nomayo, 51 Percent Attack: Hacker steals $ 18 Million in Bitcoin Gold (BTG) Tokens, abrufbar unter: https://bitcoinist.com/51-percent-attack-hackers-steals-18-million-bitcoin-gold-btg-tokens/; Roberts, Bitcoin Spinoff Hacked in Rare 51 % Attack, abrufbar unter: http://fortune.com/2018/05/29/bitcoin-gold-hack/.

[4] Simmchen, MMR 2017, 162 (163).

[5] Vgl. zum Ganzen Glatz, in: Hartung/Bues/Halbleib (Hrsg.), Legal Tech: Die Digitalisierung des Rechtsmarkts, 2018, Rn. 1231 m.w.N.

[6] Vgl. World Food Program Insight, What is “Blockchain” and how is it connected to fighting hunger?, abrufbar unter: https://insight.wfp.org/what-is-blockchain-and-how-is-it-connected-to-fighting-hunger-7f1b42da9fe.

[7] Die BaFin gibt informative Veröffentlichungen zum Thema Blockchain heraus: BaFin, Blockchain-Technologie, abrufbar unter: https://www.bafin.de/DE/Aufsicht/FinTech/Blockchain/blockchain_node.html.

[8] Zum finanzrechtlichen Regulierungsbedürfnis ausführlich Hildner, BKR 2016, 485, passim.  Vgl. zu regulatorischen Hürden im Energiehandel Martin/Scholtka, RdE 2017, 113, passim.

[9] Lehner, in: Hennemann/Sattler, Immaterialgüter und Digitalisierung – Junge Wissenschaft zum Gewerblichen Rechtsschutz, Urheber- und Medienrecht, 2. Assistententagung Grüner Bereich, 2017, S. 43 (51).

[10] BMJV, Pressemitteilung vom 22. Juni 2017: „Intelligentere und innovativere Durchsetzung von Rechten des geistigen Eigentums im digitalen Zeitalter“, abrufbar unter: https://www.bmjv.de/SharedDocs/Pressemitteilungen/DE/2017/06222017_Gipfel_geistiges_Eigentum.html.

[11] Unter Ausschluss der Urheberpersönlichkeitsrechte.

[12] Früher Geschmacksmusterrecht, siehe Kraßer/Ann, Patentrecht, 7. Auflage 2016, § 2 Rn. 10.

[13] Hasselblatt, in: Münchener Anwaltshandbuch – Gewerblicher Rechtsschutz, 5. Auflage 2017, § 2 Rn. 22 ff.

[14] Gegen eine Einordnung des Wettbewerbsrechts als (subjektives) Immaterialgüterrecht spricht, dass es ohne Gewährung subjektiver Ausschlussrechte erfolgt. Dennoch schützt das Wettbewerbsrecht Immaterialgüter und insofern auch das Immaterialgüterrecht im objektiven Sinn (vgl. Kraßer/Ann, Patentrecht, 7. Auflage 2016, § 2 Rn. 48 m.w.N.). Für eine Zuordnung des Wettbewerbsrechts zum gewerblichen Rechtsschutz werden auch die Begrifflichkeiten aus Art. 1 Abs. 2 der Pariser Verbandsübereinkunft zum Schutz des gewerblichen Eigentums, PVÜ (Schutz des „gewerblichen Eigentums“) und Art. 1 Abs. 2 des Übereinkommens über handelsbezogene Aspekte der Rechte des geistigen Eigentums, TRIPS („geistiges Eigentum“) sowie der Wortlaut des Art. 1 der Durchsetzungsrichtlinie (RL 2004/48/EG) angeführt, in welchem es heißt: „Im Sinne dieser Richtlinie umfasst der Begriff ‘Rechte des geistigen Eigentums’ auch die gewerblichen Schutzrechte“. Vgl. zur Abgrenzung der Rechtsquellen des Wettbewerbsrechts und des gewerblichen Rechtsschutzes Hasselblatt, in: Münchener Anwaltshandbuch – Gewerblicher Rechtsschutz, 5. Auflage 2017, § 1 Rn. 17.

