Der aktuelle Verfahrensstand der EU-Urheberrechtsreform
Julius Adler, Universität Hamburg
Am 12. September 2018 stimmten die Mitglieder des Europäischen Parlaments über die Position bezüglich der ebenso umstrittenen wie lang diskutierten Reform des EU-Urheberrechts ab. Für den Gesamttext des Richtlinienvorschlages sprachen sich 438 Mitglieder des Europäischen Parlaments aus, dagegen stimmten 226 Mitglieder bei 39 Enthaltungen.[1] Die Position des Parlaments umfasst sowohl die Verpflichtung zur Einführung von sog. Upload-Filtern (Art. 13) als auch das Leistungsschutzrecht der Presseverleger/innen (Art. 11).[2]
Im Folgenden wird die Position des Parlaments bezüglich der kontroversen Art. 11 und 13 dargestellt, bevor auf den Stand des Gesetzgebungsverfahrens eingegangen wird.
Die Position des Europäischen Parlaments
Insgesamt hat das Europäische Parlament über mehr als 200 Änderungsanträge abstimmen müssen. Letztendlich hat das Parlament 86 Änderungen am Vorschlag der Kommission vorgenommen.[3]
Auf den ersten Blick ließe sich annehmen, dass auch Art. 13 erheblich überarbeitet wurde: So ist im Positionspapier nicht mehr explizit von „Inhaltserkennungstechniken“ die Rede. Allerdings stellt der überarbeitete Art. 13 Abs. 2 klar, dass sich an der Haftung der Plattformbetreiber/innen und der damit nahezu erzwungenen Einführung von Upload-Filtern nichts ändert.[4]
Nach Art. 13 Abs. 2a S. 2 darf die Zusammenarbeit zwischen Plattformbetreiber/innen und Rechtsinhaber/innen „nicht dazu führen, dass Werke oder sonstige Schutzgegenstände, bei denen kein Verstoß gegen das Urheberrecht […] vorliegt, […] nicht verfügbar sind.“[5] Es ist zu begrüßen, dass das Parlament explizit die Problematik fehlerhafter Blockierungen nennt. Andererseits stellt sich die Frage, wie bei dem gegenwärtigen Stand der Technik eine vollständige Kontrolle von User Generated Content ohne die Nutzung fehleranfälliger Upload-Filter vonstattengehen soll.
Eine weitere interessante Änderung ist der neu eingeführte Art. 13 Abs. 2b. Danach dürfen die Daten von Nutzer/innen, deren Uploads ungerechtfertigt entfernt wurden, nicht verarbeitet bzw. die Nutzer/innen nicht identifiziert werden – dies gilt jedoch ausschließlich für im Rahmen des Beschwerdeverfahrens gegen die unrechtmäßige Sperrung erhobene Daten.[6] An der Speicherung von personenbezogenen Daten bereits im Zuge der Blockierung hochgeladener Werke ändert dies nichts.
Der das Leistungsschutzrecht der Presseverleger/innen betreffende Art. 11 wurde ohne relevante inhaltliche Änderung übernommen. Hervorzuheben ist, dass gemäß Art. 11 Abs. 2a „[d]ie in Absatz 1 genannten Rechte […] nicht für bloße Hyperlinks, neben denen einzelne Wörter stehen“, gelten.[7] Im Umkehrschluss sind damit Hyperlinks, neben denen mehr als einzelne Wörter wiedergegeben werden, lizenzpflichtig.
Wenngleich der Vorschlag der Kommission im Kern unangetastet bleibt, scheint die Position des Parlaments zumindest in Teilen differenzierter ausgestaltet zu sein. Zudem ist es bemerkenswert, dass der Schutz der Daten der Nutzer/innen im Rahmen von Art. 13 unmittelbar genannt wird. Diese Entwicklung in der Position des Parlaments ließe sich entweder als erster, wenngleich auch kleiner, Schritt in die richtige Richtung auffassen. Deutlich kritischer ließe sich die Aufnahme dieser Bestimmung in Anbetracht des engen Anwendungsbereiches – insbesondere zusammen mit der gestrichenen expliziten Nennung von Inhaltserkennungstechniken – jedoch auch als Versuch werten, die negativen Auswirkungen der Reform auf die Rechte der Nutzer/innen zu verschleiern.