[15] Diese Begriffe decken sich allerdings streng genommen nur, solange der Begriff „geistiges Eigentum“ lediglich auf die unkörperliche Natur seines Gegenstands hinweisen soll. Dazu Kraßer/Ann, Patentrecht, 7. Auflage 2016, § 2 Rn. 2 f. Ausführlich zum „geistigen Eigentum“ Peukert, in: Handwörterbuch des Europäischen Privatrechts (Band I), 2009, Rn. 648 ff.; zu Vorbehalten gegenüber dem Begriff es „Geistigen Eigentums“ auch Götting, GRUR 2006, 353 (354) m.w.N.

[16] Dies gilt übrigens auch für die USA, wo es vor 1989 zwingend einer Beantragung eines „Copyright Certificates“ bedurfte, die aus verschiedenen Gründen gleichwohl sinnvoll ist, vgl. Hasselblatt, in: Münchener Anwaltshandbuch – Gewerblicher Rechtsschutz, 5. Auflage 2017, § 1 Rn. 50 und Schulze, in: Dreier/Schulze, UrhG, 6. Auflage 2018, § 2 Rn. 246 f.

[17] Wandtke/Bullinger-Thum, § 7 Rn. 3.

[18] So nimmt etwa das nationale Markenrecht eine Sonderrolle ein, da dieses nicht ausschließlich qua Anmeldung und Registrierung, sondern auch durch bloße Benutzung zur Entstehung gelangt, wenn und soweit infolge der Benutzung „das Zeichen innerhalb beteiligter Verkehrskreise als Marke Verkehrsgeltung erworben hat“, § 4 Nr. 2 MarkenG. Außerdem ergibt sich aus §§ 4 Nr. 3, 10 MarkenG bei notorisch bekannten ausländischen Marken eine weitere, kaum praxisrelevante Ausnahme: Hiernach sind jüngere Marken von der Eintragung ausgeschlossen, wenn sie mit einer im Inland i.S.d. Art. 6 PVÜ notorisch bekannten ausländischen Marke mit älterem Zeitrang verwechslungsähnlich sind, Hasselblatt, in: Münchener Anwaltshandbuch – Gewerblicher Rechtsschutz, 5. Auflage 2017, § 1 Rn. 52.

[19] Instruktiv zur Anmeldung von Patenten, Gebrauchsmustern, Marken und Designs: Die Website des DPMA, abrufbar unter: https://www.dpma.de/index.html.

[20] BMJV, Pressemitteilung vom 22. Juni 2017: „Intelligentere und innovativere Durchsetzung von Rechten des geistigen Eigentums im digitalen Zeitalter“, abrufbar unter: https://www.bmjv.de/SharedDocs/Pressemitteilungen/DE/2017/06222017_Gipfel_geistiges_Eigentum.html.

[21] Hasselblatt, in: Münchener Anwaltshandbuch – Gewerblicher Rechtsschutz, 5. Auflage 2017, § 1 Rn. 47 und 49.

[22] Welzel/Eckert/Kirstein/Jacumeit, Mythos Blockchain: Herausforderungen für den öffentlichen Sektor, 2017, abrufbar unter: https://www.oeffentliche-it.de/documents/10181/14412/Mythos+Blockchain+-+Herausforderung+für+den+Öffentlichen+Sektor, S. 18.

[23] Vgl. etwa Martini/Weinzierl, NVwZ 2017, 1251 (1252).

[24] Blocher, AnwBl 2016, 612 (617).

[25] Vgl. Walport/Government Office for Science (United Kingdom), Distributed Ledger Technology: Beyond Blockchain, 2016, S. 69 f., abrufbar unter: https://assets.publishing.service.gov.uk/government/uploads/system/uploads/attachment_data/file/492972/gs-16-1-distributed-ledger-technology.pdf: Das Vereinigte Königreich erhofft sich von der Anwendung der Blockchain-Technologie in diesem Zusammenhang die Verringerung der Gesamtzahl der Vertragsstreitigkeiten.

[26] Martini/Weinzierl, NVwZ 2017, 1251 (1252) m.w.N.

[27] Hieraus resultierende Ungerechtigkeiten versucht natürlich auch das Gesetz auszugleichen. Dazu Mes, in: Mes, Patentgesetz/Gebrauchsmustergesetz, 4. Auflage 2015, § 7 PatG Rn. 2.

[28] Vgl. Melullis, in: Benkard, Patentgesetz/Gebrauchsmustergesetz/Patentkostengesetz, 11. Auflage 2015, § 6 PatG Rn. 1 ff.

[29] Freilich sieht das Gesetz Möglichkeiten vor, um aus der strikten Anwendung der Anmelderfiktion resultierende Ungerechtigkeiten (nachträglich) auszugleichen: Der materiell Berechtigte kann im Falle der widerrechtlichen Entnahme eine neue Anmeldung unter Inanspruchnahme der Anmeldepriorität durchführen (§ 7 Abs. 2 PatG), die Patentanmeldung bzw. das erteilte Patent an sich ziehen (§ 8 PatG), den Widerruf des Patents im Wege des Einspruchs wegen widerrechtlicher Entnahme verlangen (§ 21 Abs. 1 Nr. 3) oder im Wege der Nichtigkeitsklage das Patent für nichtig erklären lassen (§ 22 PatG). Mes, in: Mes, Patentgesetz/Gebrauchsmustergesetz, 4. Auflage 2015, § 7 PatG Rn. 1 f.

[30] Siehe hierzu die Internetseite des Programms mit umfangreichen Informationen, abrufbar unter: https://e-estonia.com/.

[31] Simmchen, MMR 2017, 162 (163).

[32] Walport/Government Office for Science (United Kingdom), Distributed Ledger Technology: Beyond Blockchain, 2016, S. 69 f., abrufbar unter: https://assets.publishing.service.gov.uk/government/uploads/system/uploads/attachment_data/file/492972/gs-16-1-distributed-ledger-technology.pdf.

[33] Zu den Voraussetzungen der Verwechslungsgefahr etwa Thalmaier, in: BeckOK Markenrecht, 14. Edition (Stand: 01.07.2018), § 14 Rn. 257 ff.

[34] Bei der semantischen Recherche und Analyse bestehender Patentdatenbanken mit Hilfe von maschinellem Lernen setzt beispielsweise das Start-Up Octimine an: Räth, Patent-Startup bekommt Millionen für seine künstliche Intelligenz, abrufbar unter: https://www.gruenderszene.de/allgemein/millionen-patent-startup-octimine-bayern-kapital.

[35] Walport/Government Office for Science (United Kingdom), Distributed Ledger Technology: Beyond Blockchain, 2016, S. 70, abrufbar unter: https://assets.publishing.service.gov.uk/government/uploads/system/uploads/attachment_data/file/492972/gs-16-1-distributed-ledger-technology.pdf.

[36] Der Begriff „Smart Contracts“ geht auf den amerikanischen Juristen Nick Szabo zurück: Szabo, Formalizing and Securing Relationships on Public Networks, First Monday 1997, Vol. 2 Nr. 9. Dort schrieb Szabo: “Smart contracts combine protocols with user interfaces to formalize and secure relationships over computer networks.”

[37] Simmchen, MMR 2017, 162 (164) m.w.N.

[38] Eine Blockchain kann auch als „Zustandsmaschine“ bezeichnet werden, mit festen Regeln für den Übergang von einem Zustand in den nächsten. So Wood, Ethereum: A Secure Decentralised Generalised Transaction Ledger (EIP-150 Revision), 2013, abrufbar unter: http://gavwood.com/paper.pdf, S. 1: „This system can be said to be a very specialised version of a cryptographically secure, transaction-based state machine.“

[39] Glatz, in: Hartung/Bues/Halbleib (Hrsg.), Legal Tech: Die Digitalisierung des Rechtsmarkts, 2018, Rn. 1223.

[40] Wright/Filippi, Decentralized Blockchain Technology and the Rise of Lex Cryptographia, 20.03.2015 (letzte Bearbeitung am 25.07.2017), S. 10 f., abrufbar unter: https://papers.ssrn.com/sol3/papers.cfm?abstract_id=2580664.

[41] Die OAG Worldwide Limited, auch Official Airline Guide (kurz: OAG), betreibt eine Flugplandatenbank mit digitalen Fluginformationen, die von Fluggesellschaften, Flugzeugherstellern, Flughäfen, Reisedienstleistern und Luftfahrtbehörden genutzt wird, siehe https://www.oag.com/.

[42] Blocher, AnwBl 2016, 612 (618).

[43] Vgl. zum Thema Lex Cryptographia und Bedenken in diesem Zusammenhang („Tyrannei des Codes“) die Buchbesprechung von Escallon, REthinking Law 2018, 18 (18).