Im Ergebnis sind die vom Parlament am Entwurf der Kommission vorgenommenen Änderungen wohl „lediglich kosmetischer Natur“.[8]
Der Stand des Gesetzgebungsverfahrens
Nachdem das Europäische Parlament seine Position festgelegt hat, beginnt der sog. Trilog. Das bedeutet, dass die drei an dem Gesetzgebungsverfahren beteiligten Institutionen der EU – die Europäische Kommission, der Rat der Europäischen Union sowie das Europäische Parlament – in Dreiertreffen das Gesetzgebungsverfahren fortführen und einen finalen Text ausarbeiten. Bezüglich der Upload-Filter sowie des Leistungsschutzrechts sind sich die beteiligten Institutionen jedoch inhaltlich überwiegend einig.[9]
Ausblick
Die Reform soll im Frühjahr des kommenden Jahres verabschiedet werden. In Anbetracht der inhaltlich übereinstimmenden Positionen von Kommission, Rat und Parlament kann wohl davon ausgegangen werden, dass die EU-Urheberrechtsreform die Verpflichtung zur Einführung von Upload-Filtern sowie ein Leistungsschutzrecht in der einen oder anderen Form mit sich bringen wird. Die finale Abstimmung soll kurz vor den nächsten Europawahlen im Mai 2019 stattfinden – allenfalls lautstarker Protest aus der Wählerschaft könnte so noch zu einem Umdenken anregen.
Abschließend sei angemerkt, dass auch aus anderer Richtung die Einführung von Upload-Filtern bevorstehen könnte: Ein Gesetzesentwurf der Europäischen Kommission zur Verhinderung der Verbreitung terroristischer Inhalte im Internet sieht ähnliche Maßnahmen vor.[10]
Im Übrigen wird auf den Beitrag „Die EU-Urheberrechtsreform: Upload-Filter – Eine „Gefahr für das freie Netz“?“ verwiesen.
[1] S. Reda (MdEP), Europäisches Parlament befürwortet Uploadfilter und EU-Leistungsschutzrecht, abrufbar unter: https://juliareda.eu/2018/09/ep-pro-uploadfilter-leistungsschutzrecht/; zu den Ergebnissen der einzelnen Abstimmungen s. Anlage: Ergebnisse der Abstimmungen (P8_PV(2018)09-12(VOT)_DE), 12.09.2018, abrufbar unter: http://www.europarl.europa.eu/sides/getDoc.do?pubRef=-%2f%2fEP%2f%2fNONSGML%2bPV%2b20180912%2bRES-VOT%2bDOC%2bPDF%2bV0%2f%2fDE&language=DE.
[2] S. Angenommene Texte (P8_TA-PROV(2018)0337), abrufbar unter: http://www.europarl.europa.eu/sides/getDoc.do?pubRef=-//EP//NONSGML+TA+P8-TA-2018-0337+0+DOC+PDF+V0//DE.
[3] S. Anlage: Ergebnisse der Abstimmungen (Fn. 1).
[4] S. Angenommene Texte (Fn. 2), Abänderungen 156-161.
[5] S. Angenommene Texte (Fn. 2), Abänderungen 156-161.
[6] S. Angenommene Texte (Fn. 2), Abänderungen 156-161.
[7] S. Angenommene Texte (Fn. 2), Abänderungen 151-155.
[8] Reda (MdEP), Europäisches Parlament befürwortet Uploadfilter und EU-Leistungsschutzrecht, abrufbar unter: https://juliareda.eu/2018/09/ep-pro-uploadfilter-leistungsschutzrecht/.
[9] Die Position des Rates der Europäischen Union ist abrufbar unter: http://www.consilium.europa.eu/media/35373/st09134-en18.pdf, zuletzt aufgerufen am 26.09.2018; der Entwurf der Kommission ist abrufbar unter: https://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/?uri=CELEX%3A52016PC0593.
[10] Entwurf der Kommission vom 12.09.2018 (COM(2018) 640 final, 2018/0331 (COD)), abrufbar unter: https://ec.europa.eu/commission/sites/beta-political/files/soteu2018-preventing-terrorist-content-online-regulation-640_en.pdf.